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   BGH, 17.03.1999 - 3 StR 637/98   

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https://dejure.org/1999,3604
BGH, 17.03.1999 - 3 StR 637/98 (https://dejure.org/1999,3604)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1999 - 3 StR 637/98 (https://dejure.org/1999,3604)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 (https://dejure.org/1999,3604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 411
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 637/98
    Auch zur äußeren Tatseite ist mangels ausreichend konkreter und bestimmter Tatfeststellungen nicht abschließend zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Verhaltensweisen ein derart enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, daß sie nach der natürlichen Anschauung des Lebens als eine Einheit erscheinen (vgl. BGHSt 10, 230, 231).
  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 637/98
    Grundsätzlich gilt aber, daß in dem hier gegebenen Fall des Unterstützungshandelns außenstehender Dritter jede Handlung, die auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, als solche tatbestandlich erfaßt wird, mithin eine materiell-rechtlich selbständige Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz bedeutet (BGHSt 43, 312, 314).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR 667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99

    Vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Natürliche und tatbestandliche

    Jeder Verstoß gegen das Betätigungsverbot wird deshalb grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eine selbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbestandliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).
  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 514/01

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine

    Die im angefochtenen Urteil ersichtlich nach dem Zweifelssatz vorgenommene Zusammenfassung zu einer Tat kann sich insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGHSt 43, 312; 46, 6; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 2, 3).
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 565/99

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Natürliche

    Jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich als solche selbständig vom Tatbestand erfaßt und ist eine selbständige Straftat (vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 1999, 411 f.; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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