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   BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55   

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BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55 (https://dejure.org/1955,3247)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1955 - 3 StR 86/55 (https://dejure.org/1955,3247)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1955 - 3 StR 86/55 (https://dejure.org/1955,3247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1158
  • MDR 1955, 689
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BayObLG, 03.02.2022 - 204 StRR 20/22

    Verurteilung wegen Beleidigung eines Amtsrichters: Keine Wahrnehmung berechtigter

    Denn die festgestellte Aufrechterhaltung der beleidigenden Äußerung aus dem Schreiben vom 31.05.2021 in der Hauptverhandlung und das Beharren des die Tathandlung nicht leugnenden Angeklagten auf dieser Äußerung weist trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf eine rechtsfeindliche Einstellung und die Gefahr künftiger gleichartiger Rechtsbrüche hin (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 08.06.1955 - 3 StR 86/55, juris Ls, NJW 1955, 1158; Beschluss vom 13.07.1977 - 3 StR 226/77, juris Rn. 6; Beschluss vom 12.12.1980 - 3 StR 458/80, juris Rn. 2; Urteil vom 25.03.1981 - 3 StR 61/81, juris Rn. 9 m.w.N.; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 46 Rn. 51).
  • BGH, 21.11.2018 - 1 StR 401/18

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung fehlender Unrechtseinsicht bei

    Uneinsichtigkeit des Täters darf allerdings nur dann straferhöhend wirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1955 - 3 StR 86/55, NJW 1955, 1158 und vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 182 f.; Beschluss vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO).
  • BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80

    Auswirkungen von Uneinsichtigkeit auf das Strafmaß - Rechtliche Wirkungen eines

    Bei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf gerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile seiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso kann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76).

    Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht, um einen zuverlässigen Schluß auf den Willen zur Sicherung rechtswidriger Vermögensvorteile und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ziehen zu können, damit auseinandersetzen müssen, ob das von ihm mißbilligte Prozeßverhalten des Angeklagten nicht auf andere Gründe als die angenommenen zurückzuführen ist, etwa auf die Furcht vor den nachteiligen Folgen einer Verurteilung, was bei der Persönlichkeit des Angeklagten jedenfalls nicht fernliegt (vgl. BGH NJW 1955, 1158).

  • BGH, 12.07.1956 - 3 StR 189/56

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Uneinsichtigkeit straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH NJW 1955, 1158; BGHST 1, 103; 1, 105; BGH 3 StR 272/55vom 7. September 1955, 3 StR 296/55 vom 5. Januar 1956; und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 3 StR 87/56 vom 3. Mai 1956).

    Uneinsichtigkeit wirkt nur denn straferhöhend, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schliessen läßt (BGH 3 StR 86/55 vom 8. Juni 1955 = NJW 1955, 1158).

  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Ob aus dem bloßen Bestreiten auf eine Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindschaft des Angeklagten zu schließen ist oder ob der Angeklagte aus Scham oder Furcht seine Schuld bestreitet wird das Landgericht noch zu prüfen haben (vgl BGHSt 1, 103; 105; insbesondere BGH NJW 1955, 1158).
  • BDH, 11.11.1955 - I D 22/55

    Rechtsmittel

    Zu dem Vorbringen der Verteidigung in dieser Hinsicht sei aber folgendes bemerkt: Im Strafprozeß wird es für unzulässig gehalten, Einsichts-losigkeit oder Leugnen im allgemeinen als Straferhöhungsumstand zu werten (BGHSt 3, 199; BGH NJW 52, 434 und MDR 55, 689 NJW 55, 1158).
  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Nötigung und Entziehung der Fahrerlaubnis

    Sollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen erwähnten "selten dreisten und uneinsichtigen" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, daß er einem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte seiner Wesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre.
  • BGH, 03.10.1961 - 5 StR 439/61

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren veröffentlichten Entscheidungen darauf hingewiesen, daß das Leugnen eines Angeklagten schlechthin und seine mangelnde Einsicht nur dann als Strafschärfungsgrund verwertet werden dürfen, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGHSt 1, 103, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; NJW 1955, 1158).
  • BGH, 30.03.1962 - 4 StR 47/62

    Feststellungen der Strafkammer zu der Tatbestandsmäßigkeit des Raubes als eine

    Bei ihrer neuen Entscheidung zum Strafmaß wird die Strafkammer die Grundsätze zu berücksichtigen haben, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so BGHSt 1, 103, 105 [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]; BGH NJW 1955, 1158) "hartnäckiges" oder "uneinsichtiges" Leugnen eines Angeklagten in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt werden darf.
  • BGH, 16.03.1962 - 4 StR 29/62

    Verurteilung eines Täters wegen Meineides auf Grund seines Leugnens der

    Bei ihrer neuen Strafbemessung wird die Strafkammer, die auch der "intensiven Hartnäckigkeit" des Leugnens des Angeklagten straferschwerende Bedeutung beilegt, nicht übersehen dürfen, daß Leugnen, auch hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn es bei der Art seiner Tat und seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft schließen läßt (BGHSt 1, 103; NJW 1955, 1158).
  • BGH, 08.10.1958 - 2 StR 350/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.08.1956 - 5 StR 150/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.06.1956 - 3 StR 95/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1956 - 5 StR 558/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.01.1956 - 3 StR 416/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.01.1956 - 3 StR 296/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.11.1955 - 5 StR 353/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.08.1955 - 2 StR 216/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.02.1956 - 3 StR 452/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1955 - 5 StR 257/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1955 - 3 StR 201/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1956 - 4 StR 426/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55

    Rechtsmittel

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