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   OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07   

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OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2009,20481)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.02.2009 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2009,20481)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2009,20481)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und sonstigen Verwendungen für ersteigerte Stute bei Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung durch die Auktionsbedingungen; Minderung des Zuchtwertes und Wiederverkaufswertes eines Pferdes bei der ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05

    Begriff der öffentlichen Versteigerung

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, beantwortet sich die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Versteigerung um eine "öffentliche Versteigerung" i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB handelt, nach den im Zusammenhang mit der Auslegung des § 383 Abs. 3 BGB, der eine Legaldfinition des Begriffes enthält, entwickelten Kriterien (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, 614).

    In dieser noch 2005 vom Bundesgerichtshof zustimmend zitierten (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) Entscheidung war der Auktionator nicht Vertragspartner des Käufers geworden, ohne dass dies Anlass geboten hätte, den Charakter der Versteigerung als öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB in Zweifel zu ziehen.

    Wenn der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) maßgeblich darauf abstellt, dass der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich der zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände biete, weil von ihm im Hinblick auf § 34 Abs. 5 GewO besondere Sachkunde erwartet werden könne, lässt dies ebenfalls nicht erkennen, dass es auf eine - wie auch immer geartete - Kontrolle der verwendeten Auktionsbedingungen durch den Auktionator ankommen soll; vielmehr wird allein abgestellt auf den äußeren Ablauf der Versteigerung unter Einschluss der Beschreibung des Gegenstandes der Versteigerung.

    Zum Einen taugt die in §§ 474 ff. BGB gesetzlich anerkannte, besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Öffentlichkeit der Versteigerung schon deshalb nicht, weil sie zur Bildung eines eigenständigen Begriffs der öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S.2 BGB führen würde; dies stünde aber ersichtlich nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Legaldefinition in § 383 BGB, die einheitlich Geltung für den gesamten Anwendungsbereich des BGB beansprucht (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.).

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 265/88

    Gutgläubiger Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen in einer

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Danach sind solche Versteigerungen erfasst, die durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgen, wobei durch die "öffentlich angestellten" Versteigerer die öffentlich "bestellten" Versteigerer i.S.v. § 34b Abs. 5 GewO erfasst werden (BGH, aaO.; BGH Urt. v. 05.10.1989, IX ZR 265/88, NJW 1990, 899, 900); § 474 Abs. 1 S.2 BGB verlangt zusätzlich die Möglichkeit des Verbrauchers zu persönlicher Teilnahme an der Auktion, § 383 Abs. 3 S.2 BGB deren öffentliche Bekanntmachung.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt entscheidend allein auf eine öffentliche Bekanntmachung und freien Zutritt zur Versteigerung ab (vgl. BGH Urt. v. 05.10.1989, IX ZR 265/88, NJW 1990, 899 f.); dem schließt sich der Senat an.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zum A. (BGH, Urt. v. 05.10.1989, IX ZR 265/88, NJW 1990, 899 f.) im Tatbestand festgehalten, dass Auktionskataloge versandt worden waren und auf die Versteigerung in (überregionalen) Tageszeitungen hingewiesen worden war.

    Davon, dass der Versteigerer nicht Vertragspartner des Käufers werden muss, damit von einer öffentlichen Versteigerung die Rede sein kann, ist schon nach dem Tatbestand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 05.10.1989, IX ZR 265/88, NJW 1990, 899 ff., auszugehen.

  • OLG Hamm, 26.11.2007 - 2 U 148/06

    Mangel eines koppenden Pferdes: Wertminderung von 30-50%

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Davon ist bei einem "koppenden" Pferd - ungeachtet der konkret beabsichtigten Verwendung dieses Pferdes - auszugehen, denn beim "Koppen" handelt es sich um eine echte Verhaltensstörung mit Krankheitswert, wobei das "Koppen" Ausdruck eines psychischen Defektes des Pferdes ist, der sich auf verschiedene Weise äußern kann (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37).

