Weitere Entscheidung unten: LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008

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   LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 Ta BV 12/08   

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https://dejure.org/2008,2959
LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 Ta BV 12/08 (https://dejure.org/2008,2959)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.06.2008 - 3 Ta BV 12/08 (https://dejure.org/2008,2959)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 3 Ta BV 12/08 (https://dejure.org/2008,2959)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, Konzern, intern, Konzernmutter, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von sieben Leiharbeitnehmern; Hinreichende Unterrichtung des Betriebsrats vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern; Zulässigkeit der Gründung von konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften; Gründung ...

  • Betriebs-Berater

    Umgehungsgeschäft bei konzerneigener Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater

    Umgehungsgeschäft bei konzerneigener Arbeitnehmerüberlassung

  • Judicialis

    RTV § 4; ; RTV § 6; ; BetrVG § 99; ; BetrVG... § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 1 Ziff. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 3; ; BetrVG § 99 Abs. 3; ; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 4; ; BetrVG § 100; ; BetrVG §§ 111 ff.; ; AÜG § 1; ; AÜG § 1 Abs. 1; ; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; ; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; ; AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2; ; AÜG § 3; ; AÜG § 3 Abs. 3; ; AÜG § 9 Ziff. 2; ; AÜG § 12 Abs. 1 S. 2; ; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; ; AÜG § 14 Abs. 3 S. 2; ; TzBfG § 1; ; TzBfG § 14 Abs. 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung; Leiharbeitnehmer; Betriebsrat; Zustimmungsersetzung; Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend; gewerbsmäßig; Konzern; intern; Konzernmutter; Gewinnerzielungsabsicht; mittelbare Gewinnerzielungsabsicht; Wirtschaftsunternehmen; Rechtsmissbrauch; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung: Gesellschaft ohne jede Personalverwaltung und Betriebsmittel fällt unter AÜG ? Zudem Umgehung des § 3 AÜG, wenn Zweck allein Senkung der Lohnkosten ohne Änderung betrieblicher Abläufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht untersagt konzerninterne Leiharbeitsfirmen - Verstoß gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 2428
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).

    Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).

    Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung unmittelbar gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Zwecken dient (KR-Wank, Erf.Komm. Rz. 49 zu § 1 AÜG; Schüren/ Hamann, Rz. 315 zu § 1 AÜG; vgl. auch BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 38, zitiert nach JURIS).

    Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BAG vom 25.1.2005 - 1 ABR 61/03 Rz. 41 m.w.N. - zitiert nach JURIS).

    Zwar ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 - Rz. 41 - zitiert nach JURIS).

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).

    Gewinn ist dabei jede geldwerte Leistung, die der Verleiher über die Deckung seiner Kosten hinaus erzielt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.).

    Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).

    eee) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 20.4.2005 - 7 ABR 20/04 entgegen.

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    Die sich aus einer Rechtsnorm an sich ergebenden Folgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 242 Rz. 40); dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner die an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vorteile zu verschaffen, die nach dem Normzweck nicht vorgesehen sind (BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

    Ebenso hat das BAG entschieden, die Überlassung eines sachgrundlos befristet eingestellten Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor schon 2 Jahre sachgrundlos befristet gearbeitet hat, stelle weder einen Verstoß gegen §§ 1, 14 Abs. 2 TzBfG dar noch sei diese Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich (BAG vom 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

    Wie bereits erwähnt, führt die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt war, nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher im Sinne des § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung (BAG vom 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 85/87

    Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    Der Betriebsrat kann daher im Mitbestimmungsverfahren bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern seine Zustimmung verweigern, wenn der Verleiher keine Überlassungserlaubnis besitzt (Schüren/Hamann, Rz. 183, 184 zu § 14 AÜG; Boemke/Lembke, Rz. 107 zu § 14 AÜG; Ulber Rz. 162 zu § 14 AÜG; Kassler Handbuch/Düwell, 4.5. Rz 488; Melms/Lipinksi, Absenkung des Tarifniveaus durch die Gründung von AÜG-Gesellschaften als Alternative oder flankierende Maßnahme zum Personalabbau, BB 2004, S. 2409 ff ,2413 m. w. N.; vgl. auch BAG vom 28.9.1988, 1 ABR 85/87 - zitiert nach JURIS; zum Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG bei Verstoß gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (§ 1b AÜG ) Fitting, Engels u.a. Komm. zum BetrVG, 24. Aufl., Rz. 195 zu § 99).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08
    So handelt der Arbeitgeber missbräuchlich, der zum Beispiel durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet, um Arbeitnehmern den allgemeinen Kündigungsschutz zu entziehen und ihnen "frei" kündigen zu können (s. BAG vom 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - Rz. 20 - zitiert nach JURIS).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - keine Begründung eines

