Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 09.11.2006

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04   

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OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04 (https://dejure.org/2006,7163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 U 205/04 (https://dejure.org/2006,7163)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 2006 - 3 U 205/04 (https://dejure.org/2006,7163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 26, 15, 14 MarkenG

  • aufrecht.de

    Keine Verwechslungsfähigkeit zwischen "Metro Group" und "HVV MetroBus"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "H. M.Bus" für bestimmte Waren u. Dienstleistungen; Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "METRO" und "MetroBus"; Voraussetzungen für das Vorliegen einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichens; Notwendigkeit des ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Behinderungswettbewerb über Markenpolitik in Zusammenhang mit der Vermittlung von Reisen; Drohende Begehungsgefahr und Benutzungszwang im Markenrecht; Das wettbewerblich Verwerfliche einer Markenanmeldung; Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Anforderungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 19.10.2006)

    Metrobus.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Als tatbestandliche Voraussetzung der Norm muss der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem bekannten Zeichen und der beanstandeten Bezeichnung bewirken, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen mit dem bekannten Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH GRUR a.a.O, 60, Tz. 29; BGH GRUR 2005 896) oder in der Terminologie des BGH ausgedrückt, muss die besondere Aufmerksamkeit ausgenutzt werden, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer bekannten Marke wecken kann (BGHZ WRP 2005, 896, 898 - Lila-Postkarte).

    Da es hier nur um die Begehungsgefahr für die Benutzung einer eingetragenen Marke als Marke geht, ist die Anwendung von Lauterkeitsrecht aus demselben Tatbestand, mit dem eine Zeichenverletzung hat begründet werden sollen, ausgeschlossen (siehe nur nochmals: BGH WRP 2005, 896, 897/898 -Lila-Postkarte).

    Einer Differenzierung zwischen denjenigen Normen des Zeichenrechts, die vor Verwechslungsgefahr schützen und denen, die dem Schutz der bekannten Kennzeichen dienen, bedarf es hier nicht, da für das Markengesetz von einem einheitlichen Benutzungsbegriff auszugehen ist und auch die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine kennzeichenmäßige (also herkunftshinweisende) Verwendung des Zeichens in der Verletzungsform erfordert (siehe nur nochmals: BGH WRP 2005, 896, 897 mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Literatur).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 - BMW/Deenik, WRP 1999, 407; Urteil v. 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 -Hölterhoff, WRP 2002, 664 und Urteil v. 12. November 2002 in der Rechtssache C 206/01 -Arsenal Football Club pic, WRP 2002, 1415) und der des BGH liegt eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens dann vor, wenn die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und nicht zu anderen Zwecken erfolgt (siehe nur: BGH WRP 2002, 982, 983 -FRÜHSTÜCKS-DRINK I; vgl. weiter: BGH WRP 2001 41, 43 -Drei-Streifen-Kennzeichnung, BGH WRP 2001 1315, 1318 -Marlboro-Dach, BGH WRP 2002, 547, 549 -GERRI/KERRY Spring, BGH WRP 2002, 987, 989 -Festspielhaus, BGH WRP 2002, 985, 987 FRÜHSTÜCKS-DRINK II, BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück, BGH WRP 2005, 896, 897 - Lila-Postkarte).

    Die Frage, ob eine Zeichenverwendung im Einzelfall eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamern und verständigen Verbrauchers abhängt, die vom Tatrichter zu treffen sind (siehe dazu nochmals: BGH WRP 2005, 896, 897 - Lila-Postkarte).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Der in der "City Plus"-Entscheidung angeführte Grundsatz, dass anderes gelten könne, wenn der auf das anbietende Unternehmen hinweisende Zusatz zugleich einen Sachhinweis auf das von dem Anbieter unterhaltene Netz beinhalte und damit dessen konkretes Dienstleitungsangebot bezeichne (BGH WRP 2003, 1228, 1229 - City Plus), kann hier nicht eingreifen, weil das Angebot von Reklame-Metallschildern zu Werbezwecken, Fahrzeugsitzen, Gepäckträgern, Gepäcknetzen, Omnibussen, Schonbezügen für Fahrzeugsitze, Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Veröffentlichungen aller Art, Plänen, Ansichtskarten, Fahrscheinen, Eintrittskarten, Fahrscheinheften, Fahrplänen und Werbeplakaten, Schildern zu Werbezwecken, nicht aus Metall (Klasse 20), Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen sowie Transportwesen und Transportangelegenheiten nichts mit der Bereitstellung eines Nahverkehrsnetzes zu tun hat.