    Ob Entsprechendes auch für die Untugend des sog. "Barren- oder Krippenwetzens" gilt (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37), oder ob insoweit nach den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 ff., formulierten Grundsätzen die konkrete Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Pferdes erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben; denn auch hinsichtlich dieser Untugend ist hier nicht feststellbar, dass sie bei Gefahrübergang bestanden hat (s.u.).

    Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin betreibe ein Gestüt, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin, wie für Unternehmerhandeln erforderlich, am Markt Leistungen gegen Entgelt angeboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff.); dass sie eine ggf. sehr aufwändige Organisation zur Pflege ihres Hobbys betrieben hat, reicht hierfür entgegen der Ansicht des Beklagten aus Rechtsgründen nicht aus (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37).

    Auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, ob das "Koppen" einen behebbaren Mangel darstellt - daran Bestehen nach Auffassung des Senats durchgreifende Bedenken, vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37 -, ob insoweit die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts gem. §§ 440, 323 BGB vorliegen, ob die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 13.12.2005 auch dann wirksam war, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist, ob Ansprüche der Klägerin bereits an den in den Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Haftungsausschlüssen scheitern - nach Auffassung des Senats ist dies nicht der Fall, da durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 309 Nr. 7a) und b) BGB bestehen -, ob das Koppen den Voraussetzungen des § 476 S.2 BGB unterfällt, weil es typischerweise jederzeit auftreten kann - das schließt die Anwendbarkeit des § 476 S.2 BGB nach Auffassung des Senats nicht aus, vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2005, VIII ZR 363 /04, NJW 2005, 3490 ff. und Urt. v.29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff. -, oder ob bei Annahme eines mit dem Ehemann der Klägerin zustande gekommenen Vertrages die erhobene Verjährungseinrede durchgreift, kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin betreibe ein Gestüt, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin, wie für Unternehmerhandeln erforderlich, am Markt Leistungen gegen Entgelt angeboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff.); dass sie eine ggf. sehr aufwändige Organisation zur Pflege ihres Hobbys betrieben hat, reicht hierfür entgegen der Ansicht des Beklagten aus Rechtsgründen nicht aus (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Beklagte nur für seine Mitglieder tätig wird, an die auch die Gewinne aus den Kaufverträgen abgeführt werden; denn eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB nicht erforderlich, weil zum Einen eine Gewinnerzielungsabsicht dem Verbraucher bei Vertragsschluss als rein unternehmensinterne Tatsache meist verborgen bleibt und zum Anderen kein überzeugender Grund dafür besteht, den Verbraucherschutz davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer Gewinne erzielen oder lediglich Verluste reduzieren will (BGH, Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff.).

    Auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, ob das "Koppen" einen behebbaren Mangel darstellt - daran Bestehen nach Auffassung des Senats durchgreifende Bedenken, vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37 -, ob insoweit die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts gem. §§ 440, 323 BGB vorliegen, ob die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 13.12.2005 auch dann wirksam war, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist, ob Ansprüche der Klägerin bereits an den in den Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Haftungsausschlüssen scheitern - nach Auffassung des Senats ist dies nicht der Fall, da durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 309 Nr. 7a) und b) BGB bestehen -, ob das Koppen den Voraussetzungen des § 476 S.2 BGB unterfällt, weil es typischerweise jederzeit auftreten kann - das schließt die Anwendbarkeit des § 476 S.2 BGB nach Auffassung des Senats nicht aus, vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2005, VIII ZR 363 /04, NJW 2005, 3490 ff. und Urt. v.29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff. -, oder ob bei Annahme eines mit dem Ehemann der Klägerin zustande gekommenen Vertrages die erhobene Verjährungseinrede durchgreift, kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn der Zustand des Pferdes bei Gefahrübergang nicht der berechtigten Käufererwartung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 ff.).