    2.1.2.1 Zum Teil wird in der Literatur und in der Rechtsprechung u.a. zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vertreten, der Verleiher, der nicht nur vorübergehend verleihe, trete nur als Strohmann bzw. Scheinverleiher auf (vgl. Schüren, AÜG 4. Aufl. 2010 § 1 Rd.-Ziffer 369 ff; LAG Schleswig-Holstein v. 18.06.2008 - DB 2008, 2428; Däubler AiB 2008, 524).
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2009 - 3 TaBV 31/08

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Einstellung, Leiharbeitnehmer, Leiharbeit,

    Die sich aus einer Rechtsnorm an sich ergebenen Folgen müssen dann zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben zu nicht vereinbarenden, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Auflage, Rz. 40 zu § 42; LAG Schleswig-Holstein v. 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08 - unter II B 2, 2.2, a).

    Der von Betriebsratsseite zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführte Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08 - ist vorliegend nicht einschlägig.

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2011 - 3 Sa 1432/10

    Die Überlassung von Arbeitnehmern durch eine konzerninterne

    Typisch sei in diesen Fällen auch eine Synchronisation der Überlassung mit der Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers (Brors/Schüren DB 2004, 2745; Däubler, AiB 2008, 524; so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08 - DB 2008, 2428; sowie 3 TaBV 8/08 - LAGE § 99 BetrVG 2001 Nr. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12

    Arbeitnehmerüberlassung - kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

    Zum Teil wird in der Literatur und in der Rechtsprechung u.a. zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vertreten, der Verleiher, der nicht nur vorübergehend verleihe, trete nur als Strohmann bzw. Scheinverleiher auf (vgl. Schüren, AÜG, 4. Aufl. § 1 Rz. 369 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juni 2008, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 3 TaBV 12/08 - DB 2008 S. 2428; Däubler, AiB 2008 S. 524) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 16 Sa 2355/12

    Arbeitnehmerüberlassung - kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

    Zum Teil wird in der Literatur und in der Rechtsprechung u.a. zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vertreten, der Verleiher, der nicht nur vorübergehend verleihe, trete nur als Strohmann bzw. Scheinverleiher auf (vgl. Schüren, AÜG, 4. Aufl. § 1 Rz. 369 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juni 2008, Beschluss vom 8. Juni 2008 - 3 TaBV 12/08 - DB 2008 S. 2428; Däubler, AiB 2008 S. 524) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - 18 Sa 845/13

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - nicht nur vorübergehende

    Zum Teil wird in der Literatur und in der Rechtsprechung u.a. zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern vertreten, der Verleiher, der nicht nur vorübergehend verleihe, trete nur als Strohmann bzw. Scheinverleiher auf (vgl. Schüren, AÜG 4. Aufl. 2010 § 1 Rz. 369 ff; LAG Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2008 - DB 2008, 2428; Däubler AiB 2008, 524).
  • LAG Niedersachsen, 20.01.2009 - 13 TaBV 3/08

    Gemeinsamer Betrieb von Personalservicegesellschaft und Unternehmen des

    Ebenso war nicht zu entscheiden, ob eine rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt oder ob durch Einschaltung der PSG rechtsmissbräuchlich Stammpersonal durch Leiharbeitnehmer ersetzt worden ist (so z.B. LAG Schleswig-Holstein, 3 TaBV 12/08, juris).
  • LAG Niedersachsen, 08.03.2011 - 3 TaBV 118/09

    Betriebsrat des Verleiherbetriebs und nicht der Betriebsrat des Entleiherbetriebs

    Weil er nicht am Markt tätig sei und nicht auf dem allgemeinen Leiharbeitsmarkt Aufträge akquiriere, trage er nicht das typische Arbeitgeberrisiko eines Verleihers im Sinne von § 1 Abs. 2 II. Typisch sei in diesen Fällen auch eine Synchronisation der Überlassung mit der Dauer der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers (Brors/Schüren DB 2004, 2745; Däubler, AiB 2008, 524; so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 TaBV 12/08 - DB 2008, 2428; sowie 3 TaBV 8/08 - LAGE § 99 BetrVG 2001 Nr. 7).
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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08   

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LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08 (https://dejure.org/2008,3933)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08 (https://dejure.org/2008,3933)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 3 TaBV 8/08 (https://dejure.org/2008,3933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehend, gewerbsmäßig, Konzern, intern, Konzernmutter, Gewinnerzielungsabsicht, mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, Wirtschaftsunternehmen, Rechtsmissbrauch, ...

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern; Gewinnerzielungsabsicht einer Personalüberlassungsgesellschaft bei der Arbeitnehmerüberlassung; Gewinnerzielungsabsicht bei konzerneigener Personalüberlassung; Auswirkungen des Fehlens eines ...

