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   LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39843
LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14 (https://dejure.org/2014,39843)
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 3 T 220/14 (https://dejure.org/2014,39843)
LG Freiburg, Entscheidung vom 04. November 2014 - 3 T 220/14 (https://dejure.org/2014,39843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Räumung einer Mietwohnung als Voraussetzung für deren Übergabe

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91a ZPO, § 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO, § 528 S 2 ZPO
    Klagerücknahme wegen Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit: Voraussetzungen der Ermessensentscheidung über die Kosten; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Erledigung" vor Rechtshängigkeit - und die Klagerücknahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollständige Räumung einer Mietwohnung als Voraussetzung für deren Übergabe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollständige Räumung einer Mietwohnung als Voraussetzung für deren Übergabe

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    Auszug aus LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14
    Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91 a Abs. 1 ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH B. v. 06.10.2005 - I ZB 37/05) aber eine Beweisaufnahme im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO - ebenso wie bei § 91 a ZPO - nach zutreffender Ansicht (BeckOK ZPO / Bacher [Stand 15.09.2014] § 269 Rn 19; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn 56; offengelassen von BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12) nicht stattfindet, was sich schon mit der Erwägung rechtfertigt, dass der Kläger zur Umstellung seiner ursprünglichen Räumungsklage auf eine Kostenerstattungsklage befugt und nicht gezwungen war, die Klage (verbunden mit einem Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO) zurückzunehmen (BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12).
  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    Auszug aus LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14
    Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91 a Abs. 1 ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH B. v. 06.10.2005 - I ZB 37/05) aber eine Beweisaufnahme im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO - ebenso wie bei § 91 a ZPO - nach zutreffender Ansicht (BeckOK ZPO / Bacher [Stand 15.09.2014] § 269 Rn 19; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn 56; offengelassen von BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12) nicht stattfindet, was sich schon mit der Erwägung rechtfertigt, dass der Kläger zur Umstellung seiner ursprünglichen Räumungsklage auf eine Kostenerstattungsklage befugt und nicht gezwungen war, die Klage (verbunden mit einem Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO) zurückzunehmen (BGH Urt. v. 18.04.2013 - III ZR 156/12).
  • OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10

    Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit: Umstellung der Klage auf eine

    Auszug aus LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14
    Vielmehr setzt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO außerdem in prozessualer Hinsicht einen Anlass zur Klageerhebung voraus (OLG Naumburg, B. v. 28.09.2010 - 1 W 49/10 - = BeckRS 2010, 30215 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2012 - 5 W 52/12

    Kostenentscheidung: Streitwert und Kostenquotelung bei einer durch Vergleich

    Auszug aus LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14
    Ob die Entscheidung des Amtsgerichts gar zugunsten des Beklagten abzuändern wäre, muss nicht entscheiden werden, da einer etwaigen Verschlechterung des Beschwerdeführers analog § 528 Satz 2 ZPO und wie bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO, das Verbot der reformatio in peius entgegen steht (zutreffend OLGR Naumburg, 2006, 108; OLG Saarbrücken B. v. 26.04.2012 - 5 W 52/12).
  • OLG Oldenburg, 13.12.2018 - 5 W 56/18

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen vermeintlicher Erledigung zwischen

    Die Vorschriften der §§ 528 Satz 2, 557 Abs. 1 ZPO gelten für das Beschwerdeverfahren prinzipiell entsprechend (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 572, Rn. 14; Jacobs, in. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 572, Rn. 40), und zwar auch dann, wenn - wie hier - eine Kostenentscheidung angefochten wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az.: 10 W 4/05, Tz. 21, 50; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2017, Az.: 4 W 18/17, Tz. 22; LG Freiburg, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 3 T 220/14, Tz. 8, jeweils zitiert nach juris; Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 572, Rn. 63 m. w. N.; a. A. KG, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: 19 W 8787/99, Tz. 6, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2015 - 3 Wx 119/15

    Erbscheinverfahren - Überprüfung einer Kostenentscheidung

    Dieses im zivilprozessualen Berufungsverfahren (§ 528 Satz 2 ZPO) wurzelnde Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels ist auch im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. OLG Celle, 01.09.2014 - 10 UF 134/14, juris; im vergleichbaren Fall einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO: OLG Naumburg OLGR 2006, 108, 111; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320 ff.; bei einer Beschwerde nach § 269 Abs. 3 ZPO: LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14, juris).
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