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   BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99   

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BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99 (https://dejure.org/2000,6357)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2000 - 3 StR 575/99 (https://dejure.org/2000,6357)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2000 - 3 StR 575/99 (https://dejure.org/2000,6357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 69 StGB
    Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, bei der Strafzumessung; Rechtsmittelbeschränkung auf die Maßregelanordnung; Entziehung der Fahrerlaubnis

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1987 - 1 StR 287/87

    Findung der Strafe bei mehreren Angeklagten in einem Verfahren jeweils aus der

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99
    Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, daß der von der Strafkammer herangezogene Grundsatz, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1, Wertung 4), nicht völlig außer acht gelassen und somit auch bei der Gesamtabwägung zur Prüfung eines minder schweren Falles herangezogen werden darf.
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt regelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat (BGH NStZ 2000, 26 f.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99
    Es stellt einen sachlich - rechtlichen Mangel dar, wenn sich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 29.09.1999 - 2 StR 167/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Minder

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt regelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat (BGH NStZ 2000, 26 f.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99
    Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen Teil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (BGHSt 38, 362 f.).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73).

  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.

    (b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ss 314/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 273/99 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96 -, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist aber nur dann möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen Teil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung - auch im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB - nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht ( BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er gebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O:).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40(20) -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178).

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.

    (b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ss 314/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 273/99 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96 -, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O:).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40(20) -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178).

  • OLG Hamm, 13.12.2006 - 3 Ss 473/06

    Entziehung; Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Maßregel

    Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2000 - 3 StR 575/99 -, veröffentlicht in www.caselaw.de).
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