Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,379
BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51 (https://dejure.org/1952,379)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1952 - 3 StR 727/51 (https://dejure.org/1952,379)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1952 - 3 StR 727/51 (https://dejure.org/1952,379)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,379) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 300
  • NJW 1953, 154
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 15.12.1914 - IV 1156/14

    Ist ein Neubau, der schon mit einem Dachstuhl versehen ist, dem aber die

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51
    Für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Reichsgericht dies verneint und als ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes angesehen, dass das Bauwerk dazu bestimmt, und geeignet ist, zum Schütze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt 49, 51 [52] und 55, 153 [154]).

    Das Reichsgericht hat daraus gefolgert, das unbewegliche Bauwerk könne nur dann als "Gebäude" angesehen werden, wenn es zum Schütze gegen äussere Einwirkungen durch Wand und Dach oder sonst ausreichend abgeschlossen sei und die Eigenschaft als Gebäude in einem Falle verneint, in dem die Wände bereits hochgeführt waren und der Dachstuhl aufgesetzt war, aber die eigentliche Bedachung sowie Fenster und Türen noch fehlten (RGSt 49, 51).

  • BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51

    Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung im wesentlichen übernommen, indem er in der Entscheidung BGHSt 1, 158 [163] als Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnet "ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll".
  • RG, 02.12.1920 - III 1238/20

    Wann ist eine Bahnhofshalle im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. als

    Auszug aus BGH, 13.11.1952 - 3 StR 727/51
    Für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Reichsgericht dies verneint und als ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes angesehen, dass das Bauwerk dazu bestimmt, und geeignet ist, zum Schütze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt 49, 51 [52] und 55, 153 [154]).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Für dieses vom Wortlaut gedeckte Verständnis der Vorschrift (vgl. SK/Velten, StPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 24; HK/Julius/Beckemper, StPO, 6. Aufl., § 265 Rn. 8; Schlothauer, StV 1986, 213, 222; allgemein zur Möglichkeit der Auslegung bei nicht eindeutigem Wortlaut BGH, Urteil vom 13. November 1952 - 3 StR 727/51, BGHSt 3, 300, 303) sprechen Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck.
  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Die Grenzen möglicher Wortbedeutung dürfen nicht überschritten werden (vgl. BGHSt 3, 300, 303; 28, 147, 148; Eser in Schönke/ Schröder StGB 24. Aufl. § 1 Rdn. 37).
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Dabei ist in aller Regel, wie es hier mit Recht auch das Landgericht getan hat, mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BGHSt 14, 116, 118 [BGH 03.02.1960 - 4 StR 562/59] ; 18, 151, 152 [BGH 28.11.1962 - 3 StR 39/62] ; 19, 158, 159), [BGH 29.11.1963 - 3 StR 37/63] und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGHSt 3, 300, 303 [BGH 13.11.1952 - 3 StR 727/51] ; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft - 1960 - II. Seil 3, Kapitel Nr. 2 a und f, Seiten 241, 258).
  • BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92

    Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die

    Eine solche Auslegung verbietet der Wortsinn der Vorschrift, der die äußerste Grenze jeder Auslegung bestimmt (std. Rspr., vgl. nur BGHSt 3, 300, 303; 37, 226, 230; BGHZ 46, 74, 76 = NJW 1967, 343, 346; vgl. ferner Engisch, Einführung in das juristische Denken 8. Aufl. S. 249, Anm. 106 b; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 320 ff., 343).
  • BGH, 30.03.1954 - 1 StR 494/53
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 25.02.1966 - 4 StR 28/66

    Verurteilung wegen mehrfachen schweren Diebstahls - Begriff des Gebäudes im Sinne

    Eine stärkere Sicherung ist im allgemeinen aber nur gegeben, wenn sich die Gegenstände in einem Gebäude befinden, das seine Räume vor dem Zutritt Unbefugter schützt (BGHSt 3, 300, 302) [BGH 13.11.1952 - 3 StR 727/51].

    Hier greift § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926/28. Juni 1929 Platz, der, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, die Bestrafung wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB u.a. vorsieht, wenn ein Gegenstand aus unedlem Metall in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist (BGHSt 3, 300 ff).

  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

    Das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, bildet den Bereich und steckt dessen Grenzen ab, innerhalb derer ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGHSt 3, 300, 303; BGH, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65).
  • LG Heidelberg, 01.08.2018 - 1 S 11/18

    Wildschadenshaftung in Baden-Württemberg: Gesamtschuldnerische Haftung von

    Das nach dem Wortlaut einer Norm sprachlich Mögliche bildet nämlich den Bereich und steckt die Grenzen ab, innerhalb derer ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65 -, BGHZ 46, 74-87; vergleiche BGH 1952-11-13 3 StR 727/51 = BGHSt 3, 300, 303; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft - 1960 - 2. Teil 3. Kapitel Nr. 2 a und f, Seiten 241, 258).
  • BayObLG, 06.05.1976 - 4 ObOWi 92/75

    Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz; Schließung von Friseurbetrieben am

    Neben dem Wortlaut ist zur Auslegung indes auch der Sinn und der Zweck des Gesetzes heranzuziehen (RGSt 77, 176/177; BGHSt 3, 300/303; 4, 144/148; 10, 94/97; 19, 158/161).
  • BGH, 10.03.1955 - 3 StR 579/54

    Rechtsmittel

    Hierbei erfordert der Zweck des Gesetzes, sowohl den Begriff "Gebäude" wie den Begriff "Teil" weit auszulegen, ohne daß allerdings die sprachlichen Grenzen dieser Begriffe gänzlich verlassen werden dürfen (vgl hierzu BGHSt 3, 300 [302-304]).
  • BGH, 09.10.1968 - 2 StR 376/68

    Revisionseinlegung wegen Verletzung sachlichen Rechts - Rechtliche Qualifizierung

  • BGH, 18.01.1966 - 5 StR 481/65

    Fortgesetzter gemeinschaftlicher schwerer Rückfalldiebstahls - Vollendung der

  • BGH, 10.04.1953 - 1 StR 105/53

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht