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   BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98   

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https://dejure.org/1998,3177
BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98 (https://dejure.org/1998,3177)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1998 - 3 StR 558/98 (https://dejure.org/1998,3177)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 3 StR 558/98 (https://dejure.org/1998,3177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; § 243 StGB
    Verwerfung der Revision als unbegründet; Schwere Fälle des Diebstahls auch im Jugendstrafrecht

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Regeln des materiellen Strafrechts für den Bereich des Jugendstrafrechts - Konkurrenzen einzelner Straftatbestände

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 242; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 242; ; StGB § 303

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 205
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 304/98

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - 3 StR 558/98
    Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß es sich empfiehlt, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden (vgl. Beschl. des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 304/98).
  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 4 RVs 159/16

    "Vom Rad geholt" - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch durch

    Die Urteilsformel war - wie geschehen - zu berichtigen, da das Mitwirken von Mittätern ("gemeinschaftlich") nicht zur rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch gehört (BGH, Beschluss vom 09.12.1998 - 3 StR 558/98).
  • BGH, 22.01.2020 - 3 StR 526/19

    Kein Verlust der Wohnungseigenschaft durch Tod der Bewohner im Fall des einfachen

    c) Eine Strafzumessungsregel ("besonders schwerer Fall' gemäß § 243 StGB) gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9 mwN).
  • KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11

    Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen

    bb) Ein Schuldspruch wegen eines (in mittelbarer Täterschaft begangenen) Diebstahls in einem besonders schweren Fall kommt allerdings nicht in Betracht, weil das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 243 StGB nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH NStZ 1999, 205; Meyer-Goßner aaO, § 260 Rn. 25 m.w.N.), sodass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit ohne Erfolg bleiben musste.
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Der Senat hat den Urteilstenor neu gefasst, weil weder ein Mitwirken von Mittätern ("gemeinschaftlich' im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB) noch eine Strafzumessungsregel ("besonders schwerer Fall' gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Schuldspruch (§ 260 Abs. 4 StPO) gehört (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, juris Rn. 2; vom 26. Juni 2002 - 3 StR 202/02, NStZ 2002, 656; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71; vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45; vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 344/13, juris Rn. 5; vom 30. Mai 2017 - 3 StR 102/17, juris Rn. 7).
  • OLG Hamburg, 26.02.2018 - 1 Rev 62/17

    Kreditbetrug: Vermögensschaden durch Zweckverfehlung bei einem Studienkredit

    Abgesehen davon, dass Strafzumessungsvorschriften wie besonders schwere Fälle ohnehin nicht zur rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch gehören (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25), hat das Landgericht mit seinem auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug nehmenden Tenor unberücksichtigt gelassen, dass es den Angeklagten im Fall vier - im Gegensatz zum Amtsgericht - lediglich wegen (einfachen) versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB verurteilt hat.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - 2 RBs 129/20

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteilsformel, Inhalt

    Tatmodalitäten, die keinen eigenen Tatbestand beschreiben und lediglich die Zumessung der Rechtsfolgen betreffen, sind indes nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. statt vieler: BGH NStZ 1999, 205; Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 260 Rdn. 31).
  • OLG Naumburg, 08.03.2023 - 1 ORbs 51/23
    Indes ist die Urteilsformel von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich der Mitteilung von Schuldspruch und zu vollstreckendem Rechtsfolgenausspruch, dient (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998, 3 StR 558/98; Beschluss vom 3. Februar 2015, 3 StR 632/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2000, 2b Ss (OWi) 381/99 - (OWi) 16/00 I; Beschluss vom 1. Oktober 2020, IV-2 RBs 129/20 - alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn 20 ff; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn 41; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 71 Rn 58).

    Tatmodalitäten, die keinen eigenen Tatbestand beschreiben und lediglich die Zumessung der Rechtsfolgen betreffen, sind indes nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998, 3 StR 558/98 - zitiert nach juris).

  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 308/20

    Berichtigung des Urteilstenors (Mittäterschaft; Gesamtschuldnerschaft bei

    Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24).
  • BGH, 26.08.2020 - 4 StR 197/20

    Beihilfe (Konkurrenzen: Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit)

    Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98).
  • BGH, 19.02.2004 - 3 StR 25/04

    Strafzumessung bei Serientaten (Berücksichtigung unterschiedlicher Schadenssummen

    Solche Unklarheiten, die unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH NStZ 1999, 205), können durch eine entsprechende Gliederung - zweckmäßigerweise mit Ordnungsziffern, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Hinweis auf die im Anklagesatz vorhandene Gliederung (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 139) - vermieden werden.
  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 501/05

    Bezifferte Gliederung eines Urteils

  • BGH, 11.09.2001 - 4 StR 286/01

    Milderes Gesetz (Zweifel über den Tatzeitraum; DDR-StGB); Lex mitior;

  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 561/99

    Bedrohung; Konkurrenzen; Anrechnung von Haft im Ausland; Versuch der Nötigung

  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 104/12

    Anforderungen an den Urteilstenor

  • BGH, 08.11.2001 - 3 StR 362/01

    Inhalt und Gliederung der Sachverhaltsdarstellung im Urteil

  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 289/04

    Korrektur des Tenors und der angewendeten Normen

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