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   OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15   

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https://dejure.org/2017,4619
OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15 (https://dejure.org/2017,4619)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 U 140/15 (https://dejure.org/2017,4619)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 3 U 140/15 (https://dejure.org/2017,4619)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schiffspool

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Prospekthaftung von Gründungs- und Treuhandkommanditisten bei treuhandvermittelter Kapitalanlegerbeteiligung an einem Schiffsfonds: Notwendiger Inhalt des Prospekts zu den poolbeteiligten Schiffen, zu den Laufzeiten der Poolverträge und zu bestehenden Charterverträgen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • Betriebs-Berater

    Schiffspool - Umfang der Informationspflicht im Prospekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schiffspool

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darstellung der Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufklärung eines Schiffsfonds-Anlegers durch Prospektangaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 1096
  • BB 2017, 641
  • NZG 2017, 464
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Im Übrigen haftet ein Treuhandkommanditist, der - wie im Streitfall (vgl. § 4 Ziff. 2 lit. e) des Gesellschaftsvertrages; Anlage K 2) - auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält und nicht nur Anlegerinteressen verfolgt, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, MDR 2013, 1290 Ls. und Rn. 29, juris).

    Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kläger als Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

    Das gilt auch für den Treuhandkommanditisten, hier also die Beklagte zu 4) (BGH, Urt. v. 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, WM 2013, 1597, Ls. 1. und Rn. 37, juris).

    Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, Rn. 37, juris).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Dann hätte I. dem Kläger die streitgegenständliche Anlage nämlich schon nicht empfehlen dürfen (BGH, Urt. v. 08. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, WM 2010, 1493, Rn. 17 ff., juris).

    Dass er beim Ansehen der Unterlagen etwa Teile des Verkaufsprospekts unbeachtet gelassen hätte, trägt er selbst nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger den Verkaufsprospekt eingehend gelesen hat, wie es - wenn er nicht aufgrund der Beratung durch den Berater davon abgehalten wird (vgl. BGH, a.a.O., WM 2010, 1493, Rn. 33, juris) - nach der Rechtsprechung grundsätzlich von ihm auch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 12 m.w.Nw., juris).

    Zwar spricht für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. nur: BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09 -, BGHZ 186, 152-164, Rn. 20 m.w.Nw., juris).

  • BGH, 23.10.2012 - II ZR 294/11

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Erfordernis der eindeutigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kläger als Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

    Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 12, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10 -, MDR 2012, 924, Rn. 13, juris; Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8).

    Dass er beim Ansehen der Unterlagen etwa Teile des Verkaufsprospekts unbeachtet gelassen hätte, trägt er selbst nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger den Verkaufsprospekt eingehend gelesen hat, wie es - wenn er nicht aufgrund der Beratung durch den Berater davon abgehalten wird (vgl. BGH, a.a.O., WM 2010, 1493, Rn. 33, juris) - nach der Rechtsprechung grundsätzlich von ihm auch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 12 m.w.Nw., juris).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris).

    Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kläger als Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 317/13 -, Rn. 31 m.w.Nw., juris; Beschluss v. 03.02.2015 - II ZR 52/14 -, Rn. 21 m.w.Nw., juris ).

    Ausreichend ist es, wenn der Anleger unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 - II ZR 52/14 -, Rn. 23, juris; Urt. v. 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    aa) Zwar ist die Übergabe des Prospekts, durch die der Berater grundsätzlich auch seinen Beratungspflichten nachkommen kann (BGH, Urt. v. 18. Februar 2016 - III ZR 14/15 - WM 2016, 504, Rn. 16, juris), nicht hinreichend, wenn der Berater die Prospektangaben durch im Beratungsgespräch oder in anderer Weise gegebene Informationen verharmlost oder in sonstiger Weise entwertet (ebenda, Rn. 16).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Neuer Sachvortrag, der über ein Replik hinausgeht, ist nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 79, 573, 575; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Rn. 5 zu § 283 ZPO).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BGH ist die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08 -, BGHZ 177, 212-217, Ls., juris).
  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 256/61

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Das gilt auch für prozesshindernde Einreden (BGH, NJW 1963, 1744; Zöller-Greger, a.a.O.).
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15
    Die Übergabe des Prospekts ist kein Freibrief für dem Prospektinhalt widersprechende oder diesen verharmlosende Erklärungen des Beraters im Beratungsgespräch (ebenda, Rn. 16; BGH, Urt. v. 24. April 2014 - III ZR 389/12 -, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 23; sog. Freibriefrechtsprechung).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 69/12

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 404/12

    Aufklärungspflichten des Treuhänders gegenüber den künftigen Kapitalanlegern:

  • LG Hamburg, 16.07.2015 - 328 O 416/13

    Prospekthaftung: Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 317/13

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an stiller Gesellschaft bei

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 23 Kap 1/18

    Nordcapital Bulkerflotte 1: Anträge im Kapitalanleger-Musterverfahren

    - (OLG Hamburg Teilurteil v. 27.1.2017 - 3 U 140/15, BeckRS 2017, 103119, beck-online).

