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   OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03   

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OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03 (https://dejure.org/2004,7256)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 3 U 115/03 (https://dejure.org/2004,7256)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2004 - 3 U 115/03 (https://dejure.org/2004,7256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Buchtitel "Was Biotronic alles kann" kein Verstoß gegen Markenrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Untersagung der Benutzung eines Wortes in einem Buchtitel durch die Inhaberin der Wortmarke; Zulässigkeit der Verwendung eines Werktitels; Unterscheidung von Dienstleistungen und Waren untereinander als Zweck der Verwendung einer Marke; Möglichkeit der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4; ; BGB § 12; ; BGB § 823; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verletzung einer Wortmarke bei einem identischen Buchtitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • markenmagazin:recht (Kurzinformation und Auszüge)

    Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 33/92

    "WIR IM SÜDWESTEN"; Namens- oder zeichenmäßiger Hinweis auf eine Sendeanstalt in

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Dieser Erfahrungssatz entspricht gesicherten Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach denen einem Werktitel in aller Regel nur Unterscheidungsfunktion im Hinblick auf die Abgrenzung zu einem anderen Werk zuzumessen ist (siehe etwa: BGH GRUR 1994, 908, 910 - "Wir im Südwesten"; BGH GRUR 99, 235 "Wheels Magazine"; GRUR 99, 581 "Max"; GRUR 2000, 70 "Szene"; BGH GRUR 2000, 504, 505 "FACTS"; WRP 2002, 1279 "1,2,3, im Sauseschritt").

    Insoweit ist darauf abzustellen, ob ein nicht unbedeutender Teil des maßgeblichen Verkehrs im Einzelfall annehmen kann, die Bezeichnung diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware bzw. Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hin (BGH GRUR 1994, 908, 910 - "Wir im Südwesten"), wozu es aber im Hinblick auf die auch hier für das Publikum deutlich erkennbare und im Vordergrund stehende Titelfunktion der streitigen Bezeichnung zusätzlicher Anhaltspunkte bedürfte.

    Dazu mag ein nochmaliger Hinweis auf die Entscheidung "Wir im Südwesten" ausreichen, in der der BGH u. a. auch ausgeführt hat, dass die tatbestandliche Voraussetzung der Möglichkeit einer Identitätsverwirrung fehle, wenn einem Titel ein Hinweis auf den Inhaber des geschützten Kennzeichens - wie hier - nicht zu entnehmen sei (GRUR 1994, 908, 910).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Erfüllung des Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (vgl.: Urteile in den Rechtsachen C-63/97 vom 23.02.1999 "BMW/Deenik, WRP 1999, 407; C-2/00 vom 14.05.2002 "Hölterhoff", WRP 2002, 664 und C-206/01 vom 12.11.2002 "Arsenal Football Club pic", WRP 2002, 1415 ).

    Eine weitere Präzisierung des Merkmals der markenmäßigen Benutzung erfolgt - wie oben schon angeführt - in der Hölterhoff-Entscheidung, in der der EuGH nochmals bekräftigt, dass Voraussetzung des Verbotstabestandes die herkunftsweisende Benutzung des Zeichens durch einen Dritten ist (EuGH WRP 2002, 664, 666 Tz. 17 - Hölterhoff).

    Zur Begründung wird auf die Interessen des Markeninhabers abstellt, deren Schutz Art. 5 Abs. 1 MarkenRL bezweckt (EuGH WRP 2002, 664, 666 Tz. 16 - Hölterhoff) und dies ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Herkunftshinweisfunktion.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Erfüllung des Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (vgl.: Urteile in den Rechtsachen C-63/97 vom 23.02.1999 "BMW/Deenik, WRP 1999, 407; C-2/00 vom 14.05.2002 "Hölterhoff", WRP 2002, 664 und C-206/01 vom 12.11.2002 "Arsenal Football Club pic", WRP 2002, 1415 ).

    Der EuGH hat ergänzend in der späteren Entscheidung Arsenal Football Club pic (EuGH GRUR 2003, 55, 58, Tz. 54, 55 - Arsenal Football Club pic -) erläuternd angemerkt, dass der Inhaber einer Marke die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren nicht verbieten könne, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen könnten.

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Erfüllung des Verbotstabestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, dass die Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird (vgl.: Urteile in den Rechtsachen C-63/97 vom 23.02.1999 "BMW/Deenik, WRP 1999, 407; C-2/00 vom 14.05.2002 "Hölterhoff", WRP 2002, 664 und C-206/01 vom 12.11.2002 "Arsenal Football Club pic", WRP 2002, 1415 ).

    So hat der EuGH die markenmäßige Benutzung in der Beanstandungsform in der BMW-Entscheidung daraus hergeleitet, dass die Marke verwendet wird, um die Herkunft der Waren zu bestimmen, die Gegenstand der Dienstleistung des Markenverwenders sind, oder anders ausgedrückt: die Marke wird verwendet, um die damit gekennzeichneten Waren (Kraftfahrzeuge) von anderen Waren (Kraftfahrzeugen) zu unterscheiden, die Gegenstand derselben Dienstleistung (Reparatur) sein können, für die der Markenbenutzer die beworbene Dienstleistung aber nicht anbietet (EuGH GRUR Int. 1999, 438, 441 Tz. 39 - BMW/Deenik).

