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   VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92   

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VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92 (https://dejure.org/1993,809)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 (https://dejure.org/1993,809)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. März 1993 - 3 TH 768/92 (https://dejure.org/1993,809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 107 BauO HE, § 2a Abs 1 S 1 FAG
    Schädliche Umwelteinwirkungen eines Sendemastes des Mobilfunks und Richtfunks für die Bevölkerung - gesundheitlicher Unbedenklichkeitsnachweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb des streitbefangenen Sendemastes aufgrund von Immissionen; Rechtsfolge des Widerspruchs eines Nachbarn gegen eine Zustimmung zur Errichtung eines Antennenträgers; Ausschluss bauaufsichtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Schädliche Umwelteinwirkungen eines Sendemastes des Mobil- und Richtfunks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 177
  • NJW 1994, 147 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1119
  • BauR 1993, 329
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 23.10.1992 - 1 M 3938/92

    Nachbarschutz gegen Funksendeanlagen; Beeinträchtigung, gesundheitliche; Feld,

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Angesichts nicht gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System lassen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei einer Entfernung des Wohn- und Betriebsanwesens der Antragsteller von 90 m nicht ausschließen (vgl. für einen zulässigen Widerspruch bei 200 m Abstand vom Antennenträger, OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 - L - zum anders gelagerten Sachverhalt einer sofort vollziehbaren Zustimmung vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1992 - 1 M 3997/92 - und BayVGH, Beschluß vom 15.12.1992 - 14 Cs 92.3208 -).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.1992 - 1 M 3997/92

    Nachbarschutz vor Funksendeanlagen; vorläufiger Rechtsschutz gegenüber bereits

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Angesichts nicht gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System lassen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei einer Entfernung des Wohn- und Betriebsanwesens der Antragsteller von 90 m nicht ausschließen (vgl. für einen zulässigen Widerspruch bei 200 m Abstand vom Antennenträger, OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 - L - zum anders gelagerten Sachverhalt einer sofort vollziehbaren Zustimmung vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1992 - 1 M 3997/92 - und BayVGH, Beschluß vom 15.12.1992 - 14 Cs 92.3208 -).
  • VGH Hessen, 28.07.1977 - IV TG 42/77
    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Landesrechtlich ist für das Verhältnis von Bau- und Immissionsschutzrecht § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.01.1991 (GVBl. I S. 27) zu beachten, wonach die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist für Anordnungen nach § 24 BImSchG im Rahmen von Baugenehmigungs-, Bauanzeige- und Zustimmungsverfahren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28.07.1977 - IV TG 42/77 - ESVGH 27, 225).
  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Bundespost ist die Antragsgegnerin zu 1 b) nicht nur an das spezielle Postrecht gebunden, sondern nach Art. 20 Abs. 3 GG als Teil der vollziehenden Gewalt auch an das übrige Bundesrecht und an das Landesrecht, wenn es, wie hier, vom Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz verfassungskonform erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - NuR 1989, 345; Urteil vom 30.07.1976 - IV A 1.75 - DÖV 1976, 749, 750 m.w.N.; Salzwedel NuR 1984, 165).
  • BVerwG, 30.07.1976 - 4 A 1.75

    Betreiben einer Schießanlage - Erforderlichkeit von zusätzlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Bundespost ist die Antragsgegnerin zu 1 b) nicht nur an das spezielle Postrecht gebunden, sondern nach Art. 20 Abs. 3 GG als Teil der vollziehenden Gewalt auch an das übrige Bundesrecht und an das Landesrecht, wenn es, wie hier, vom Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz verfassungskonform erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - NuR 1989, 345; Urteil vom 30.07.1976 - IV A 1.75 - DÖV 1976, 749, 750 m.w.N.; Salzwedel NuR 1984, 165).
  • VGH Bayern, 15.12.1992 - 14 CS 92.3208
    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Angesichts nicht gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System lassen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei einer Entfernung des Wohn- und Betriebsanwesens der Antragsteller von 90 m nicht ausschließen (vgl. für einen zulässigen Widerspruch bei 200 m Abstand vom Antennenträger, OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 - L - zum anders gelagerten Sachverhalt einer sofort vollziehbaren Zustimmung vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1992 - 1 M 3997/92 - und BayVGH, Beschluß vom 15.12.1992 - 14 Cs 92.3208 -).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Dabei kommt den Vorschriften zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nachbarschützender Charakter zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 = DÖV 1987, 293 und vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 - UPR 1986, 354).
  • VGH Hessen, 30.01.1991 - 4 TG 3243/90