    Nach wie vor wird ein koppendes Pferd als mangelbehaftet angesehen und führt diese Eigenart unstreitig zu einer erheblichen Wertminderung, wenn auch dem letztgenannten Umstand allein keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 ff.).

    Ob Entsprechendes auch für die Untugend des sog. "Barren- oder Krippenwetzens" gilt (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37), oder ob insoweit nach den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 ff., formulierten Grundsätzen die konkrete Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Pferdes erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben; denn auch hinsichtlich dieser Untugend ist hier nicht feststellbar, dass sie bei Gefahrübergang bestanden hat (s.u.).

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Ausgehend vom Wortsinn (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674 ff.) ist eine Sache gebraucht, wenn sie bereits benutzt worden ist.

    Dem entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2006 (VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674 ff.) nicht das Vorliegen einer öffentlichen Versteigerung verneint, weil die Auktionsbedingungen nicht den Anforderungen entsprachen, sondern sich umfassend zur Frage der Gebrauchtheit des versteigerten Pferdes geäußert; die Frage der Angemessenheit und Wirksamkeit der Auktionsbedingungen ist daher unabhängig von der Frage des Vorliegens einer öffentlichen Versteigerung zu beurteilen (ebenso Reuter, ZGS 2005, 88, 93 f.).

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Diese Vorschrift findet zwar Anwendung auf Vertragsgestaltungen, durch die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird mit der Folge, dass damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden (BGH, Urt. v. 22.11.2006, VIII ZR 72/06, NJW 2007, 759 ff.).
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, ob das "Koppen" einen behebbaren Mangel darstellt - daran Bestehen nach Auffassung des Senats durchgreifende Bedenken, vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37 -, ob insoweit die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts gem. §§ 440, 323 BGB vorliegen, ob die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 13.12.2005 auch dann wirksam war, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist, ob Ansprüche der Klägerin bereits an den in den Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Haftungsausschlüssen scheitern - nach Auffassung des Senats ist dies nicht der Fall, da durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 309 Nr. 7a) und b) BGB bestehen -, ob das Koppen den Voraussetzungen des § 476 S.2 BGB unterfällt, weil es typischerweise jederzeit auftreten kann - das schließt die Anwendbarkeit des § 476 S.2 BGB nach Auffassung des Senats nicht aus, vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2005, VIII ZR 363 /04, NJW 2005, 3490 ff. und Urt. v.29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff. -, oder ob bei Annahme eines mit dem Ehemann der Klägerin zustande gekommenen Vertrages die erhobene Verjährungseinrede durchgreift, kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 213/03

    Zur Frage der Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Zuchtstute wegen Fehlens

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Das ist bezüglich "H. " der Fall, denn sie war bereits vor dem Verkauf mehrfach geritten und ausgebildet worden; im Übrigen kann bei einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fast sechs Jahre alten Stute aber auch unabhängig vom vorangegangenen Einsatz des Pferdes nicht mehr von einer "neuen Sache" die Rede sein (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 271 ff.).
  • LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06

    Qualifikation des Austauschortes als einheitlicher Erfüllungsort für den

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 14.03.2007 (4 O 40/06) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12126
OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2007,12126)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2007,12126)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 3 U 66/07 (https://dejure.org/2007,12126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 12 UWG

  • Wolters Kluwer

    Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 406 O 271/06
  • OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03

