Rechtsprechung
OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anwendbarkeit des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Kündigung eines Verbraucherdarlehens; Erfordernis eines verbundenen Geschäfts für eine Kündigung nach den besonderen Voraussetzungen des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vorliegen eines verbunden Geschäfts trotz ...
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Kündigung eines Verbraucherdarlehens; Erfordernis eines verbundenen Geschäfts für eine Kündigung nach den besonderen Voraussetzungen des § 498 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vorliegen eines verbunden Geschäfts trotz ...
- Judicialis
BGB § 498
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 498
Teilzahlungsdarlehen, Kündigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 498
Kündigung eines Verbraucherdarlehens bei Verbund zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines durch Lebensversicherung abgesicherten Darlehens
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 29.04.2004 - 8 O 60/04
- OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04
Papierfundstellen
- MDR 2005, 438
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89
Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit …
Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04
Allerdings gilt dies, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 111, 117 ff, 120 f) nur dann, wenn der gewährte Kredit und die Kapitallebensversicherung in der Weise verknüpft sind, dass das kreditgewährende Institut bei Abschluss des Kreditvertrages auf dem gleichzeitigen Abschluss einer Lebensversicherung und die Abtretung der Ansprüche aus jener Versicherung gedrungen hat, es sich also aus Sicht des Verbrauchers bei Kredit und Lebensversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte handelt. - OLG Hamm, 13.02.2002 - 3 U 139/01
Auszug aus OLG Celle, 29.09.2004 - 3 U 130/04
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass unabhängig von der Frage des Zahlungsverzuges auch eine Kündigung des Darlehens nach § 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers zulässig ist, entspricht allerdings der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 5.12.2001 - 3 U 139/01 - unveröffentlicht).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenrechtsverletzung; Antrag auf Berichtigung des Passivrubrums der formellen Berufungsschrift wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers; Umfang der Kennzeichnungskraft des Wortes ...
- Judicialis
- rechtsportal.de
MarkenG § 14 § 24 § 25
Kennzeichnungskraft und rechtserhaltende Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.06.2004 - 312 O 482/03
- OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06
- OLG Hamburg, 18.11.2010 - 3 U 130/04
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 206/10
- EuGH, 18.04.2013 - C-12/12
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2007, 241 (Ls.)
- GRUR-RR 2009, 328 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand m. w. Nw.). - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
Die Relevanz einer Verwechslungsgefahr nach dem Kauf ("post-sale") ist im Markenrecht grundsätzlich anzuerkennen (…EuGH GRUR Int. 2003.229 - Arsenal), auch insoweit ist die Herkunftsfunktion der Marke berührt und zu schützen (EuGH EuZW 1998, 702 - Canon). - BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98
Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten …
Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
Hierbei ist die Seitenverkehrtheit nicht besonders auffällig, maßgeblich ist insoweit das "Red Tab" als solches, die Ausrichtung (linke oder rechte Außennaht) spielt für das Erinnerungsbild nicht die prägende Rolle (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 171 - Marlboro-Dach). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - Attaché/Tisserand m. w. Nw.).
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06
Stofffähnchen
Auf die Berufung der Beklagten (nachfolgend Beklagte) hat das Berufungsgericht die Verurteilung nach den Klageanträgen zu 3 und 4 zeitlich beschränkt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 372).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer Pfandrechtsbestellung; Verpfändung eines Wertpapierdepots durch die Ehefrau zur Sicherung eines Darlehens für die vom Ehemann betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Möglichkeit des Widerrufs der Pfandrechtsbestellung; Geltung der ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 312; ; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 3
- rechtsportal.de
Haustürgeschäft - Schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Pfandrechts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 17.03.1998 - C-45/96
UMWELT UND VERBRAUCHER
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (…vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).Dass unter die Richtlinie 85/577/EWG lediglich eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus dem Wortlaut der Richtlinie 85/577/EWG und aus dem akzessorischen Charakter dieses Sicherungsmittels geschlossen (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295, Tz 22;… vgl. dazu Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 879).
Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.
- BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (…EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (…vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).Die Frage, ob das deutsche Recht eine Regelung enthält, deren Schutzbereich über diejenige der Richtlinie 85/577/EWG hinausgeht, ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls geprüft und verneint worden (vgl. BGHZ 139, 21, 25 f.).
Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (…EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.
- BGH, 04.10.2001 - IX ZR 174/99
Aufgabe von Sicherungsrechten
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (…vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03).
- BGH, 19.06.2002 - IV ZR 168/01
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsgrundschuld unter Ehegatten
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
Auch die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld prinzipiell nicht übertragbar, weil die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB den Sicherungsgeber nicht davor bewahren will, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, selbst wenn er, was bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Wertpapiere ohnehin nicht zutrifft, bei dessen Verwertung neben wirtschaftlichen Nachteilen persönliche - wie beispielsweise den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes - erleidet (vgl. BGHZ 152, 147, 150 f.). - BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96
Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
In anderem Zusammenhang wurde von ihm allerdings ausgesprochen, dass das Schutzbedürfnis desjenigen, der eine Grundschuld bestellt oder Vermögenswerte verpfändet, geringer ist als das eines Bürgen, weil der dingliche Sicherungsgeber regelmäßig nur einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens einsetzt und - vor allem - weil er niemals sein künftiges Vermögen verlieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615 = NJW 1997, 2677; Beschl. v. 04.10.2001 -IX ZR 174/99, WM 2002, 919 = WuB I F 2 Pfandrechte 2.03). - BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94
Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04
Die Entscheidung BGHZ 131, 1 ff. ist im Übrigen, wie der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung mit beiden Seiten erörtert hat, vor dem oben zitierten EuGH-Urteil ergangen; nachfolgend hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - zur Geltung des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften für die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherungsgrundschuld betreffend Verbindlichkeiten, die der persönliche Schuldner im Rahmen von beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit eingegangen ist, noch nicht geäußert.
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 18.11.2010 - 3 U 130/04 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.06.2004 - 312 O 482/03
- OLG Hamburg, 02.02.2006 - 3 U 130/04
- BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06
- OLG Hamburg, 18.11.2010 - 3 U 130/04
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 206/10
- EuGH, 18.04.2013 - C-12/12
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 05.09.2017 - 312 O 586/15
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei gleichartiger Verwendung einer …
Dies ergibt sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Urteil vom 18.11.2010 (Az. 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084) und aus dem auch im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten IPSOS-Gutachten vom September/Oktober 2009 (Anlage K 21).In dem Rechtsstreit 3 U 130/04 wurde die Klagmarke zu 1) EU ... aus dem vorliegenden Rechtsstreit als "Klagmarke 6" geführt, das IPSOS-Gutachten als "demoskopisches Gutachten 2009" bezeichnet.
(vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, beck-online).
Auch insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084 und macht sich diese vorliegend zu Eigen:.
Danach wird der Eindruck von der Klagmarke, an dem der Verkehr sich zu Produktidentifizierung orientieren kann, geprägt durch das Erscheinungsbild eines rechteckigen roten Etiketts aus textilem Material, das oben in den linken Saum der blauen Gesäßtasche einer blauen Hose, einer Shorts oder eines Rocks eingenäht ist, und zwar in einer abstehenden Weise (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010, Az. 3 U 130/04, Ziffer II.6, veröffentlicht bei BeckRS 2012, 00084).
Denn der Verbraucher wird sich in seinem Erinnerungsbild nicht mehr sicher sein, ob das Fähnchen bei dem eingetragenen Kennzeichen der Klägerin links oder rechts angebracht ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.a.).
Das Erinnerungsbild wird sich vielmehr darin erschöpfen, dass es sich um ein rotes, abstehend in die seitliche Naht einer Gesäßtasche eingenähtes rechteckiges Fähnchen handelt, das sich im oberen Bereich der Naht befinden muss (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04, BeckRS 2012, 00084, II. 9.c).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 3 U 130/04 |