    Suspensiveffekt eines Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung; vorläufiger

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    In bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 b) als öffentlicher Bauherrin ist dabei von Bedeutung, daß seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG der Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Zustimmung nicht nur zur aufschiebenden Wirkung gegenüber der Zustimmungsbehörde führt, sondern auch gegenüber dem öffentlichen Bauherrn (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - NVwZ 91, 592 = DÖV 91, 745 = HessVGRspr.
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    Dabei kommt den Vorschriften zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nachbarschützender Charakter zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 = DÖV 1987, 293 und vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 - UPR 1986, 354).
  • VG Wiesbaden, 06.03.1992 - III/V H 85/92

    Antrag auf Anordnung des Stopps der Errichtung und des Betriebs einer

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92
    den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. März 1992 - III/V H 85/92 - aufzuheben und die Anträge abzulehnen.
  • VGH Hessen, 15.01.1964 - B IV 1/64
  • VG Gießen, 18.01.1994 - 1 G 1816/93

    Voraussetzungen für Gewährung von einstweiligem Drittrechtsschutz im

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  • VG Gießen, 11.08.1993 - 1 G 451/93

    Zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle; zum Nachbarschutz gem BauVorlV HE §

    Der Antrag ist als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin vom Antragsgegner unter dem 30.11.1991 erteilten Zustimmung nach § 107 HBO, einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -), anzuordnen, auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), denn nach § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die sofortige Vollziehung anordnen, sondern lediglich den Antragsgegner dazu verpflichten.

    Sodann legten die Beigeladenen fristgerecht und angesichts der Komplexität der Diskussion um möglich erscheinende Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb von C- und D-Netzen (vgl. dazu z. B. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.) zügig jeweils Widerspruch ein.

    Von diesem Gebot werden nicht nur drittschützende baurechtliche Bestimmungen, sondern auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften erfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.).

    Beim Sendebetrieb im C- und D-Netz des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emission im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.11.03.1993, a.a.O.).

    Diese Vorschriften sind nachbarstützend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NvWZ1987, 884; Hess. VGH, Urteil v. 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.).

    Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG - als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches Unternehmen, das ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und beim Vertrieb mit Endgeräten auch im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.).

    Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Deutschen Bundespost ist die Antragstellerin nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl an das spezielle Postrecht als auch an das verfassungskonform erlassene übliche Bundesrecht sowie an das dementsprechend erlassene Landesrecht gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.01.1989 - 4 C 15.87 -, NuR 1989, 345; Urteil v. 30.07.1976 - IV A 1.75 -, DÖV 1976, 749; Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.), mithin an die vorgenannten Vorschriften.

    Anders als die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG umfasst das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Fernmeldeanlagengesetz - FAG - i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 Satz 1 Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV - nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.).

  • VG Gießen, 14.12.1993 - 1 G 1203/93

    Sendemast für Mobilfunk - zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung

    Der vorläufige Rechtsschutz des Dritten / Nachbarn (Antragstellerin), der gegen eine dem (öffentlichen) Bauherrn (Beigeladene) erteilte Zustimmung nach § 107 HBO, einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne von § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz -HVwVfG- und der §§ 80 Abs. 1, 80a VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993 - 3 TH 768/92-, NVwZ 1993, 1119 = UPR 1993, 350 = ZUR 1993, 117; VG Gießen, Beschluß v. 11.08.1993 -1 G 451/93-, NVwZ-RR 1993, 609) einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO.

    Beim Sendebetrieb im C- und im D(1)-Netz des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 u. 3 BImSchG (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993, a.a.O.).

    Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 S. 2 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Beigeladene nach § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG - als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches Unternehmen, das in Konkurrenz zu einem privaten Anbieter (D2-Netz) ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und betreibt sowie auch beim Vertrieb mit Endgeräten im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993, a. a. O.).

    Anders als die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG umfaßt das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen nach § 2a Abs. 1 S. 1 u. 2 Fernmeldeanlagengesetz -FAG- i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 S. 1 Telekommunikationszulassungsverordnung -TKZulV- nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten -EMVG- (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993, a.a.O.; Roßnagel, UPR 1993, 401).

