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   BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98   

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BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98 (https://dejure.org/1998,1676)
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Döner-Imbiß-Überfall

§§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier bejahten) besonderen Kausalzusammenhang bei Tötungshandlung ohne Wegnahmeabsicht (sondern zur Flucht und Beutesicherung);

§§ 25 Abs. 2, 26, 29 StGB, zum (hier verneinten) Beteiligtenexzeß bei einer Erfolgsqualifikation

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Raub mit Todesfolge; Verwirklichung der dem konkreten Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit; Durchführung des Raubversuchs mit Messern, Gaspistolen und einer Armbrust; Beteiligung an Erfolgsqualifikation; Exzess eines Tatbeteiligten

  • Judicialis

    StGB § 251; ; StGB § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22, § 251

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gefahrenzusammenhang beim erfolgsqualifizierten Versuch

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3361
  • NStZ 1998, 511
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Daher reicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und Todeserfolg nicht aus (vgl. BGHSt 38, 295, 298), notwendig ist vielmehr ein qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 3).

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit Todesfolge bereits entschieden, daß dieser auch dann gegeben sein kann, wenn der Räuber die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert (vgl. BGHSt 38, 295, 297 ff.; zust. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 4; Samson in SK-StGB § 251 Rdn. 6; a.A. Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 6 m. w. Nachw.).

    Wie im Falle der Vollendung ist eine § 251 StGB einschränkende Auslegung in dem Sinne, daß die zur Wegnahme eingesetzte Gewalt den Tod des Opfers verursacht haben muß, unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Schutzzwecks der Norm nicht geboten (vgl. BGHSt 38, 295, 299).

  • BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).
  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 14/64

    Knüppel - §§ 250, 26 StGB, Anstiftung zur Qualifikation, omnimodo facturus; § 251

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    vorsätzlich herbeiführte (vgl. nur BGHSt 19, 339, 341; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 18 Rdn. 7; Herdegen in LK 11. Aufl. § 251 Rdn. 17 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB in der Form möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 7).
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).
  • RG, 03.01.1929 - II 1320/28

    Erfordert § 251 StGB., daß es zur Wegnahme einer Sache gekommen ist?

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB in der Form möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 4; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 7).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Es gilt insoweit nichts anderes als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub mit Todesfolge nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB (vgl. BGHSt 7, 37; BGHSt 46, 24; BGHR StGB § 251 Todesfolge 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 5 m. w. N.; differenzierend Ferschl, Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt 1999 S. 128 ff.).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511 f = BGHR StGB § 251 Todesfolge 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361 für den Versuch des § 251 StGB).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101).
  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512).

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).

  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18

    Raub mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang: im konkreten Fall

    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).
  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (erforderlicher Vorsatz oder

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Der spezielle, in der erhöhten Strafdrohung zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt des Raubs mit Todesfolge liegt darin, daß sich die dem Raub eigentümliche Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Todeserfolg hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen haben muß (vgl. BGHSt 38, 295, 298; BGH NStZ 1998, 511, 512).

    Vielmehr kann der Todeserfolg auch dann die Verwirklichung der einem Raub eigenen besonderen Gefährlichkeit bedeuten, wenn der Täter die zum Tod führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (vgl. BGHSt 38, 295, 297 f.; BGH NStZ 1998, 511, 512).

    Unter dem Blickwinkel der deliktstypischen Gefährlichkeit kommt es dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob diese auf die Gegenwehr des Opfers zum Tod führende Gewalt zur Beutesicherung oder allein zur Ermöglichung der Flucht dient (vgl. für den Fall des gescheiterten Raubversuchs: BGH NStZ 1998, 511).

  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 602/19

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang)

    Denn ein solcher Zusammenhang kann auch dann zu bejahen sein, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart verknüpft ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8 (Tötung aus Wut über nicht erlangte Beute); Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 Rn. 27 (Gewaltausbruch aufgrund eines Missverständnisses); Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 (Wut über das Scheitern des Raubvorhabens; Einsatz der zu Nötigungszwecken mitgeführten Schusswaffe); Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040 (Erwürgen des zuvor zur Beuteerlangung betäubten, aber überraschend erwachten Opfers, um sich aus dessen Haltegriff zu befreien); Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512 (unmittelbarer Übergang der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt in Gewalt zur Fluchtsicherung); Urteil vom 20. März 1997 ? 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270 (Herzinfarkt aufgrund der raubbedingten Stresssituation); Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 f. (tödlicher Schusswaffengebrauch auf der Flucht)).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

    Hat jedoch bei einer Tat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg herbeigeführt, so können die übrigen Tatbeteiligten - also auch der Gehilfe -nur dann wegen des erfolgsqualifizierten Delikts verurteilt werden, wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 251 Todesfolge 4).
  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

  • BGH, 13.08.2002 - 3 StR 204/02

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang;

  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10

    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung;

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 494/06

    Raub mit Todesfolge (Leichtfertigkeit; Raubvorsatz); Beweiswürdigung und

  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04

    Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft

  • BGH, 11.01.2000 - 1 StR 505/99

    Totschlag; Mord; Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Niedrige

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