    Daneben macht die Studie auch nicht deutlich, in welcher Währung gerechnet wird; wird insoweit nicht deutlich zwischen US-Dollar und Euro (oder anderen Währungen) getrennt, kann eine Vergleichbarkeit auch aus diesem Grund nicht bejaht werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O.; Hanseatisches OLG, Urteil vom 23. November 2017, a.a.O., und Hanseatisches OLG, Teil-Urteil vom 27. Januar 2017, 3 U 140/15, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019).

  • OLG München, 29.05.2018 - 5 Kap 1/17

    Lloyds Fonds Schiffsportfolio: Musterentscheid

    Das OLG Hamburg habe in seinem Urteil vom 27.01.2017, 3 U 140/15 unter II.1.g entschieden, dass noch im Jahre 2007 für Größenklassen bis zu 3.000 TEU die Aussichten als sehr gut mit einer steigenden Tendenz hätten prospektiert werden dürfen.

    Der durchschnittliche Anleger beziehe die Bewertung als "günstig" nicht auf einen Mittelwert im Zeitverlauf, sondern auf den aktuellen Marktstand (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.1.2017, 3 U 140/15).

  • OLG Köln, 11.04.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren -

    Der Senat folgt vielmehr der auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten Auffassung, dass eine Kalkulation in dieser Größenordnung auch für die Jahre 2006/2007 nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa OLG Hamburg, WM 2017, 1096, 1102; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 -, Rn. 39, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2016 - 34 U 243/15 -, Rn. 105, juris).
  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

    Entgegen der Ansicht des Klägers hält der Senat die vorgenannten Ausführungen für ausreichend, um den Anleger hinreichend über das Risiko der Beteiligung im Hinblick auf den Verkaufspreis hinzuweisen (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 - 3 U 140/15 - juris).

    Denn zum einen sollte der Anleger nicht selbst Vertragspartner des Poolvertrages werden, zum anderen ist nicht erkennbar, welche für die Anlageentscheidung wesentlichen Inhalte der Poolvertrag haben sollte, die nicht im Prospekt erläutert worden sind (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 - 3 U 140/15).

  • OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne":

    Das Hanseatische Oberlandesgericht habe im Urteil vom 27.01.2017, Az. 3 U 140/15 folgendes festgehalten: "Ist ein Anleger aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der speziellen Beteiligungsform an einem Schiffspool verbundenen Nachteile und Risiken grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig informiert, dann muss der Prospekt neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligen Schiffe keine weiteren Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung mögliche Einsatzarten, Bewertungen, Abschlusszeiten, Umlaufzeiten der bestehenden Charterverträge und auch keine Angaben über die personelle Zusammensetzung des Pools, die Bonität der beteiligten Reedereien sowie über eine theoretisches Majorisierungsrisiko enthalten.' Weitere Einzelheiten seien entbehrlich, da sich der Pool überdies ständig verändern könne.
  • LG Hamburg, 28.03.2017 - 333 O 238/16

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds:

    Zur Begründung nimmt die Nebenintervenientin insbesondere Bezug auf das Teil-Urteil des Hans. OLG vom 27.01.201 (Az.: 3 U 140/15), Anlage BKS 1, sowie auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung.

    Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem dass von der Klägerseite zitierte Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind.

  • LG Hamburg, 28.03.2017 - 333 O 229/16

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds:

    Zur Begründung nimmt die Nebenintervenientin insbesondere Bezug auf das Teil-Urteil des Hans. OLG vom 27.01.201 (Az.: 3 U 140/15), Anlage BKS 1, sowie auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung.

    Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem dass von der Klägerseite zitierte Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind.

  • LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Schadenersatzanspruch aufgrund von

    Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind.
  • LG Hamburg, 17.12.2018 - 412 HKOH 1/18

    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co KG: Vorlagebeschluss im

    Soweit Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, haften sie nach einmütiger Auffassung als Gesamtschuldner, ohne dass dies in Urteilen noch einer gesonderten Begründung bedarf (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Teilurteil vom 27. Januar 2017 - 3 U 140/15; OLG München, Urteil vom 08. November 2016 - 5 U 1353/16).
  • LG Hamburg, 08.12.2017 - 322 O 464/16

    Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft: Schadenersatzanspruch aufgrund

    In einem Teil-Urteil des Hans- OLG Hamburg vom 27.01.2017 (3 U 140/15) wird zu diesem Komplex ausgeführt:.
  • LG Hamburg, 30.08.2017 - 318 O 412/15

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • OLG Hamburg, 19.10.2018 - 3 U 283/16

    Ansprüche aus einer Schiffsbeteiligung am Suezmax-Tanker Flottenfonds II;

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