Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Brustimplantate, Medizinprodukte, benannte Stelle, Überwachung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1 ; EWGRL 42/93 Anh. II
Brustimplantate; Medizinprodukte; benannte Stelle; Überwachung - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 19.06.2017 - 1 O 337/16
- OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 469
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.06.2017 - VII ZR 36/14
Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17
Das Rechtsverhältnis der Parteien beurteilt sich insgesamt nach deutschem materiellen Recht (vgl. BGH NJW 2017, 2617 Rn. 14 ff.).Ob eine derartige Haftung überhaupt rechtlich in Betracht kommt, kann dahinstehen (Nachweise zum diesbezüglichen Meinungsstand: BGH NJW 2017, 2617 Rn. 36).
Eine entsprechende Pflicht der benannten Stelle besteht allerdings nicht generell (EuGH NJW 2017, 1161; BGH NJW 2017, 2617).
- BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85
Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17
Unabhängig davon, ob man eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage unterstellt, gehört die Verursachung eines Gesundheitsschadens im vorliegenden Fall zur anspruchsbegründenden Kausalität und damit in den Bereich des § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 1987, 705 (706)). - EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17
Eine entsprechende Pflicht der benannten Stelle besteht allerdings nicht generell (EuGH NJW 2017, 1161; BGH NJW 2017, 2617).
- OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17
Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon
Die Abweichungsberichte sind (jedenfalls dem Klägervertreter) mittlerweile bekannt, denn das OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 3 U 125/17) geht in Randnummer 51 ff. (zitiert nach juris) auf die konkreten Abweichungen ein, zu denen die dortige Klägerin, vertreten durch denselben Klägervertreter, nach Vorlage der Abweichungsberichte vorgetragen hatte.Aus den Ausführungen des OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 1-3 U 125/17, Rn. 50 ff, zitiert nach juris) ergibt sich auch, dass sich aus den konkreten Abweichungen keine Hinweise auf heimliche Manipulationen ergaben.
Da unstreitig der Betrug mit Silikonkissen erst im Jahr 2001 begann, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Reaktion oder Kontrolle der Beklagten zu 1) auf den Brief vom 22.06.2000 zur Aufdeckung dieser später begonnenen Manipulationen der PIP hätte führen sollen (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, I-3 U 125/17, Rn. 44-47, zit. n. juris).
Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).
Derartige konkrete Hinweise sind nicht festzustellen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. n. juris).
Dies spricht gegen die - unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin, dass die Verwendung von Industriesilikon bei einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen entdeckt worden wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. nach juris).
Eine gutachterliche Ausforschung des Sachverhalts ist abzulehnen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 67, zit. n. juris).
- OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 52/17
Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten aus Industriesilikon statt …
Das OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 3 U 125/17) geht in Randnummer 51 ff. (zitiert nach juris) auf die konkreten Abweichungen ein, zu denen die dortige Klägerin, vertreten durch denselben Klägervertreter, nach Vorlage der Abweichungsberichte vorgetragen hatte.Aus den Ausführungen des OLG Hamm (Urteil vom 19.09.2018, Az.: 1-3 U 125/17, Rn. 50 ff, zitiert nach juris) ergibt sich auch, dass sich aus den konkreten Abweichungen keine Hinweise auf heimliche Manipulationen ergaben.
Deswegen trifft auch nicht zu, dass aufgrund dieser Warnung der Materialfluss des Silikons oder der Materialeinsatz der PIP generell durch unangekündigte Kontrollen oder Laboruntersuchungen der Produkte hätte überprüft werden müssen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Bedenken der MDA auf einer heimlichen Verwendung unangekündigter Materialien beruht hätten (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 48-49, zit. n. juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 U 53/18, Az.: 4 U 53/18, nicht veröffentlicht).
Soweit die Klägerin unterlassene Schulungen und unterlassene Wechsel der Auditoren rügt, ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit anderer oder besser geschulter Auditoren zu anderen Ergebnissen geführt hätte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 62, 63, zit. n. juris).
Derartige konkrete Hinweise sind nicht festzustellen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. n. juris).
Dies spricht gegen die - unsubstantiierte - Behauptung der Klägerin, dass die Verwendung von Industriesilikon bei einer Überprüfung der Geschäftsunterlagen entdeckt worden wäre (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018, Az.: I-3 U 125/17, Rn. 59 - 61, zit. nach juris).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 12.02.2018 - 3 U 125/17 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abmahnungen gehören mittlerweile zum Alltag eines Händlers
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fahrlässiger Verstoß eines Kleinhändlers gegen Unterlassungserklärung muss bei Höhe der Vertragsstrafe angemessen berücksichtigt werden - Vertragsstrafe darf nicht außer Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß sein