  • hensche.de

    Betriebsrat: Mitbestimmung

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 2; ; AÜG § 1; ; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung von vierzehn Leiharbeitnehmern bei rechtsmissbräuchlicher konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).

    Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).

    Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung unmittelbar gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Zwecken dient (KR-Wank, Erf.Komm. Rz. 49 zu § 1 AÜG; Schüren/ Hamann, Rz. 315 zu § 1 AÜG; vgl. auch BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 38, zitiert nach JURIS).

    Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BAG vom 25.1.2005 - 1 ABR 61/03 Rz. 41 m.w.N. - zitiert nach JURIS).

    Zwar ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 - Rz. 41 - zitiert nach JURIS).

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).

    Gewinn ist dabei jede geldwerte Leistung, die der Verleiher über die Deckung seiner Kosten hinaus erzielt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.).

    Demzufolge handelt der Verleiher mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn er das Entgelt für die Überlassung des Leiharbeitnehmers so bemisst, dass es die Kosten übersteigt (BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 m. w. N.; BAG vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03).

    eee) Dem steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 20.4.2005 - 7 ABR 20/04 entgegen.

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Die sich aus einer Rechtsnorm an sich ergebenden Folgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 242 Rz. 40); dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner die an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vorteile zu verschaffen, die nach dem Normzweck nicht vorgesehen sind (BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

    Ebenso hat das BAG entschieden, die Überlassung eines sachgrundlos befristet eingestellten Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor schon 2 Jahre sachgrundlos befristet gearbeitet hat, stelle weder einen Verstoß gegen §§ 1, 14 Abs. 2 TzBfG dar noch sei diese Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich (BAG vom 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

    Wie schon erwähnt, führt die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt war, nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher im Sinne des § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung (BAG vom 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - zitiert nach JURIS).

  • LAG München, 25.10.2007 - 4 TaBV 38/07

    Wahl der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Das Beschwerdeverfahren dazu wird unter dem Az. 4 TaBV 38/07 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geführt und ist noch nicht entschieden.

    Bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25.6.2007 (Bl. 4 - 6 d.A.) erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung dieser vierzehn Personen beantragt und weitere Angaben gemacht, die in dem unter dem Az. 2 BV 6 d/07 geführten Verfahren (beim LAG: 4 TaBV 38/07) noch fehlten.

    Der Zulässigkeit des vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahrens steht auch nicht entgegen, dass parallel für diese vierzehn Arbeitnehmer ein Zustimmungsersetzungsverfahren zum Az. 4 TaBV 38/07 geführt wird, welches noch nicht abgeschlossen ist.

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 85/87

    Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Der Betriebsrat kann daher im Mitbestimmungsverfahren bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern seine Zustimmung verweigern, wenn der Verleiher keine Überlassungserlaubnis besitzt (Schüren/Hamann, Rz. 183, 184 zu § 14 AÜG; Boemke/Lembke, Rz. 107 zu § 14 AÜG; Ulber Rz. 162 zu § 14 AÜG; Kassler Handbuch/Düwell, 4.5. Rz 488; Melms/Lipinksi, Absenkung des Tarifniveaus durch die Gründung von AÜG-Gesellschaften als Alternative oder flankierende Maßnahme zum Personalabbau, BB 2004, S. 2409 ff ,2413 m. w. N.; vgl. auch BAG vom 28.9.1988, 1 ABR 85/87 - zitiert nach JURIS; zum Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG bei Verstoß gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (§ 1b AÜG ) Fitting, Engels u.a. Komm. zum BetrVG, 24. Aufl., Rz. 195 zu § 99).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird (BAG vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, Rz. 37 m. w. N.; BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89; BAG vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, Rz. 26 - jeweils zitiert nach JURIS).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 1/05

    Rücknahme eines Zustimmungsersuchens nach § 99 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    Bei dem Antrag auf gerichtliche Ersetzung der abermals verweigerten Zustimmung handelt es sich trotz der Identität des Bewerbers um einen prozessual eigenständigen Verfahrensgegenstand (BAG vom 28.02.2006 - 1 ABR 1/05 - zitiert nach JURIS).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08
    So handelt der Arbeitgeber missbräuchlich, der zum Beispiel durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet, um Arbeitnehmern den allgemeinen Kündigungsschutz zu entziehen und ihnen "frei" kündigen zu können (s. BAG vom 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - Rz. 20 - zitiert nach JURIS).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12

    Dauerverleih - institutioneller Rechtsmissbrauch bei konzerninterner

    Das LAG Schleswig-Holstein hat eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen angenommen, wenn im Rahmen einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung der konzerneigene Verleiher nur seinen Namen für die Arbeitnehmerüberlassung hergibt, er im übrigen weder konzernintern noch am Markt selbst handelt, wobei er über keinerlei eigene Betriebsmittel und keinerlei eigenes Verwaltungspersonal verfügt und er darüber hinaus noch die Einstellungsgespräche mit den Arbeitnehmern von der konzerninternen Entleiherin führen lässt und dieser die Entlassungs- und Abmahnungsbefugnis überlässt (18.6.2008 - 3 TaBV 8/08 - Juris Rdnr. 64).
  • LAG Hamm, 06.05.2011 - 7 Sa 1583/10

    Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei konzerninterner

    Ausreichend ist dabei die Absicht der Gewinnerzeilung, wobei es genügt, wenn ein nur mittelbarer Gewinn erzielt werden soll (BAG 02.06.2010 - 7 AZR 946/08, NZA 2011, 351; 25.01.2005 - 1 ABR 61/03, NZA 2005, 1199 ; 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, NZA 2005, 1006; 21.03.1990 - 7 AZR 198/89, NZA 1991, 269; LAG Schleswig-Holstein 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08, LAGE § 14 AÜG Nr. 3), wobei unter Gewinn jede geldwerte Leistung zu verstehen ist, die der Verleiher über die Deckung seiner Kosten hinaus erzielt (BAG 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, NZA 2005, 1006), weshalb jedenfalls dann von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, wenn der Verleiher vom Entleiher eine Erstattung der Kosten für die Überlassung des Leiharbeitnehmers erhält, die die eigenen Kosten des Verleihers übersteigt (BAG 25.01.2005, 1 ABR 61/03, NZA 2005, 1199; 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, NZA 2005, 1006).

    Die durch die Arbeitnehmerüberlassung insgesamt verbesserte Gewinnsituation des Konzerns ist für dieses Tochterunternehmen als mittelbarer Gewinn jedenfalls dann ausreichend, wenn die Muttergesellschaft angesichts ihres beherrschenden Einflusses die Erzielung solcher Gewinne vorgeben kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08, LAGE § 14 AÜG Nr. 3; Ulber, AÜG, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 1 Rn 247).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2009 - 3 TaBV 7/08

    Gefährdungsbeurteilung - Spruch der Einigungsstelle

    Das erkennende Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Verbindung der Verfahren 3 TaBV 7/08 und 3 TaBV 8/08 vorgenommen und das Beschlussverfahren zum Aktenzeichen 3 TaBV 7/08 zur führenden Akte bestimmt.
  • LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 114/08

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung; Strohmannkonstruktion,

    Geradezu in sein Gegenteil verkehrt wird die gesetzgeberische Intention, wenn man, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (vom 18.06.2008 - 3 TaBV 8/08 - zit. nach juris), bei unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, also bei Fehlen der erforderlichen Überlassungserlaubnis annimmt, daraus resultiere ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG, was die von Gesetzes wegen gegebenen Rechte des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 1 AÜG - wenn nicht zu vereiteln, so doch - erheblich zu erschweren geeignet ist, wird auf diese Weise doch seine Integrierung in den Betrieb, dessen Arbeitnehmer er nach § 10 Abs. 1 AÜG (geworden) ist, verhindert.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2009 - 7 B 10658/09

    Güterkraftverkehrsrecht; Erteilung einer EU-Fahrerbescheinigung; Personen mit

    Im Rahmen der Missbrauchskontrolle ist außerdem zu prüfen, inwieweit mit den gewählten Gestaltungsvarianten eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarende Umgehung vorliegt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2008, 3 TaBV 8/08, juris).
  • LAG Düsseldorf, 26.08.2009 - 7 TaBV 73/09

    Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender

    Die Missbrauchskontrolle hat sich unter anderem daran zu orientieren, dass durch die Wertung der Willkür und des Missbrauchs der verfassungsrechtlich geforderte Schutz der Arbeitnehmer nicht unangemessen zurückgedrängt wird (vgl. dazu insgesamt: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2008, 3 TaBV 8/08, zitiert nach juris).
  • LAG Niedersachsen, 23.10.2009 - 12 TaBV 123/08

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entsendebetriebs und des

    Sie ist - anders als die Personalüberlassungstochter in dem vom Beteiligten zu 2) angezogenen Fall des LAG Schleswig-Holstein vom 18.06.2008 ( 3 TaBV 8/08 ) - in Gestalt der zwei angestellten Personalentwicklerinnen mit eigenem Personal ausgestattet.
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 9/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

    Bei der Feststellung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht kann - insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts (3 TaBV 8/08) an - angesichts der gewählten Konzernstrukturen hier nicht allein auf die Absichten der HB abgestellt werden.
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2008 - 4 TaBV 13/08

    Einstellung, Leiharbeitnehmer, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung,

    Bei der Feststellung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht kann - insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts (3 TaBV 8/08) an - angesichts der gewählten Konzernstrukturen hier nicht allein auf die Absichten der H. abgestellt werden.
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