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   BGH, 09.01.2018 - 3 StR 541/17   

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https://dejure.org/2018,2855
BGH, 09.01.2018 - 3 StR 541/17 (https://dejure.org/2018,2855)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2018 - 3 StR 541/17 (https://dejure.org/2018,2855)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - 3 StR 541/17 (https://dejure.org/2018,2855)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 95 AufenthG
    Einschleusen von Ausländern (Einreise mit einem rechtsmissbräuchlich erlangten Visum; Drohung; Bestechung; Kollusion; Wirksamkeit des Titels bis zum Widerruf; Kausalität; Aufklärung im Strafverfahren; Einschränkung der Verwaltungsakzessorietät)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 6 AufenthG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einreise eines Ausländers mit einem durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitel

  • rewis.io

    Einschleusen von Ausländern: Urteilsfeststellungen bei rechtsmissbräuchlich aber verwaltungsrechtlich wirksam erlangtem Visum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3
    Einreise eines Ausländers mit einem durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einreise mit einem durch Bestechung erhaltenen Schengen-Visum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2428
  • NStZ 2018, 289
  • StV 2019, 604
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 567/11

    Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 09.01.2018 - 3 StR 541/17
    In verwaltungsrechtlicher Hinsicht bleibt es deshalb dabei, dass der Aufenthaltstitel bis zu seinem Widerruf nach § 52 AufenthG oder seiner Rücknahme nach § 48 VwVfG wirksam ist (allg. Meinung; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11, BGHSt 57, 239, 243; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 49; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 37 mwN; BeckOK AuslR/Hohoff, § 95 AufenthG Rn. 20; Kretschmer, Ausländerstrafrecht, § 4 Rn. 69).

    Im Strafverfahren ist deshalb jedenfalls aufzuklären, ob die genannten Verhaltensweisen - und welche im konkreten Fall - für die Erteilung des Aufenthaltstitels kausal geworden sind (MüKoStGB/Gericke aaO mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11, BGHSt 57, 239, 242; auch Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 278 ff. hebt das Kausalitätserfordernis hervor; vgl. zur Vorschrift des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB, an dem sich der Gesetzgeber bei der Einführung von § 95 Abs. 6 AufenthG orientiert hat SKStGB/Schall, 9. Aufl., § 330d Rn. 49 und MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 330d Rn. 33, die beide weiter davon ausgehen, dass der unlauter erlangte, begünstigende Verwaltungsakt auch materiell rechtswidrig sein müsse; so auch S/S/Hecker/Heine, StGB, 29. Aufl., § 330d Rn. 30 f.; SSW/Saliger, StGB, 3. Aufl., § 330d Rn. 15).

  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Der im Ausländerstrafrecht geltende Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät wird durch die unionsrechtlich zulässige (EuGH, Urteil vom 10. April 2012 - C-83/12 PPU) Gleichstellungsklausel des § 95 Abs. 6 AufenthG durchbrochen, der auch auf Auslandssachverhalte anzuwenden ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11, BGHSt 57, 239 Rn. 12 und vom 9. Januar 2018 - 3 StR 541/17 Rn. 10).
  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21

    Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und

    Die Angeklagte hatte diese vor deren Visumsantrag entsprechend beraten und sie anschließend bei der gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG illegalen Einreise, bei der sie das erschlichene Visum durch Vorzeigen gebrauchte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2012 - 5 StR 567/11, NStZ 2012, 644; vom 9. Januar 2018 - 3 StR 541/17, juris Rn. 10), sowie ihrem anschließenden unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) unterstützt, indem sie die Buchung der Flüge unter Mithilfe des M. organisierte, die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte, die Tätigkeit der Frauen und deren Person im Internet bewerben ließ, sich um deren Terminvereinbarungen sowie ihre Versorgung mit Hygieneartikeln und Handtüchern kümmerte (vgl. zu möglichen Beihilfehandlungen: Mosbacher in Kluth/ Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, 3. Aufl., § 10 Rn. 35).
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