    Schließlich braucht im Rahmen des Eilverfahrens, in dem nur eine summarische Prüfung angezeigt ist, dieser wissenschaftlichen Diskussion nicht im einzelnen nachgegangen zu werden; dies bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993, a.a.O.).

    Die Beigeladene hat ausweislich des Beschlusses des Hess. VGH vom 11.03.1993 (a.a.O.) in jenem Verfahren Gesundheitsgefahren für die 90 m von der vergleichbaren Funkübertragungsstelle entfernt wohnenden Nachbarn nicht ausgeschlossen.

    Dahinstehen kann auch, ob das HMfLWLFN diese Taktik auch dadurch verfolgt, daß es meinte, mit seinem vorgenannten Erlaß vom 25.10.1993 ausschließlich den zugunsten der Beigeladenen ergangenen und überdies in UPR 1993, 156 veröffentlichten Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.1992 -7 B 2917/92- bekannt machen zu müssen, obwohl es u.a. die davon abweichenden Entscheidungen des OVG Niedersachsen vom 23.10.1992 (a.a.O.) sowie des Hess. VGH vom 11.03.1993 (a.a.O.) gab.

  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 3 TH 525/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde zu der streitgegenständlichen Funkübertragungsstelle stellt einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1, 80 a VwGO dar, der ebenso wie eine Baugenehmigung von einem betroffenen Nachbarn angefochten werden kann (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 1994, Band II, S. 73; Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 897; Rasch/Schaetzell, Hessische Bauordnung, Stand: März 1994, § 107 Anm. zu Abs. 7 und 8; Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 1994, Art. 86 Rdnr. 6; Hess. VGH, Beschluß vom 15.01.1964 - B IV 1/64 - DÖV 1964, 783; Beschluß vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119 = BauR 1993, 329 = UPR 1993, 350; OVG Münster, Beschluß vom 18.05.1993 - 10 B 681/91 - BauR 1994, 221 = UPR 1994, 160).

    Angesichts der noch nicht gesicherten Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System des Menschen lassen sich bei der hier vorliegenden Entfernung gesundheitliche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht von vornherein - ohne nähere Prüfung - ausschließen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11.03.1993, a.a.O. und OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 -L- zu Entfernungen von 90 m und 200 m).

    Nach einhelliger Auffassung bedarf es daher bezüglich der in der wissenschaftlichen Literatur mitgeteilten Effekte noch weiterer Forschung, um diese in ihrer gesamten biologischen Relevanz bewerten zu können (Gutachten des TÜV Bayern Sachsen, a.a.O., S. 118, 123; Empfehlung der SSK, a.a.O., S. 11; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Kubatschka u. a. sowie der SPD-Fraktion in Sachen Elektrosmog vom 12.02.1993, a.a.O., S. 15; vgl. auch die Äußerungen des Sachverständigen Dr. von Klitzing anläßlich der 41. Sitzung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation am 24.05.1993, Stenographisches Protokoll, S. 64 und 105; Hess. VGH, Beschluß vom 11.03.1993, a.a.O.).

    Soweit der Senat mit Beschluß vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 - in einem vergleichbaren früheren Eilverfahren zweier Antragsteller und Grundstückseigentümer einen Streitwert von 20.000,-- DM festgesetzt hat, wird an dieser Bewertung des Erfolgsinteresses der Antragstellerseite nicht festgehalten.

  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 4 TH 2064/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde zu der streitgegenständlichen Funkübertragungsstelle stellt einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1, 80 a VwGO dar, der ebenso wie eine Baugenehmigung von einem betroffenen Nachbarn angefochten werden kann (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 1994, Band II, S. 73; Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 897; Rasch/Schaetzell, Hessische Bauordnung, Stand: März 1994, § 107 Anm. zu Abs. 7 und 8; Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 1994, Art. 86 Rdnr. 6; Hess. VGH, Beschluß vom 15.01.1964 - B IV 1/64 - DÖV 1964, 783; Beschluß vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119 = BauR 1993, 329 = UPR 1993, 350; OVG Münster, Beschluß vom 18.05.1993 - 10 B 681/91 - BauR 1994, 221 = UPR 1994, 160).

    Angesichts der noch nicht gesicherten Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System des Menschen lassen sich bei der hier vorliegenden Entfernung gesundheitliche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht von vornherein - ohne nähere Prüfung - ausschließen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11.03.1993, a.a.O. und OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 -L- zu Entfernungen von 90 m und 200 m).

