Rechtsprechung
OLG Hamburg, 21.05.2015 - 3 U 2/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
PUC
§ 26 MarkenG, § 49 Abs 1 S 3 MarkenG, § 125c Abs 1 MarkenG, Art 34 Abs 2 EGV 40/94, Art 34 Abs 2 EGV 207/2009
Nachträgliche Feststellung der Löschungsreife einer nationalen Marke nach Markenverzicht; Umgehung des Heilungsausschlusses für Markenverfall wegen Nichtbenutzung durch Benutzung einer identischen Gemeinschaftsmarke - damm-legal.de
Zur Auswirkung des Verfalls einer nationalen Marke auf eine entsprechende Gemeinschaftsmarke
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen des Verzichts auf eine nationale Marke während eines anhängigen Löschungsverfahrns
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen des Verzichts auf eine nationale Marke während eines anhängigen Löschungsverfahrns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Auswirkung des Verfalls einer nationalen Marke auf eine entsprechende Gemeinschaftsmarke
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sperrwirkung einer wegen Verfalls gelöschten nationalen Marke auf Gemeinschaftsmarke
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Sperrwirkung einer wegen Verfalls gelöschten nationalen Marke auf Gemeinschaftsmarke
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Auswirkungen des Verzichts auf eine nationale Marke
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.12.2011 - 327 O 143/10
- OLG Hamburg, 21.05.2015 - 3 U 2/12
- BGH, 23.02.2017 - I ZR 126/15
- EuGH, 19.04.2018 - C-148/17
- BGH, 08.11.2018 - I ZR 126/15
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2015, 437
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Hamburg, 01.12.2011 - 327 O 143/10
Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2015 - 3 U 2/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Gz. 327 O 143/10, wird zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011 (Gz. 327 O 143/10) Bezug genommen.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Aktenzeichen 327 O 143/10 abzuändern und die Klage abzuweisen,.
hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Aktenzeichen 327 O 143/10, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
- BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05
Haus & Grund II
Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2015 - 3 U 2/12
Von einer solchen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann auszugehen, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 33 - HAUS & GRUND II - m. w. Nachw.).
- BGH, 08.11.2018 - I ZR 126/15
Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls nachträglich auf Antrag im Hinblick …
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 437 = WRP 2015, 926). - BGH, 23.02.2017 - I ZR 126/15
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Markenrichtlinie und der …
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 437).
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2014 - L 3 U 2/12 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Hannover, 19.10.2011 - S 22 U 293/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2014 - L 3 U 2/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2014 - L 3 U 2/12
Ferner muss die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines AU, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 und 15).