  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Dieser Erfahrungssatz entspricht gesicherten Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach denen einem Werktitel in aller Regel nur Unterscheidungsfunktion im Hinblick auf die Abgrenzung zu einem anderen Werk zuzumessen ist (siehe etwa: BGH GRUR 1994, 908, 910 - "Wir im Südwesten"; BGH GRUR 99, 235 "Wheels Magazine"; GRUR 99, 581 "Max"; GRUR 2000, 70 "Szene"; BGH GRUR 2000, 504, 505 "FACTS"; WRP 2002, 1279 "1,2,3, im Sauseschritt").
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Die Benutzung der Marke muss also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dienen, worauf der BGH in Rezeption der EuGH-Rechtsprechung nunmehr in ständiger Rechtsprechung hinzuweisen pflegt (siehe etwa: BGH WRP 2002, 982, 9832 "FRÜHSTÜCKSDRINK I"; WRP 2001, 41, 43 "Drei-Streifen-Kennzeichnung" -: WRP 2001, 1315, 1318 "Marlboro Dach"; WRP 2002, 547, 549 "GERRI/KERRY SPRING"; WRP 2002, 987, 989 "Festspielhaus"; WRP 2002, 985, 987 "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; WRP 2003, 521, 523 "Abschlussstück"; WRP 2003, 1353, 1354 "AntiVir/AntiVirus").
  • OLG Hamburg, 23.11.2000 - 3 U 53/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    So hat der Senat für den Titel eines Computerspiels entschieden, dass der Werktitel jedenfalls dann auch kennzeichenmäßig benutzt wird, wenn für den Verkehr durch den Zusatz "...(tm) is a trademark of..." erkennbar wird, dass die Bezeichnung nicht nur als Titel sondern zugleich auch als Marke benutzt werden soll (Senat in: CR 2001, 298 -"Conquest of the new world").
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 6/96

    "Wheels Magazine"; Titelschutz einer Zeitschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Dieser Erfahrungssatz entspricht gesicherten Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach denen einem Werktitel in aller Regel nur Unterscheidungsfunktion im Hinblick auf die Abgrenzung zu einem anderen Werk zuzumessen ist (siehe etwa: BGH GRUR 1994, 908, 910 - "Wir im Südwesten"; BGH GRUR 99, 235 "Wheels Magazine"; GRUR 99, 581 "Max"; GRUR 2000, 70 "Szene"; BGH GRUR 2000, 504, 505 "FACTS"; WRP 2002, 1279 "1,2,3, im Sauseschritt").
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Die Benutzung der Marke muss also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer dienen, worauf der BGH in Rezeption der EuGH-Rechtsprechung nunmehr in ständiger Rechtsprechung hinzuweisen pflegt (siehe etwa: BGH WRP 2002, 982, 9832 "FRÜHSTÜCKSDRINK I"; WRP 2001, 41, 43 "Drei-Streifen-Kennzeichnung" -: WRP 2001, 1315, 1318 "Marlboro Dach"; WRP 2002, 547, 549 "GERRI/KERRY SPRING"; WRP 2002, 987, 989 "Festspielhaus"; WRP 2002, 985, 987 "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; WRP 2003, 521, 523 "Abschlussstück"; WRP 2003, 1353, 1354 "AntiVir/AntiVirus").
  • LG Hamburg, 13.06.2003 - 416 O 201/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 115/03
    Sie macht Rechtsausführungen und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2003 (416 O 201/02), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 108/00

    "1, 2, 3 im Sauseschritt"; Verwechselungsgefahr zweier klanglich ähnlicher

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

  • OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 6 U 206/98

    Verwendung einer Marke in der Presseberichterstattung

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • LG Köln, 15.01.2019 - 31 O 397/17
    Sie haben keinen herkunftshinweisenden Charakter, sondern dienen nur der Inhaltsbeschreibung sowie der Unterscheidung einzelner Werke von anderen, ohne dabei einen bestimmten Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu geben (vgl. zu ähnlichen Fällen auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2004, 3 U 115/03, Was Biotronik alles kann, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2000, 3 U 71/99, Planet Erde, zitiert nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.08.2014 - 3 O 1565/14

    Wer ein Buch mit dem Titel "You & Me" vertreibt, verstößt nicht gegen die Rechte

    Mit dem Buchtitel "Was ... alles kann!" beschäftigte sich das OLG Hamburg im Urteil vom 22.04.2004 (Az. 3 U 115/03) und führte dazu Folgendes aus:.
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   LSG Bayern, 24.06.2003 - L 3 U 115/03   

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LSG Bayern, Entscheidung vom 24.06.2003 - L 3 U 115/03 (https://dejure.org/2003,23893)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - L 3 U 115/03 (https://dejure.org/2003,23893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Verletztenrente wegen den Folgen eines Arbeitsunfalls; Tätigkeit als selbstständige Krankengymnastin; Zuziehung einer Sprunggelenksfraktur auf dem Weg zu einen Hausbesuch; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente; Minderung der ...

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