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   VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A   

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VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A (https://dejure.org/2006,2869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A (https://dejure.org/2006,2869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A (https://dejure.org/2006,2869)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 1 AufenthG 2004
    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation - zur Frage einer inländischen Fluchtalternative

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Abschiebungsschutzregelung in § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgsetz (AufenthG) und Anforderungen an Art und Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsmaßnahmen im Heimatstaat; Umfang der Mitwirkungspflichten eines um Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausreisepflichtigen; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2. Tschetschenienkrieg, Vergewaltigung, Folter, Filtrationslager, extralegale Hinrichtungen, Brandstiftung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr, nichtstaatliche Verfolgung, Rebellen, Schutzfähigkeit, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    In den Gebieten Tschetscheniens, in denen sich russische Truppen aufhalten (dies betrifft mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen das gesamte Territorium der Teilrepublik), ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen (durch russische Soldaten und Angehörige der Truppe von Ramsan Kadyrow) nicht gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand 30.08.2005; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597).

    Zunächst geht der Senat ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597) davon aus, dass die Russische Föderation hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden muss, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen, besondere Bedeutung zukommt.

    In einer Entschließung, die das Parlament von Kabardino-Balkarien 1994 verabschiedete und 1997 abänderte, wurde russischen Bürgern aus anderen Regionen der Föderation, die keine engen familiären Beziehungen zu Bewohnern Kabardino-Balkariens haben, der Aufenthalt und die Niederlassung in dieser Teilrepublik ausdrücklich untersagt, dieses Verbot ist nach wie vor in Kraft (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az. 11 B 02.31597).

    Zusätzlich ergibt sich aus dem Bericht von Memorial "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 bis Mai 2004", dass ein Betroffener sein subjektives Recht, an einem Ort seiner Wahl innerhalb der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu begründen oder sich dort vorübergehend niederzulassen, in Kabardino-Balkarien auch gerichtlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit durchsetzen kann (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597).

    Ähnlich wie in Kabardino-Balkarien stellt sich die Situation in den Regionen Krasnodar und Stawropol dar, die ebenfalls wegen Verstößen gegen verfassungs- und förderationsrechtliche Bestimmungen über die Freizügigkeit durch den Ombudsmann der Russischen Föderation mehrfach zur Verantwortung gezogen wurden (vgl. UNHCR, Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Förderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien, Januar 2002; so auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 Az.: 11 B 02.31597).

    Ob das z.B. bei Kindern, bei Alten, Kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen der Fall ist, die aus sonstigen Gründen (z.B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge in menschwürdiger Weise existieren könnten, kann nicht mit Allgemeingültigkeit für alle Fälle entschieden werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597).

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben.

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

    Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Danach ist die spezifische Zielrichtung einer Verfolgung anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Hat der Schutzsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Schutzanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Schutzsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asyl- und damit abschiebungserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Schutzsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asyl- und damit abschiebungserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A).

    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.).

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525).

    Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 m. w. N.).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung anlassgebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 97, und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 sowie vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274).

    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03
    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asyl- und damit abschieberelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91

    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Inländische

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

    Mit Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 - 1 E 519/02.A (3) - zurückgewiesen.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei das BVerwG in seinem die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A aufhebenden Beschluss vom 04. Januar 2007 - 1 B 47.06 - zutreffend darauf hingewiesen habe, dass dann möglicherweise zwar bis zur Ausreise die dort lebenden Tschetschenen als zur verfolgten Gruppe gehörig zu zählen gewesen seien, wer jedoch - wie vorliegend - aus dem Ausland zurückkehre, könne von vornherein nicht (mehr) zur verfolgten Gruppe gezählt werden, da nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Rückkehr nicht ausschließlich nach Tschetschenien in Betracht komme, und es daher auf die weiteren Voraussetzungen für eine etwaige inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens nicht ankomme.

    Hierzu hatte der Senat in dem aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .

    Insoweit hat sich die Situation in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000, als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 (3 UE 3021/03.A) maßgeblich verändert.

