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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.09.2014 - I-3 U 54/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35452
OLG Hamm, 29.09.2014 - I-3 U 54/14 (https://dejure.org/2014,35452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2014 - I-3 U 54/14 (https://dejure.org/2014,35452)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. September 2014 - I-3 U 54/14 (https://dejure.org/2014,35452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bandscheibe, Bandscheibenvorfall, konservative Behandlung, Bandscheibenoperation, Bandscheibenimplantat, Fusion (Versteifung), Aufklärung, fehlende Indikation

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bandscheibe, Bandscheibenvorfall, konservative Behandlung, Bandscheibenoperation, Bandscheibenimplantat, Fusion (Versteifung), Aufklärung, fehlende Indikation

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der ärztlichen Aufklärung über das Operationsverfahren; Höhe des Schmerzensgeldes bei Anwendung einer Operationsmethode ohne ärztliche Aufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 253, 278, 280, 611, 823, 831 BGB
    Umfang der ärztlichen Aufklärung über das Operationsverfahren

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    §§ 253, 278, 280, 611, 823, 831 BGB
    Umfang der ärztlichen Aufklärung über das Operationsverfahren; Höhe des Schmerzensgeldes bei Anwendung einer Operationsmethode, die nicht Gegenstand der ärztlichen Aufklärung war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Neulandmethode Bandscheibenprothese eingesetzt, ohne vorher aufzuklären über Neuheit der Methode und deren geringe Erfolgsaussichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    20.000 EUR Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Oberlandesgericht Hamm spricht Patienten 20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation zu

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Haftung der Klinik wegen mangelhafter Aufklärung und nicht ausreichender Indikation bei Bandscheibenoperation - Arzthaftung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.11.2014)

    Bandscheiben-OP ohne Indikation - Schadenersatz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    20.000 Schmerzensgeld wegen unzureichender Patientenaufklärung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld nach Bandscheibenoperation - Fehlende Aufklärung über Neuheit der Methode

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 81 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Aufklärung/Einwilligung | Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Patient erhält 20.000 EUR für nicht indizierte Bandscheibenoperation

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Patient hat nach nicht gerechtfertigter Bandscheibenersatzoperation Anspruch auf 20.000 Euro Schmerzensgeld - Krankenhausärzte operieren Patienten ohne ausreichende Aufklärung über neuere Methode des Bandscheibenersatzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2014 - 3 U 54/14
    Vorliegend hat sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers darin erschöpft, der Anfrage auf Deckungszusage das vorprozessuale Anspruchsschreiben sowie den Klageentwurf beizufügen (s. dazu auch BGH, Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2014 - 3 U 54/14
    Vorliegend hat sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers darin erschöpft, der Anfrage auf Deckungszusage das vorprozessuale Anspruchsschreiben sowie den Klageentwurf beizufügen (s. dazu auch BGH, Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2014 - 3 U 54/14
    Der Kläger selbst hat bereits darauf verwiesen, dass allein der Umstand, dass der Rechtsstreit entgegen § 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO auf den Einzelrichter übertragen worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 325/11) nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG begründet.
  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 U 85/23
    Für eine überflüssige Bandscheibenoperation sind 20.000 EUR als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden, dies allerdings bei Berücksichtigung von Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine als dauerhafte Folge sowie Verminderung der Chancen einer Linderung durch konservative Maßnahmen und Erschwerung einer etwaigen Folgeoperation (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014, 3 U 54/14, juris).
  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 85/23
    Für eine überflüssige Bandscheibenoperation sind 20.000 EUR als angemessenes Schmerzensgeld bewertet worden, dies allerdings bei Berücksichtigung von Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine als dauerhafte Folge sowie Verminderung der Chancen einer Linderung durch konservative Maßnahmen und Erschwerung einer etwaigen Folgeoperation (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2014 - 3 U 54/14, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52167
OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2016,52167)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2016 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2016,52167)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2016 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2016,52167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zahnfarbschlüssel

    § 4 Nr 3 Buchst a UWG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b Alt 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des Zahnfarbschlüssels eines Dentalmaterialanbieters: Irreführende Produktvermarktung, Herkunftstäuschung, Rufausnutzung/Rufbeeinträchtigung, Leistungsübernahme und gezielte Behinderung des Erstanbieters; inhaltliche Anforderungen an ...

