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   OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17   

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OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,5098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.01.2019 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,5098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,5098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Anlegergerechte Beratung bei mittelbarer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlegergerechte Beratung bei mittelbarer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Anlegergerechte Beratung bei mittelbarer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280

  • rechtsportal.de

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in ein Containerschiff und in geschlossene Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 16 U 30/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14. April 2016 - I-16 U 30/15 - juris Rn. 42) lehnt eine Aufklärungspflicht über das Risiko der Schiffsgläubigerrechte und das Risiko der Anwendung ausländischen und internationalen Rechts (maritime Liens) ab.

    Jedem Anleger ist klar, dass ein Containerschiff dazu bestimmt ist, Waren durch die Welt in internationale Häfen zu transportieren und daher mit ausländischen und internationalen Rechtsordnungen in Berührung kommt und dem dortigen Recht unterliegen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 aaO).

  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Tz. 20; st. Rspr.).

    Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Tz. 20).

  • OLG Hamm, 29.09.2016 - 34 U 231/15

    Haftung der Gründungsgesellschafterin, der Treuhandgesellschaft und des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen - hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers - gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15 -juris Rn. 114; Urteil vom 26. November 2015 - 34 U 105/15 - juris Rn. 98).

    Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 aaO).

  • OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14 - juris Rn. 222).
  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Pflichtverletzungen stellen regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24).
  • BGH, 23.07.2013 - II ZR 143/12

    Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Der Kläger übersieht schon, dass nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden muss, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2013 - II ZR 143/12, juris Rn. 12).
  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 293/12

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine besondere mündliche Beratung nicht erforderlich, wenn die erforderliche Belehrung in dem übergebenen Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Anleger diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH v. 20.07.2013, Az. III ZR 293/12, Juris Tz. 7).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169, Zöller/Greger a.a.O. Rn. 19).
  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 34 U 105/15

    Pflichten des Anlageberaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen - hier z.B. des Charterers oder Schiffsmanagers - gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15 -juris Rn. 114; Urteil vom 26. November 2015 - 34 U 105/15 - juris Rn. 98).
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.).
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   OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 3 U 152/17   

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https://dejure.org/2018,51377
OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2018,51377)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.11.2018 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2018,51377)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. November 2018 - 3 U 152/17 (https://dejure.org/2018,51377)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 23 Kap 1/18

    Nordcapital Bulkerflotte 1: Anträge im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat dazu im Beschluss vom 15. November 2018, 3 U 152/17, BeckRS 2018, 40585, Rn. 34f., ausgeführt:.
  • BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19

    Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit

    Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 U 152/17, juris Rn. 42 ff. mit Beschluss vom 3. Januar 2019 - 3 U 152/17, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18, juris Rn. 93 ff. mit Beschluss vom 14. Februar 2019 - 13 U 430/18, juris Rn. 38 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18, WM 2019, 1441 Rn. 31).
  • LG Darmstadt, 19.02.2024 - 18 O 18/23

    Zur Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung

    So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 - 3 U 152/17).
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   LSG Hessen - L 3 U 152/17   

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LSG Hessen - L 3 U 152/17 (https://dejure.org/9999,98732)
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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 3 U 152/17   

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LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,87107)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2019 - L 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,87107)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2019 - L 3 U 152/17 (https://dejure.org/2019,87107)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 3 U 152/17
    Es müssen die versicherte Tätigkeit, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit ausreicht (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn ... Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20).
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