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   OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16   

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https://dejure.org/2017,18377
OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    "... auch bei Asthma"

    § 3 UWG vom 22.12.2008, § 3 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom 22.12.2008, § 5 UWG vom 22.12.2008
    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Schmerzmittel mit der Eignung für Asthmatiker

  • damm-legal.de

    Eine absolute Eignungsaussage für ein Arzneimittel ist irreführend, wenn auch schädliche Wirkungen eintreten können

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung der Bewerbung der Anwendung eines Arzneimittels "auch bei Asthma"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "...auch bei Asthma"

  • rechtsportal.de

    Irreführung der Bewerbung der Anwendung eines Arzneimittels "auch bei Asthma"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine absolute Eignungsaussage für ein Arzneimittel ist irreführend, wenn auch schädliche Wirkungen eintreten können

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbeangabe über Anwendungsmöglichkeit von Medikament auch bei Asthma als absolute Eignungsaussage

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 115 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Werbeangabe: Ausschluss schädlicher Wirkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 34
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Ist - wie im Streitfall - dem auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht zu entnehmen, ob es sich um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag handelt, kommt es auf den Klagegrund, mithin darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere zur Anspruchsbegründung herangezogene Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGH , Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 97).

    So liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 [= WRP 2006, 584] - Schlank-Kapseln; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 [= WRP 2006, 590] - Markenparfümverkäufe).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Auch dann, wenn der Antragsteller in der Antragsschrift ausdrücklich nur die Wiederholungsgefahr anspricht, liegt ein einheitlicher, bereits vor Klageerhebung abgeschlossener Lebenssachverhalt, der auch den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr erfasst, vor, wenn der Verfügungsanspruch nach der Anspruchsbegründung nicht nur auf eine bereits erfolgte Verletzungshandlung, sondern auch darauf gestützt wird, dass sich der Antragsgegner eine künftige Nutzung der Werbung vorbehalten hat (Anschluss: BGH, Urt. v. 23.09.2015, I ZR 15/14, GRUR 2016, 83, Rn. 41 - Amplidect/ampliteq).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Amplidect/ampliteq" (I ZR 15/14, juris, Rn. 41) dargelegt:.

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    So liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 [= WRP 2006, 584] - Schlank-Kapseln; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 [= WRP 2006, 590] - Markenparfümverkäufe).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    (1) Nach § 4 Nr. 11 UWG aF handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    (1) Nach § 4 Nr. 11 UWG aF handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
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Rechtsprechung
   SG Lüneburg, 01.09.2016 - S 3 U 94/16   

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https://dejure.org/2016,75207
SG Lüneburg, 01.09.2016 - S 3 U 94/16 (https://dejure.org/2016,75207)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 01.09.2016 - S 3 U 94/16 (https://dejure.org/2016,75207)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 01. September 2016 - S 3 U 94/16 (https://dejure.org/2016,75207)
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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16 (https://dejure.org/2019,85549)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2019 - L 3 U 94/16 (https://dejure.org/2019,85549)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2019 - L 3 U 94/16 (https://dejure.org/2019,85549)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall in diesem Sinne eine Bedingung für den Erfolg ist, ist auf der zweiten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen i. S. der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich wie z. B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, juris).

    Ist die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen, so ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, a.a.O.).

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Die gesetzliche Zurechnung beruht auf der (grundsätzlich auch mitwirkungspflichtigen) Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger oder diesem zurechenbar bewilligten oder angesetzten Maßnahme (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, juris).

    Anders liegt es jedoch, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten den Anschein, beim Erlass von Verwaltungsakten oder bei der Abgabe von Willenserklärungen ggf. auch den Rechtsschein gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden (vgl. BSG vom 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, juris).

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 16/17 R

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Aber auch diese gesetzliche Zurechnung setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2018 - B 2 U 16/17 R -, juris Rn. 16 ff.).

    Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist auch dann erfüllt, wenn der Träger oder sein Leistungserbringer, und dabei insbesondere der D-Arzt, für den Versicherten den Anschein gesetzt hat, es solle eine unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlungsmaßnahme durchgeführt werden (zuletzt BSG, Urteil vom 06. September 2018 - B 2 U 16/17 R -, juris).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII haben Versicherte gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger dann einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Versicherungsfall rechtlich wesentlich verursacht wurde (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -, NZS 2012, 909).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Hinsichtlich des Überzeugungsmaßstabs genügt für die Feststellung des naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (st. Rspr, z. B. BSG, Urteile vom 02. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - und vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -, beide in juris).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Diese kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 SGG statthaft (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R -, juris Rn. 24, Keller in: Meyer-La-dewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 13c) und auch im Übrigen zulässig.
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 U 94/16
    Hinsichtlich des Überzeugungsmaßstabs genügt für die Feststellung des naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (st. Rspr, z. B. BSG, Urteile vom 02. Februar 1978 - 8 RU 66/77 - und vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 -, beide in juris).
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