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   BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90   

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https://dejure.org/1990,2381
BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90 (https://dejure.org/1990,2381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Sexuelle Handlung - Niederwerfen des Opfers - Herunterreißen der Kleidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 178 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 490
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 392/84

    Rücktrittsvoraussetzungen bei sexueller Nötigung

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Der Senat kann offen lassen, ob dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984 (2 StR 392/84) zuzustimmen ist.
  • BGH, 19.09.1989 - 4 StR 472/89

    Zur Wertung des ursprünglichen Tatvorsatzes bei strafbefreiendem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Vorsorglich bemerkt der Senat, daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Vergewaltigung dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz bei der Strafzumessung für die übrig bleibenden Delikte nicht mehr strafschärfend erwogen werden durfte (BGH bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] ; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 15).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Aus Sicht des Angeklagten war das Herunterrißen der Strumpfhose und der Unterhose der Zeugin ein Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht aber selbst eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 2).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1982 - 5 Ss 487/82
    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Der Senat kann auch nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts folgen, der unter Hinweis auf das in NJW 1983, 767 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das einen etwas anders gelagerten Sachverhalt betrifft, eine sexuelle Nötigung darin erblickt, daß der Angeklagte sich auf sein Opfer geworfen hat.
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90
    Vorsorglich bemerkt der Senat, daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Vergewaltigung dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz bei der Strafzumessung für die übrig bleibenden Delikte nicht mehr strafschärfend erwogen werden durfte (BGH bei Holtz MDR 1980, 813 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] ; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 15).
  • BGH, 20.05.1992 - 2 StR 73/92

    Nötigung - Duldung sexueller Handlungen - Körperliche Berührung - Einwirkung auf

    Wie es sich in den uneinheitlich beurteilten Fällen verhält, in denen einer Frau die Kleidung für sie körperlich spürbar vom Leib gerissen wurden - vgl. einerseits BGH, Urt. v. 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -, v. 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 - und v. 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84; andererseits BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 - bedarf hier nicht der Entscheidung.

    Das Festhalten war, auch in Verbindung mit dem weiteren Vorhaben des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern - ebenso wie wenn er der Frau nur den Fluchtweg versperrt hätte - lediglich das Mittel zu deren Vornahme (vgl. hierzu BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3).

  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Auch das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1992, 433; 1993, 78).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; BGH NStZ 1993, 78) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Drohungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH NStZ 1993, 78, 79 m.N.).

  • BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92

    Sexuelle Nötigung - Abwehrwille - Sexuelle Handlungen

    Das gewaltsame Entfernen der Kleidung vom Körper stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3; vgl. BGH NStZ 1992, 433 l. Sp.).

    Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3) oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 StR 392/84).

  • BGH, 22.05.1996 - 5 StR 153/96

    Sitzen auf liegender Frau - § 178 StGB aF (=§ 177 StGB nF), § 184c StGB aF (= §

    So ist die Entscheidung BGH NStZ 1990, 490 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 zu verstehen, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat (vgl. auch BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Zwar kann bereits eine (äußerlich ambivalente) Gewalthandlung Teil eines sexualbezogenen Gesamtverhaltens sein (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96); dazu bedarf es allerdings regelmäßig näherer Feststellungen (vgl. auch BGH NStZ 1990, 490; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 2).
  • BGH, 14.07.1999 - 5 StR 238/99

    Sexuelle Handlung; Vollendung; Sexuelle Nötigung

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44 aus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4, 5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1 StGB a.F. gegeben.
  • BGH, 17.07.1991 - 5 StR 279/91

    VErgewaltigung - Versuch - Rücktritt vom Versuch - Herunterziehen von Kleidung -

    Das entspricht nicht den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf § 178 StGB für das Merkmal "sexuelle Handlungen ... an sich ... dulden" entwickelt hat (BGHR StGB § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 3 = NStZ 1990, 490; vgl. auch BGHR a.a.O. 1, 2).
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