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BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53 |
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- Wolters Kluwer
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- BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51
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Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Eine wahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall nicht zulässig (BGHSt 1, 275, 327, 2 StR 871/53 vom 13. April 1954). - BGH, 15.11.1951 - 3 StR 821/51
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Ein unter Alkoholeinfluß stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der Hemmungen ermangeln, die ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten haben würden (RGSt 63, 48; 64, 349[353]; 67, 149; BGHSt 1, 384). - BGH, 13.11.1952 - 3 StR 850/51
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Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Dabei ist zu beachten, daß die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, daß dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953).
- BGH, 02.07.1953 - 4 StR 216/53
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Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Dabei ist zu beachten, daß die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, daß dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). - RG, 08.05.1929 - II 1368/28
Auslieferung - Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Stehen dem Angegriffenen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, dann hat er sich grundsätzlich mit demjenigen zu begnügen, das dem Angreifer am wenigsten Schaden zufügt (RGSt 63, 215 [221], 71 133). - RG, 28.02.1933 - I 180/33
Zur Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit, insbesondere der freien …
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Ein unter Alkoholeinfluß stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der Hemmungen ermangeln, die ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten haben würden (RGSt 63, 48; 64, 349[353]; 67, 149; BGHSt 1, 384). - RG, 10.10.1930 - I 322/30
Zur Frage der Grenzziehung zwischen Zurechnungsfähigkeit, partieller …
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Ein unter Alkoholeinfluß stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der Hemmungen ermangeln, die ihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten haben würden (RGSt 63, 48; 64, 349[353]; 67, 149; BGHSt 1, 384). - RG, 21.12.1935 - 6 D 199/35
1. Ist die Zuwiderhandlung gegen den § 330 a StGB. auch dann stets ein Vergehen, …
Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 3 StR 538/53
Dabei ist zu beachten, daß die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, daß dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953).
- BGH, 28.04.1959 - 1 StR 58/59
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Daß der Angeklagte auf keine der beteiligten Personen den Eindruck eines schwer Betrunkenen gemacht hat, schließt nicht aus, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß stand; denn eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung setzt keine sinnlose, für jedermann erkennbare Trunkenheit voraus (u.a BGH 4 StR 96/55 vom 28.4.1955 = GA 55, 271, BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952, 3 StR 538/53 vom 26. Mai 1954).Das gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer mit Ro. bis dahin befreundet war und die Auseinandersetzung dadurch mitverschuldete, daß er zu Beginn des Streits auf Ro. und dessen Braut mit einem Teekessel einschlug (vgl. RGSt 63, 215, 221; 71, 133; 72, 57; BGH LM Nr. 3 zu § 53 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954; 3 StR 538/53 vom 26. Mai 1954; 4 StR 553/56 vom 28. Februar 1957; 2 StR 310/57 vom 6. September 1957; 1 StR 535/57 vom 14. Januar 1958; StR 176/58 vom 14. Oktober 1958).