Rechtsprechung
   OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11   

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OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,15076)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.06.2013 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,15076)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,15076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines Restaurantbetriebes; Gewinneinbußen durch Bauarbeiten; Straßenausbesserung; Zugangsbehinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung eines Restaurantbetriebes durch zwanzigmonatige Sondernutzung der Straße wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch; Beeinträchtigung des "Kontakts nach außen"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzeinbuße wegen Bauarbeiten auf Nachbargrundstück: Ausgleich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Restaurantbetreiber kann bei Behinderung des Zugangs durch Bauarbeiten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Achtung Bauherren: Für Gewinnausfälle, die der Inhaber eines benachbarten Gewerbebetriebs infolge ungewöhnlich starker Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück erleidet, hat der Bauherr unter Umständen hohe Entschädigungszahlungen zu ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Entschädigung bei Störung eines Restaurantbetriebs durch private Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück - Höhe der Entschädigung richtet sich nach Ertragsverlust

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzeinbuße wegen Bauarbeiten: Bauherr muss Restaurantbetreiber Ausgleich zahlen! (IBR 2013, 649)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzeinbuße wegen Bauarbeiten: Bauherr muss Restaurantbetreiber Ausgleich zahlen! (IMR 2013, 428)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1218
  • BauR 2013, 1498
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    Berücksichtigt werden müssen dabei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer, Art, Intensität sowie die Auswirkung der Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1871).

    Wirkt die zeitweilige Sondernutzung des Straßengrundes aber negativ auf die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks oder seinen Ertrag durch nachhaltige Behinderung des Kontakts nach außen über das zumutbare Maß hinaus ein, so ist ein angemessener Ausgleich in Geld geboten (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1871).

    Denn bei der nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls steht weniger die Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Vordergrund als vielmehr der billige Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1871; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, VZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks kann unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Auf dieser Basis sind dann die Ertragsverluste zu ermitteln (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Ergebnis kann aber auch sein, dass der beeinträchtigte Kläger einen Ausgleich des gesamten berechneten Ertragsverlustes verlangen kann, wenn die Abwägung ergibt, dass der Kläger die Beeinträchtigung nicht auch nur zu einem namhaften Teil hinzunehmen gehabt hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872).

  • BGH, 08.07.1988 - V ZR 45/87

    Zumutbarkeit von Bauarbeiten auf gewerblich genutztem Nachbargrundstück

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    Die Höhe des Anspruchs ermittelt sich unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, VZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks kann unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Allerdings kann der Kläger für den baustellenbedingten Ertragsausfall nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als dieser Ertragsausfall über das zumutbare Maß hinaus geht, wobei es Aufgabe des Tatrichters ist, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Auf dieser Basis sind dann die Ertragsverluste zu ermitteln (BGH, Urteil vom 31.05.1974, V ZR 114/72, NJW 1974, 1869, 1872; BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292).

    Zwar kann der Kläger für den baustellenbedingten Ertragsausfall nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als dieser Ertragsausfall über das zumutbare Maß hinaus geht, wobei es Aufgabe des Tatrichters ist, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 08.07.1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291, 1292; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75

    Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    a) Der nachbarrechtliche verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der Betroffene aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen - wie hier durch die wirksam erteilte Sondererlaubnis - gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (BGH, Urteil vom 17.09.2004, V ZR 230/03, NZM 2004, 955, 956; BGH, Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 375).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (so das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 374 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2001 - 6 U 220/00

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - Einzelfallabwägung - Interessenausgleich

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    Das ist ausreichend, um von einer Baustellensituation auszugehen, die sich nachteilig auf den Betrieb des Klägers ausgewirkt hat (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Lage eines Betriebes regelmäßig nur einen zufälligen Vorteil bildet, deren unveränderter Fortbestand in Gestalt einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem regelmäßig nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG fällt, weil der Anlieger den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen wie die Verkehrsverlagerung durch Änderung des Straßensystems entschädigungslos hinnehmen muss, solange sein Anwesen nur überhaupt auf öffentlichen Straßen erreicht werden kann (so das von der Beklagten zitierte Urteil des BGH Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 374 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2001, 6 U 220/00, NJW-RR 2002, 86, 87).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    Auch bei der Benutzung der Straße kraft Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus im Rahmen der sachgemäßen Ausnutzung des Nachbargrundstücks ist der beeinträchtigte Eigentümer (oder nutzungsberechtigte Besitzer, vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2003, NJW 2003, 2377 f. m.w.N.) zur Duldung der Einwirkung auf sein Grundstück verpflichtet, weil der Grundstücksnutzung des Nachbarn durch die zeitweilige Sondernutzung an der gemeinsamen Straße Vorrang eingeräumt ist.
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus OLG Bremen, 17.06.2013 - 3 U 36/11
    a) Der nachbarrechtliche verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der Betroffene aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen - wie hier durch die wirksam erteilte Sondererlaubnis - gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden (BGH, Urteil vom 17.09.2004, V ZR 230/03, NZM 2004, 955, 956; BGH, Urteil vom 10.11.1977, III ZR 157/75, NJW 1978, 373, 375).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,60423
OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2011,60423)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2011 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2011,60423)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. November 2011 - 3 U 36/11 (https://dejure.org/2011,60423)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietvertrag - Teilkündigung ist unwirksam