    dentalästhetika II

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Bei Unterlassungsbegehren, die auf den Gesichtspunkt der Irreführung gestützt sind, wird der Klagegrund und damit der Streitgegenstand zudem wesentlich durch die konkret vom Antragsteller vorzutragende Fehlvorstellung des Verkehrs begrenzt (vgl. BGH GRUR 2007, 161, 162 - dentalästhetika II; BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika).
  • LSG Hamburg, 11.05.2010 - L 3 U 61/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, ob ein billigenswerter Grund gegeben sei, warum die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Beanstandungen "isoliert" verfolge, die sie nicht schon im Verfahren 406 O 277/06 (= 3 U 61/07) hätte verfolgen können.
  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Bei Unterlassungsbegehren, die auf den Gesichtspunkt der Irreführung gestützt sind, wird der Klagegrund und damit der Streitgegenstand zudem wesentlich durch die konkret vom Antragsteller vorzutragende Fehlvorstellung des Verkehrs begrenzt (vgl. BGH GRUR 2007, 161, 162 - dentalästhetika II; BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika).
  • OLG Hamburg, 31.10.1988 - 3 U 151/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Allerdings geht es dort um Fälle, in denen eine Aufspaltung der Verfahren im Hinblick auf ein und dieselbe Verletzungshandlung geschieht (OLG Hamburg GRUR 1989, 133-Protecton; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 13 Rn. 58).
  • BGH, 07.12.2006 - I ZR 166/03

    Umsatzzuwachs

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird durch das im Antrag umschriebene Klageziel und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt, wobei von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen ist, wenn der Kern des in der Klage aufgeführten Lebenssachverhalts unverändert bleibt (BGH GRUR 2007, 605, 606 - Umsatzzuwachs; in der Entscheidung Markenparfümverkäufe stellt der BGH darauf ab, dass der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt wird, auf die der Antrag gestützt ist, vgl. GRUR 2006, 421, 422 Rn. 24).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.07.2007 - 3 U 66/07
    Der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens wird durch das im Antrag umschriebene Klageziel und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt, wobei von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen ist, wenn der Kern des in der Klage aufgeführten Lebenssachverhalts unverändert bleibt (BGH GRUR 2007, 605, 606 - Umsatzzuwachs; in der Entscheidung Markenparfümverkäufe stellt der BGH darauf ab, dass der Streitgegenstand eines Unterlassungsverfahrens nicht nur durch das im Antrag umschriebene Klageziel, sondern auch durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt wird, auf die der Antrag gestützt ist, vgl. GRUR 2006, 421, 422 Rn. 24).
  • OLG Nürnberg, 14.09.2018 - 3 U 1138/18

    Dringlichkeitsvermutung

    Ändern sich die Umstände dagegen so wesentlich, dass ein kerngleicher Verstoß nicht gegeben ist, ist Dringlichkeit anzunehmen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 3 U 66/07, Rn. 11).
  • OLG Hamburg, 14.06.2012 - 3 U 5/11

    Praebiotik + Probiotik, Praebiotik + Probiotik I - EU-Lebensmittelrecht:

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG entfällt dabei auch, wenn eine im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf kerngleiche frühere Werbung unbeanstandet hingenommen wurde (Urteil des Senats vom 16.12.2010, 3 U 161/09, MD 2011, 222 - "Thromboseprophylaxe der Extraklasse"; Beschluss des Senats vom 25.7.2007, 3 U 66/07, OLGR Hamburg 2009, 784; OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, 6 U 112/10, MD 2011, 266 - Konsumententest; OLG München, Urteil vom 23.3.2006, 29 U 5108/05, MD 2006, 916; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG, Rn 3.19).
  • LG Bonn, 19.09.2011 - 1 O 448/10

    Übertragungsgeschwindigkeit für den "Upstream" und "Downstream" ist eine für den

    Vielmehr wird er die angegebene Beschränkung auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen und jedenfalls davon ausgehen, dass bei technischen Idealbedingungen die angegebene Höchstgeschwindigkeit erreicht wird (vgl. zur Irreführung bei nicht flächendeckend verfügbarer Höchstgeschwindigkeit auch OLG Hamburg, Urt. v. 25.07.2007, - 3 U 66/07, zitiert bei juris).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 3 U 105/17

    Consumentenbond-Matratzentest - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen

    Ändern sich die Umstände dagegen so wesentlich, dass ein kerngleicher Verstoß nicht gegeben ist, ist Dringlichkeit anzunehmen (Senat, Beschluss vom 25.7.2007, 3 U 66/07, OLGR Hamburg 2009, 784 f.).
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