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines Anbieters von Dentalmaterialien wegen Herkunftstäuschung bei jahrelanger Duldung des Anbietens vergleichbarer Produkte durch einen Mitbewerber

  • kanzlei.biz

    Wird bei Zahnfarbschlüsseln dieselbe Buchstaben- und Zahlenkombination verwendet, lassen sich diese durch Farbnuancen voneinander unterscheiden

  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Anbieters von Dentalmaterialien wegen Herkunftstäuschung bei jahrelanger Duldung des Anbietens vergleichbarer Produkte durch einen Mitbewerber

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine sogenannte nachschaffende Leistungsübernahme liegt demgegenüber vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

    Das ist jedoch wiederum nicht der Fall, wenn weder die Käufer der Nachahmung noch Dritte, welche die Nachahmung bei Käufern sehen, der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen m. w. N).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung liegt dann vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo /Rolex I; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil m. w N.).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

    Einer namentlichen Benennung bedarf es dazu nicht (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200).

    Einer namentlichen Benennung bedarf es dazu nicht (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Eine unangemessene Rufausnutzung kommt zwar auch in Betracht, wenn sich ein Mitbewerber an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anhängt, um von dem Ansehen, das der Originalhersteller für seine Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen hat, unmittelbar zu profitieren, womit diesem ein Teil seines Markterfolgs in anstößiger Weise genommen wird (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Wettbewerbers zu verstehen (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale; BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker).

    Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, welche die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz begehrt wird (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Beruht die Wertschätzung auf der Qualität des Originals, so wird sie durch eine mindere Qualität der Nachahmung beeinträchtigt (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts zu einer für die Annahme einer Rufausnutzung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellungen führen (BGH, GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200).

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2013, 1052 - Einkaufswagen).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).

    Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, bei dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Wettbewerbers zu verstehen (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale; BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker).
  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung liegt dann vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zu Gute kommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH, GRUR 1985, 876 - Tchibo /Rolex I; BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil m. w N.).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 - Sandmalkasten).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 276/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart

    Für diese Frage, nämlich ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht, geben die vorgelegten Verkehrsbefragungen indes nichts her (vgl. ebenso zum fehlenden Nachweis einer Herkunftstäuschung beim Vertrieb eines am Marktführer angelehnten zahnmedizinischen Produkts: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 - 3 U 54/14 GRUR-RR 2017, 238 Rn. 64 - Zahnfarbschlüssel).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,64160
OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2015,64160)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.07.2015 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2015,64160)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 3 U 54/14 (https://dejure.org/2015,64160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 71 Abs 3 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 3 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO
    Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Nebenintervenienten: Kostenrisiko des Nebenintervenienten bei Berufungsrücknahme durch die Hauptpartei; Unzulässigwerden der Berufung durch Nichtzulassung der Nebenintervention

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Berufung des Streithelfers - und die Berufungsrücknahme der Hauptpartei

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 30.12.1999 - 11 U 153/97
    Auszug aus OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
    Legen sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Rechtsmittel ein, handelt es sich um einheitliches Rechtsmittel, über welches nur einheitlich entschieden werden kann (Anschluss an Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1999, 11 U 153/97, zitiert nach juris).

    Legen sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Rechtsmittel ein, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über welches nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1999 - 11 U 153/97 -, zitiert nach Juris).

  • OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10

    Kostenentscheidung: Auslegung der Berufungsrücknahme der Hauptpartei bei

    Auszug aus OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
    Aus der Einheitlichkeit des eingelegten Rechtsmittels folgt jedoch, dass die Rücknahmeerklärung der Beklagten zu 1. - 3. insoweit lediglich als Rücknahme des eigenen Einlegungsaktes auszulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau -, zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.12.1957 - VI ZR 171/56
    Auszug aus OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
    Auf diesen ist das Kostenrisiko deshalb so übergegangen, als hätte er das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.1957 - VI ZR 171/56 -,MDR 1958, 419; OLG München, a.a.O.).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem

    Auszug aus OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
    Da die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit behalten (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.2013 - II ZB 1/11 - m.w.N., zitiert nach Juris), wurde das Berufungsverfahren nicht ohne weiteres durch die Erklärung der Rücknahme der Berufungen der Beklagten zu 1. - 3. mit Schriftsatz vom 11.06.2014 (Bl. 62 d. A. Bd. VI) beendet.
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