    Nach einhelliger Auffassung bedarf es daher bezüglich der in der wissenschaftlichen Literatur mitgeteilten Effekte noch weiterer Forschung, um diese in ihrer gesamten biologischen Relevanz bewerten zu können (Gutachten des TÜV Bayern Sachsen, a.a.O., S. 118, 123; Empfehlung der SSK, a.a.O., S. 11; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Horst Kubatschka u. a. sowie der SPD-Fraktion in Sachen Elektrosmog vom 12.02.1993, a.a.O., S. 15; vgl. auch die Äußerungen des Sachverständigen Dr. von Klitzing anläßlich der 41. Sitzung des Ausschusses für Post- und Telekommunikation am 24.05.1993, Stenographisches Protokoll, S. 64 und 105; Hess. VGH, Beschluß vom 11.03.1993, a.a.O.).

  • VG Gießen, 18.06.2002 - 1 G 1689/02

    Mobilfunksendeanlage; Kirchturm; Genehmigungsfreiheit; Nutzungsänderung

    Beim Sendebetrieb mittels dieser Mobilfunksendeanlage (im D1-Netz) des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119) .

    Die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -).

  • VG Gera, 04.09.1995 - 4 E 518/95

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer

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  • OVG Schleswig-Holstein, 29.08.1995 - 1 L 143/94

    Nachbarlicher Abwehranspruch; Antennenträger; Telekom; Elektromagnetisches Feld

    Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und ihre verfahrensmäßig vorgeschriebene Beachtung im Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren sind Bestandteile des vom Bundes- und Landesgesetzgeber entwickelten Instrumentariums zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Kassel, Beschl. v. 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119).

    Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKZulV geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfassen lediglich die Sicherheit der Benutzer sowie die Sicherheit des Personals der Betreiber von öffentlichen Übertragungswegen, Festanschlüssen oder Wählanschlüssen, nicht aber die Sicherheit Dritter (HessVGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, NuR 1995, 205 m. Anm. Neuser; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.12.1993 - 6 M 4691/93 - HessVGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 11.03.1993, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.1992, a.a.O.; Roßnagel/Neuser, Die rechtliche Regulierung des Elektrosmogs - am Beispiel des Mobilfunks -, UPR 1993, 401).

    Die Privilegierung des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG greift zugunsten der Beigeladenen nicht ein, da die Beigeladene ein wirtschaftliches Unternehmen ist, das sich beim Aufbau mindestens deutschlandweiter Mobilfunknetze und beim Vertrieb der Endgeräte auch im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern befindet (VGH Kassel, Beschl. v. 11.03.1993, aaO).

  • VG Gießen, 08.09.2003 - 1 E 1173/03

    Mobilfunk-Sendeanlage im allgemeinen Wohngebiet; Nachbarschutz -

    Beim Sendebetrieb mittels dieser Mobilfunksendeanlage des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119) .

    Die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -).

  • VG Gießen, 07.11.2002 - 1 G 4082/02

    Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage; Nutzungsänderung; Genehmigungsfreiheit

    Beim Sendebetrieb mittels dieser Mobilfunksendeanlage (im D1-Netz) des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119) .

    Die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -).

  • VGH Hessen, 17.08.1995 - 3 TH 798/94

    Fertigstellung eines von einem öffentlich-rechtlichen Bauträger begonnenen

  • VG Gießen, 08.07.2002 - 1 G 2239/02

    Mobilfunksendeanlagen in Baugebieten;Bewertung von Elektrosmog

  • VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01

    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte

  • VG Gießen, 01.02.2007 - 1 G 173/07

    Vorläufige Ablehnung des Baustoppantrages für den O2-Sendemast in Biebertal

  • VG Gießen, 16.02.2004 - 1 E 2759/03

    Darstellung von Flächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan

  • VG Gießen, 20.03.2001 - 1 G 262/01

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage

  • VG Meiningen, 10.02.2003 - 5 K 237/02

    Baugenehmigung; Baugenehmigung; Mobilfunk-Basisstation; Außenbereich;

  • VG Münster, 11.07.2005 - 2 K 2096/02

    Richten eines "Bauvorbescheids" an das Land Nordrhein-Westfalen als öffentlichen

  • VG Gießen, 26.10.2007 - 1 G 1910/07
  • OVG Hamburg, 09.11.1999 - 2 Bs 342/99

    Verwaltungsaktqualität einer Zustimmung der Bauaufsicht nach § 62 Hamburgische

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