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BGH, 21.05.1975 - 3 StR 71/75 (S) |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Erfordernis der Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe bei Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung - Verbot der Schlechterstellung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Rücknahme eines Strafantrags in der Revisionsinstanz
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Zusätzliche Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei
- Wolters Kluwer
Wirkungen von Rechtsänderungen auf die Aufhebung eines Schuldspruchs
- Wolters Kluwer
Wirkungen von Rechtsänderungen auf die Aufhebung eines Schuldspruchs
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 01.12.2009 - 3 StR 463/09
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verschlechterungsverbot)
Jede Erhöhung einer Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das schwerere Übel anzusehen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S)).". - BGH, 23.07.1997 - 3 StR 146/97
Beschwer des Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen …
Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109;… BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94). - BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76
Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig …
Hat der Tatrichter beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht, dann kann eine solche Entscheidung, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1975 in der vorliegenden Sache bereits ausgeführt hat, wegen des Verbots der Schlechterstellung in dem zweiten tatrichterlichen Urteil nicht mehr nachgeholt, sondern nur noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden; denn da Freiheitsstrafe in jedem Fall im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Urteile vom 26. Mai 1971 - 3 StR 15/71 - und vom 26. Februar 1975 - 3 StR 389/74 - sowie Beschluß vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75 (S) -), würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer oder mehrerer Geldstrafen erst in dem zweiten Urteil gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren. - BGH, 25.02.1983 - 2 StR 815/82
Nachträgliche Strafzumessungsentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung - …
Doch bestünde in einer neuen Hauptverhandlung insoweit die Möglichkeit, unter Einbeziehung auch der Verurteilungen zu Geldstrafen nur noch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, wegen des Verbots der "reformatio in pejus" (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht mehr (BGH, Beschluß vom 21. Mai 1975, 3 StR 71/75 (S)), so daß es lediglich der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe bedarf.".