    Dies entspricht jedenfalls im Ergebnis den Feststellungen des BGH zu der Sichtweise des Publikums in der ähnlichen Kollisionslage "City Plus" und "D2-BestCityPlus", nach denen nur für den Fall gesteigerter Kennzeichnungskraft der dortigen Klagmarke Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne (BGH WRP 2003, 1228, 1230 - City Plus).

    Denn die Bekanntheit des Klagzeichens beeinflusst auch den Eindruck, den der Verkehr von dem Kombinationszeichen, in dem das Klagzeichen enthalten ist, gewinnen wird (siehe dazu: BGH WRP 2003, 1228, 1229 - City-Plus).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 - BMW/Deenik, WRP 1999, 407; Urteil v. 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 -Hölterhoff, WRP 2002, 664 und Urteil v. 12. November 2002 in der Rechtssache C 206/01 -Arsenal Football Club pic, WRP 2002, 1415) und der des BGH liegt eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens dann vor, wenn die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und nicht zu anderen Zwecken erfolgt (siehe nur: BGH WRP 2002, 982, 983 -FRÜHSTÜCKS-DRINK I; vgl. weiter: BGH WRP 2001 41, 43 -Drei-Streifen-Kennzeichnung, BGH WRP 2001 1315, 1318 -Marlboro-Dach, BGH WRP 2002, 547, 549 -GERRI/KERRY Spring, BGH WRP 2002, 987, 989 -Festspielhaus, BGH WRP 2002, 985, 987 FRÜHSTÜCKS-DRINK II, BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück, BGH WRP 2005, 896, 897 - Lila-Postkarte).

    Dem entspricht, dass der EuGH in Tz. 16 der Entscheidung Hölterhoff (WRP 2002 664, 665/666) den Kreis derjenigen Handlungen eines Dritten, die der Markeninhaber hinnehmen müsse, weil Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) insoweit den Schutz seiner Interessen nicht bezwecke, relativ eng umschrieben hat.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Damit könnte man zumindest auch einer gewissen Zeichenähnlichkeit zwischen dem Klagzeichen "M." und der Kombination "H. M.Bus" das Wort reden, weil - mag "M." auch nicht der prägende Bestandteil des angegriffenen Zeichens sein - dieser Bestandteil jedenfalls eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung innehaben könnte (siehe dazu: EuGH Urteil vom 6. O 10 2005 in der Rechtssache C-120/04 - Thomson Life, Tz 30 und 32, GRUR 2005, 1042).

    Letztendlich entscheidendes Abwägungskriterium für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungsstärke der Firma "M.", die, obschon sie bei isolierter Betrachtung der Kombination "H. M.Bus" keine alleinprägende dominante Stellung innehat, ausschlaggebend ist, weil mit der die Verwechslungsgefahr beeinflussenden Kennzeichnungsstärke des Klagzeichens letztendlich die unternehmerische Leistung desjenigen belohnt werden soll, der die Marke stark gemacht hat (siehe zu diesen Erwägungen: Ullmann, Anmerkung zum Urteil des EuGH 2. Kammer vom 6.10.2005 - C-120/04 in jurisPR-WettbR 1/2005 Anm. 1, Seite 2).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    So hat der BGH bereits in den beiden grundlegenden Entscheidungen "Blendax Pep" (WRP 1996, 739) und " JUWEL " (WRP 1997, 567) ausgeführt, dass es stets eine Frage des Einzelfalles sei, ob einer als solchen erkennbaren Herstellerbezeichnung in einer Kombinationsmarke eine mitprägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen sei oder nicht, wofür auch die besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung seien (siehe dazu auch: BGH WRP 2004, 1281, 1283 - Mustang).