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilkündigung von unentgeltlich überlassenen Räumlichleiten im Rahmen eines Gewerbemietvertrages unwirksam; §§ 311, 535, 542 BGB

  • grundeigentum-verlag.de

    Unzulässige Teilkündigung eines Gewerberaummietvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 535 Abs. 1; BGB § 542; BGB § 311
    Zulässigkeit der Teilkündigung eines Gewerberaummietvertrages

  • ibr-online

    Gewerberaummieterecht - Sind Teilkündigungen zulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsänderungen sind nicht isoliert kündbar! (IMR 2012, 453)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1458
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Hameln, 17.12.1993 - 23 C 380/93

    Unterlassungsklage des Vermieters; Vertragswidriger Gebrauch; Gebrauch der

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Dem folgend können einzelne Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag grundsätzlich nicht von einer Vertragspartei einseitig aufgekündigt werden (Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 542 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 542 Rn. 15; Blank in Schmidt-Futterer, Miete, 10. Aufl., § 542 Rn. 87; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.08.1993, 32 C 4631/93, WuM 1994, 426; AG Plauen, Urt. v. 05.10.1993, 2 C 885/93, WuM 1994, 18; LG Aachen, Urt. v. 13.01.1989, 3 S 271/88, ZMR 1989, 227).
  • AG Plauen, 05.10.1993 - 2 C 885/93
    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Dem folgend können einzelne Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag grundsätzlich nicht von einer Vertragspartei einseitig aufgekündigt werden (Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 542 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 542 Rn. 15; Blank in Schmidt-Futterer, Miete, 10. Aufl., § 542 Rn. 87; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.08.1993, 32 C 4631/93, WuM 1994, 426; AG Plauen, Urt. v. 05.10.1993, 2 C 885/93, WuM 1994, 18; LG Aachen, Urt. v. 13.01.1989, 3 S 271/88, ZMR 1989, 227).
  • LG Aachen, 13.01.1989 - 3 S 271/88
    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Dem folgend können einzelne Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag grundsätzlich nicht von einer Vertragspartei einseitig aufgekündigt werden (Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 542 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 542 Rn. 15; Blank in Schmidt-Futterer, Miete, 10. Aufl., § 542 Rn. 87; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.08.1993, 32 C 4631/93, WuM 1994, 426; AG Plauen, Urt. v. 05.10.1993, 2 C 885/93, WuM 1994, 18; LG Aachen, Urt. v. 13.01.1989, 3 S 271/88, ZMR 1989, 227).
  • LG Köln, 17.10.2001 - 10 S 154/01
    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Die Kündigung ist nach ihrem gesetzlichen Gehalt auf die Auflösung des Rechtsverhältnisses in seiner Gesamtheit ausgerichtet, so dass Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind (Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 15 Rn. 41 m.w.N.; LG Köln, Urt. v. 17.10.2001, 10 S 154/01, WuM 2002, 671).
  • KG, 29.08.2002 - 20 U 112/01

    Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen vor Beendigung

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Die Kündigung ist nach ihrem gesetzlichen Gehalt auf die Auflösung des Rechtsverhältnisses in seiner Gesamtheit ausgerichtet, so dass Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind (Oprée in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 15 Rn. 41 m.w.N.; LG Köln, Urt. v. 17.10.2001, 10 S 154/01, WuM 2002, 671).
  • AG Düsseldorf, 06.08.1993 - 32 C 4631/93
    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2011 - 3 U 36/11
    Dem folgend können einzelne Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag grundsätzlich nicht von einer Vertragspartei einseitig aufgekündigt werden (Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 542 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 542 Rn. 15; Blank in Schmidt-Futterer, Miete, 10. Aufl., § 542 Rn. 87; AG Düsseldorf, Urt. v. 06.08.1993, 32 C 4631/93, WuM 1994, 426; AG Plauen, Urt. v. 05.10.1993, 2 C 885/93, WuM 1994, 18; LG Aachen, Urt. v. 13.01.1989, 3 S 271/88, ZMR 1989, 227).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11   

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https://dejure.org/2013,105652
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,105652)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.04.2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,105652)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. April 2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,105652)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11
    Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 und Nr. 17).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11
    Insoweit gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr. 67 mwN).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11
    Maßgeblich sind demnach die Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 3 U 36/11
    Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 16.04.2013 - L 3 U 36/11   

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https://dejure.org/2013,11557
LSG Hamburg, 16.04.2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,11557)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,11557)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2013 - L 3 U 36/11 (https://dejure.org/2013,11557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.04.2013 - L 3 U 36/11
    Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG, vgl. Urt. v. 5. September 2006 - B 2 U 25/05 R - juris, Rn. 10 m.w.N.) und diesem folgend von dem erkennenden Senat als Tatsachenfeststellung gewertet, welche gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts zu treffen ist.
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