    Sprechen bei Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland Tschetschenien stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut, wie im Herbst 2000, von Verfolgung bedroht sein werden, kommt es auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung in anderen Regionen der Russischen Föderation internen Schutz finden können (Art. 8 QRL), nicht mehr an, auch wenn aufgrund der eingeholten Stellungnahmen überwiegend viel dafür spricht, dass sich insoweit an der Einschätzung des Senats in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - nichts geändert hat, was entscheidungserheblich jedoch allenfalls für diejenigen Tschetschenen ist, bei denen aufgrund bestehender oder vormals bestehender Beziehungen zu den Rebellen keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

  • OVG Bremen, 31.05.2006 - 2 A 112/06

    Russische Föderation; örtliche Gruppenverfolgung in Tschetschenien, zur

    Die vorstehenden Feststellungen aus dem Urteil des Senats vom 23.03.2003 und die in dem Urteil gezogenen Schlussfolgerungen, die nach Auswertung der gleichen Erkenntnisquellen getroffen sind, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind, wiederholt der Senat auch für das vorliegende Verfahren (ebenso OVG Schleswig-Holstein, U. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 - sowie Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -, anderer Auffassung Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    BayVGH, U. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -, offengelassen wegen der Annahme einer inländischen Fluchtalternative: OVG Schleswig, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 -, U. d. OVG des Saarlandes vom 23.06.2005 - 2 R 11/03 -, U. d. OVG NRW vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, keine regionale Gruppenverfolgung: Thüringer OVG, U. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat teilt auch die Ansicht des Hessischen VGH in seinem Urteil vom 02.02.2006, a. a. O., dass der russische Staat nach der Auskunftslage (vgl. AA, Lagebericht vom 30.08.2005) nicht in der Lage ist, der tschetschenischen Zivilbevölkerung ausreichend Schutz vor Übergriffen durch seine eigenen Streitkräfte oder durch andere dort operierende Gruppen zu gewähren, so dass es auf eine exakte Differenzierung danach, von welcher Gruppierung überwiegend die Gefährdungen für die Zivilbevölkerung ausgehen - russische Sicherheitskräfte, Kadyrow-Anhänger, in Tschetschenien ansässige Rebellengruppen oder sonstige marodierende Banden - nicht ankommt, selbst wenn man dies aufgrund der Auskunftslage nicht unzweifelhaft feststellen könnte.

    - 2 R 11/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 03.11.2005 - 1 LB 259/01 - und Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006 - 3 Ue 3021/03.A -).

    Aufgrund der vorstehenden Überlegungen vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht die Auffassung zu teilen, das Fehlen des wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums im Gebiet der inländischen Fluchtalternative sei nicht verfolgungsbedingt (so OVG Schleswig, Urteile vom 24.04.2003 und 03.11.2005, a. a. O., sowie OVG Münster, U. v. 12.07.2005, a. a. O.; anderer Auffassung Hessischer VGH, U. v. 02.02.2006, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

    22 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sich die Zahl der potentiell Betroffenen nunmehr auf ca. 400.000 Personen belaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -).

    Unter diesen Umständen werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden hat, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 L 40/06 -).

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

    Hierzu hatte der Senat in dem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 4 B 47.06 - aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .
  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Hierzu hatte der Senat in dem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 4 B 47.06 - aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .
  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    Hierzu hatte der Senat in dem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 4 B 47.06 - aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .
  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

    21 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sich die Zahl der potentiell Betroffenen nunmehr auf ca. 400.000 Personen belaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -).

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Hierzu hatte der Senat in dem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 4 B 47.06 - aufgehobenen Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - ausgeführt: .
  • VG Chemnitz, 03.05.2021 - 4 K 2033/17

    Russische Föderation: Ablehnung eines Asylfolgeantrages zugrundeliegend;

    vom 31.03.2006, Az. 2 L 40/06 und Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 L 114/19; HessVGH, Urteil vom 02.02.2006, Az. 3 UE 3021/03.A; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, Az. 1 LB 259/01; Saarl.

    A; VGH BaWü, Urteil vom 15.02.2012, Az. A 3 S 1876/09; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 3A 1627/10.A; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, Az. 3 B 16.08; Nds. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16.01.2007, Az. 13 LA 67/06, vom 24.01.2006, Az. 13 LA 398/05, und vom 15.11.2005, Az. 13 LA 194/05; OVG Sachs-Anh., Urteile vom 28.05.2020, Az. 2 L 25/18 und vom 31.03.2006, Az. 2 L 40/06 und Beschluss vom 28.07.2020, Az. 2 L 114/19; HessVGH, Urteil vom 02.02.2006, Az. 3 UE 3021/03.A; OVG Schleswig, Urteil vom 03.11.2005, Az. 1 LB 259/01; Saarl.

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    71 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2007 - 6a K 5349/01

    Russische Förderation, Tschetschene

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

  • VG Bremen, 14.02.2007 - 6 K 2356/01

    Zur innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 8

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 38 X 85.08

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des

  • VG Bremen, 04.03.2008 - 6 K 391/02

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung,

  • VG Karlsruhe, 21.02.2006 - A 11 K 11606/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Vorverfolgung, Glaubwürdigkeit,

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