    Der BGH hat nämlich bereits in der "Blendax Pep"-Entscheidung den Erfahrungssatz gelehrt, dass bei einer Kombination, die ein im Verkehr bekanntes Unternehmenszeichen enthält, der Verkehr dazu neigen wird, die eigentliche Produktkennzeichnung nicht darin, sondern in dem anderen Bestandteil zu erblicken (WRP 1996, 739).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Die einschlägigen Entscheidungen des BGH "BIG BERTHA (WRP 2003, 647), "OTTO" (WRP 2005, 1527) und "NORMA" (GRUR 2006, 150) sind erst Jahre nach der Anmeldung verkündet und veröffentlicht worden.

    Dies ist, wie die bereits zitierte BGH-Entscheidung "OTTO" lehrt, gerade für Kaufhäuser problematisch, die eine Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreiben, die zum Teil von bekannten Markenherstellern und zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und als Gemeinsamkeit lediglich den Vertriebsweg aufweisen (BGH WRP 2005, 1527 - OTTO).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des BGH; siehe nur: BGH WRP 2004, 1281 - Mustang).

    So hat der BGH bereits in den beiden grundlegenden Entscheidungen "Blendax Pep" (WRP 1996, 739) und " JUWEL " (WRP 1997, 567) ausgeführt, dass es stets eine Frage des Einzelfalles sei, ob einer als solchen erkennbaren Herstellerbezeichnung in einer Kombinationsmarke eine mitprägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen sei oder nicht, wofür auch die besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung seien (siehe dazu auch: BGH WRP 2004, 1281, 1283 - Mustang).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Diese Norm ist nach den zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/EWG (entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ergangenen EuGH-Entscheidungen Davidoff/Gofkid (Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-292/00, GRUR 2003, 240) und Adidas/Fitnessword (Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtsache C-408/01, GRUR 2004, 58) auch im Ähnlichkeitsbereich von Waren/Dienstleistungen anwendbar.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 - BMW/Deenik, WRP 1999, 407; Urteil v. 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 -Hölterhoff, WRP 2002, 664 und Urteil v. 12. November 2002 in der Rechtssache C 206/01 -Arsenal Football Club pic, WRP 2002, 1415) und der des BGH liegt eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens dann vor, wenn die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und nicht zu anderen Zwecken erfolgt (siehe nur: BGH WRP 2002, 982, 983 -FRÜHSTÜCKS-DRINK I; vgl. weiter: BGH WRP 2001 41, 43 -Drei-Streifen-Kennzeichnung, BGH WRP 2001 1315, 1318 -Marlboro-Dach, BGH WRP 2002, 547, 549 -GERRI/KERRY Spring, BGH WRP 2002, 987, 989 -Festspielhaus, BGH WRP 2002, 985, 987 FRÜHSTÜCKS-DRINK II, BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück, BGH WRP 2005, 896, 897 - Lila-Postkarte).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 205/04
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 - BMW/Deenik, WRP 1999, 407; Urteil v. 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 -Hölterhoff, WRP 2002, 664 und Urteil v. 12. November 2002 in der Rechtssache C 206/01 -Arsenal Football Club pic, WRP 2002, 1415) und der des BGH liegt eine markenmäßige Verwendung eines Zeichens dann vor, wenn die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und nicht zu anderen Zwecken erfolgt (siehe nur: BGH WRP 2002, 982, 983 -FRÜHSTÜCKS-DRINK I; vgl. weiter: BGH WRP 2001 41, 43 -Drei-Streifen-Kennzeichnung, BGH WRP 2001 1315, 1318 -Marlboro-Dach, BGH WRP 2002, 547, 549 -GERRI/KERRY Spring, BGH WRP 2002, 987, 989 -Festspielhaus, BGH WRP 2002, 985, 987 FRÜHSTÜCKS-DRINK II, BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück, BGH WRP 2005, 896, 897 - Lila-Postkarte).
  • OLG Nürnberg, 31.12.2002 - 3 U 904/00

    Benutzung des Zeichens "FRÜHSTÜCKS-DRINK" als Marke im Sinne der Rechtsprechung

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 258/98

    GERRI/KERRY Spring

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 207/01

    weltonline. de

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

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   OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 205/04   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Tatbestandes der Dunkelheit i.S.v. § 320 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Vorliegens einer Wertung

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