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   BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20   

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BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,13542)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - 3 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,13542)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,13542)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 263 StGB
    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete Unterstützungshandlungen ohne Entscheidungs- und Gestaltungseinfluss (wertende Gesamtbetrachtung; gleichrangiges, arbeitsteiliges Vorgehen; Täter- oder Tatherrschaftswille; Bereicherungsabsicht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 1, § 27 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 1 Satz 6 StPO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Mittäterschaft von der Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handels als Beihilfe; Fingieren von Verkehrsunfällen zur Erlangung von unberechtigten Versicherungsleistungen bzgl. Betruges

  • rewis.io

    Betrug: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1 ; StGB § 263 Abs. 1
    Abgrenzung der Mittäterschaft von der Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handels als Beihilfe; Fingieren von Verkehrsunfällen zur Erlangung von unberechtigten Versicherungsleistungen bzgl. Betruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12

    Beihilfe zum Betrug (Abgrenzung zur Täterschaft; Mittäterschaft)

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN).

    Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12 aaO mwN).

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150).

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Indem sie als gleichberechtigtes Mitglied der Vereinigung an der Tatplanung mitwirkte (s. UA S. 774, 812, 848 etc.), nahm sie bestimmenden Einfluss darauf, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN; ferner Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67; zum Mitwirken in der Rolle eines gleichrangigen Partners s. BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 62 mwN; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20 mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20

    Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage;

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21

    Straf- und Zahlungsdienstrechtliche Beurteilung des Hawala-Finanzsystems

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 04.08.2020 - 3 StR 132/20

    Zwangsprostitution (Veranlassen zur weiteren Ausübung der Prostitution;

    Soweit die rechtliche Würdigung der Taten in den Urteilsgründen dahin verstanden werden könnte, dass im Fall 4 auch der Angeklagte die beiden Tatbestände des § 181a Abs. 1 StGB gemeinschaftlich mit den Mitangeklagten (mit-)täterschaftlich verwirklichte, findet dies in den Feststellungen keine tatsächliche Stütze (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 10; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20 Rn. 4 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - 7 StS 2/20

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Taten in Syrien; Strafbare Mitgliedschaft

    Erschöpft sich die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (BGH, Beschluss vom 28. April 2020, 3 StR 85/20).
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    c) Hinsichtlich der Tat IV. 4. der Urteilsgründe belegen die bisherigen Feststellungen - die vorübergehende Anwesenheit des Angeklagten während der Tatplanung sowie das vorzeitige "diskrete Verlassen' dieses Orts - nicht ohne weiteres ein mittäterschaftliches Handeln im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (allgemein zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft s. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 05.04.2022 - 1 StR 290/21

    Rücktritt vom Versuch (Rücktritt des Teilnehmers im Vorbereitungsstadium)

  • BGH, 11.05.2021 - 5 StR 30/21

    Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Mittäterschaft); gewerbs- und

  • LG Köln, 23.05.2022 - 109 KLs 5/21
  • BGH, 03.02.2021 - AK 1/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen

  • BGH, 03.11.2021 - 3 StR 231/21

    Konkurrenzen zwischen Brandstiftung und anschließendem versuchtem Betrug bei

  • BGH, 02.02.2021 - AK 2/21
  • BGH, 03.02.2021 - AK 2/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; dringender Tatverdacht wegen

  • LG Köln, 06.12.2022 - 109 KLs 7/22
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