Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4285
OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06 (https://dejure.org/2008,4285)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 3 U 282/06 (https://dejure.org/2008,4285)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2008 - 3 U 282/06 (https://dejure.org/2008,4285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Unter falschem Namen - Das Herantreten an Mitarbeiter eines Mitbewerbers unter falschenNamen und das dabei erfolgende Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte undnach weiteren Einzelheiten stellt nicht in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß dar.

  • openjur.de

    § 253 ZPO; §§ 17, 3, 4 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs hinsichtlich des Herantretens im falschen Namen unter Vorspiegelung einer Erwerbsabsicht; Möglichkeit der Einordnung des Herantretens unter falschem Namen als Wettbewerbsverstoß; Anforderungen an den ...

  • kanzlei.biz

    Produktnachfragen eines Wettbewerbers unter falschem Namen

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 1; ; UWG § 4 Nr. 10; ; UWG § 17; ; ZPO § 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Wettbewerbssachen - telefonische Kontaktaufnahme im falschen Namen ist nicht zwingend wettbewerbswidrig - Kein grundsätzlicher Verstoß gegen §§ 3 , 4 Nr. 1 UWG durch Handeln unter fremden Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Produktanfragen bei Konkurrenten unter falschem Namen müssen nicht immer rechtswidrig sein

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber nicht immer rechtswidrig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Produktanfragen bei Konkurrenten unter falschem Namen müssen nicht immer rechtswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber nicht immer rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber nicht immer rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 855 (Ls.)
  • MIR 2008, Dok. 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06
    Eine solche Verbotsbestimmung wird daher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht als zu unbestimmt angesehen und führt zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrages (vgl. für das "Eindruckerwecken": BGH GRUR 1962, 310 - Gründerbildnis).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06
    Ein Unterlassungsanspruch ist unbegründet, wenn er - wie im Klageantrag zu 1.) geschehen - durch die Verallgemeinerung auch wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (BGH GRUR 2005, 443 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II m. w. Nw.).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2000 - 1 U 1086/99

    Preisspionage durch Testkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06
    (c) Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Saarbrücken (GRUR 2001, 175) zu § 1 UWG a. F. ist das Schrifttum zu Recht nicht gefolgt.
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06
    Das setzt aber voraus, dass das angegriffene Verhalten mit einem den Beispielstatbeständen des § 4 UWG entsprechendem Unwertgehalt den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft (BGH GRUR 2006, 1042 - Kontaktanzeigen m. w. Nw.).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 97/04

    Regenwaldprojekt II

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2008 - 3 U 282/06
    Diese speziellen Regelungen würden bei einer aus § 4 Nr. 1 UWG hergeleiteten allgemeinen Informationspflicht unterlaufen (BGH GRUR 2007, 251 - Regenwaldprojekt II m. w. Nw.).
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