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   OLG Braunschweig, 28.06.2000 - 3 U 201/99   

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https://dejure.org/2000,12059
OLG Braunschweig, 28.06.2000 - 3 U 201/99 (https://dejure.org/2000,12059)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.06.2000 - 3 U 201/99 (https://dejure.org/2000,12059)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 3 U 201/99 (https://dejure.org/2000,12059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 II e
    Versicherte Beschädigung der Zugmaschine beim Holzrücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e
    Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1321
  • VersR 2001, 579
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem

    37 Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 23; OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; Reichel in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht AKB 2015, Rn. 77).

    Risiken, die mit dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind, will der Versicherer nicht übernehmen; außergewöhnliche Schäden will der Versicherungsnehmer abgesichert wissen (OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm Urt. v. 27.10.1993 - 20 U 111/93, juris Rn. 4 = VersR 1994, 1290).

    Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris = VersR 2001, 579).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im

    Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).

    Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16

    Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle

    Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579).
  • LG Augsburg, 28.02.2014 - 12 O 3509/13

    Kaskoversicherung - Fahrzeugkippen vom Wagenheber- Rütteln am Rad

    Es kommt nicht darauf an, ob eine Unfallursache, sondern ob das Schadensereignis die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 28.06.2000, Az. 3 U 201/99).
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