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   BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99   

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BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99 (https://dejure.org/2000,3176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Zulässigkeit - Frist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rücknahme des Rechtsmittels - Urheber eines Schreibens - Verzicht auf Wiederholung des Rechtsmittels

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 305
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).

    Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Auch eine unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ 1995, 356 f.).

    Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung -

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08

    Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag;

    Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, sondern auch zu Lasten des Angeklagten für deren Rücknahme (BGH NStZ-RR 2000, 305).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform kam es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung an, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfGE 15, 288; NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 19).
  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99, NStZ-RR 2000, 305 mwN).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305).
  • LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09

    Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im

    Ungeachtet dessen setzt die Schriftform i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG , 306 Abs. 1 StPO auch nicht voraus, dass der Betroffene die Erklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, solange er als Urheber der Erklärung und sein Wille, sofortige Beschwerde zu erheben, zweifelsfrei feststehen (vgl. BGHSt 2, 77; BGH, NStZ-RR 2000, 305 sowie KK-Engelhardt, 6. Aufl. 2008, § 306 StPO Rdn. 8).
  • BGH, 12.11.2003 - 5 StR 458/03

    Klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche

    Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (BGH NStZ-RR 2000, 305 m.w.N.).
  • LG Hechingen, 22.06.2020 - 3 Qs 45/20

    Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde per E-Mail

    Maßgeblich für die Wahrung der Schriftform im Sinne der Vorschrift ist lediglich, dass einem Dokument in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Urheber und dessen Willen entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 305; KK- Zabeck, StPO, 8. Aufl. 2019, § 306 StPO Rn. 8).
  • BGH, 09.01.2003 - 3 StR 452/02

    Wirksame Rücknahme der Revision (Widerruf; Formanforderungen; Schreiben des

    Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).
  • OLG Nürnberg, 10.12.2007 - 1 Ws 718/07

    Anforderungen an die Schriftform i.R.d. Berufungseinlegung in einem

    Soweit Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig (BVerfG NJW 1963, 755; BGH NStZ-RR 2000, 305 OLG Zweibrücken, IMStZ 1984, 576; Meyer-Goßner, StPO, Einleitung Rn. 128).
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 RBs 367/20

    Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelverzicht, erneute Einlegung eines

  • OLG Naumburg, 19.12.2011 - 2 Ws (Reh) 305/11

    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anzuwendende

  • OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04

    Berufung; Schriftform; Anforderungen

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