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   FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11   

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FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11 (https://dejure.org/2011,17254)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.06.2011 - 3 V 125/11 (https://dejure.org/2011,17254)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 3 V 125/11 (https://dejure.org/2011,17254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG
    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung ist gleichheitswidrig; Verfassungsmäßigkeit der Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung ist gleichheitswidrig; Verfassungsmäßigkeit der Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten i.R.d. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 26; EStG § 26b
    Aussetzung der Vollziehung: Splitting für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung: Splitting für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10

    Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    15 b. Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und die Gewährung des "Splitting"-Tarifs im Einkommensteuerrecht in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Die Frage kann aber im Streitfall dahinstehen, weil das öffentliche Interesse bereits wegen der geringen Zahl von Fällen betroffener Lebenspartner gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers nachrangig ist (so bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 10 V 309/10, DStRE 2011, 675).

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nach dem Wortlaut der §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) nicht, weil dieses Verfahren ausdrücklich auf Ehegatten und damit auf die "Ehe" als rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau beschränkt hat (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515).

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften kommt mangels einer hierfür erforderlichen unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht in Betracht, denn dieser hat bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; im Einzelnen dazu auch Löhr/Serwe , Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, 2011, S. 36 ff.).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 - III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 - III R 8/04, BFHE 214, 347 , BStBl II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Förderungs- und Lenkungszwecke müssen vielmehr von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen sein (z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 2/07 u.a., BVerfGE 122, 210).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserheblichen Regelungen in den Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210) und von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268) rückwirkend wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10

    Zugehörigkeit eines in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    15 b. Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

    Allerdings macht das geltende Einkommensteuerrecht die Privilegierung der Ehe durch den Splittingtarif genauso wenig wie das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind (so auch bereits Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserheblichen Regelungen in den Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210) und von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268) rückwirkend wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat.
  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Es kann nicht vorausgesagt werden, ob das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss von Lebenspartnerschaften von der Gewährung des Splittingtarifs - sollte es diesen für verfassungswidrig halten - lediglich mit befristeter Fortgeltungsanordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (so aber zuletzt kategorisch BFH, Beschluss vom 5. April 2011 - II B 153/10, BFHE 232, 380).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 166/86

    Unterhaltsaufwendungen für den dauernd getrennt lebenden Ehegatten im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11
    Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen des Antragstellers an seinen Lebenspartner nach § 33a EStG kommt bei Anwendung der Zusammenveranlagung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BFHE 157, 177, BStBl. II 1989, 658).
  • BFH, 24.08.2005 - II R 28/02

    Vorzeitiger Zugewinnausgleich

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10

    Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener

  • BFH, 19.10.2006 - III R 29/06

    Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 2/07
  • FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

    Er schließt sich insoweit im Ergebnis den ernstlichen Bedenken anderer Gerichte an, wonach die Ungleichbehandlung von verpartnerten Steuerpflichtigen im Vergleich zu verheirateten Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zusammenveranlagung und den vorherigen Lohnsteuerabzug anhand von entsprechenden Steuerklassenkombinationen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien könnte (vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 13 V 239/10, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris; vgl. zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, Juris; zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, FG Baden Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11; zu Lohnsteuerklassen bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011, 4 V 2831/11).

    Demgegenüber werden die Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuellen Menschen betreffen (BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht letztlich in Anknüpfung an die sexueller Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09.11.2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11, Juris).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Die Beurteilung des Senats entspricht demgegenüber einer Vielzahl von finanzgerichtlichen Beschlüssen, die nach der Entscheidung des BVerfG ergangen sind (vgl. u. a. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011, 3 V 2820/11, FG Nürnberg Beschluss vom 16.08.2011, 3 V 868/11, FG Niedersachsen, Beschlüsse vom 15.06.2011, 3 V 125/11, vom 1.12.2010, 13 V 239/10 und 09.11.2010, 10 V 309/10).

    Es kann nicht vorausgesagt werden, ob das BVerfG den Ausschluss von Lebenspartnerschaften von der Gewährung des Splittingtarifs - sollte es diesen für verfassungswidrig halten - lediglich mit befristeter Fortgeltungsanordnung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. hierzu auch Niedersächsischen FG Beschluss vom 15.06.2011 3 V 125/11 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 2, BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338 zur steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BFH/NV 2010, 1767 zu Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, in denen das BVerfG die entscheidungserheblichen Regelungen jeweils wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rückwirkend außer Kraft gesetzt hat).

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist in finanzgerichtlichen Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bejaht worden (Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011  3 V 868/11, EFG 2011, 2165; des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010  10 V 309/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2011, 675; vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, juris; vom 15. Juni 2011  3 V 125/11, juris; des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  9 V 1339/11, juris; in EFG 2012, 66; vom 2. Dezember 2011  3 V 3699/11, juris).
  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

    Die einkommensteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des sog. "Ehegatten-Splittings" verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch bereits Niedersächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 3 V 125/11, juris; vom 9. November 2010 10 V 309/10, DStRE 2011, 675, und vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, juris).
  • FG Sachsen, 09.05.2012 - 3 V 1829/11

    Wahl der Lohnsteuerklasse bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

    So wird in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Entscheidungen die ernsthafte Möglichkeit einer nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigten Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten bejaht (vgl. die Beschlüsse des FG Nürnberg vom 16. August 2011 - 3 V 868/11 -, StE 2011, 729; des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2011 - 3 V 2820/11 -, StE 2011, 743; des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Juni 2011 - 3 V 125/11 -, juris vom 7. Dezember 2011 - 7 V 56/11 -, juris; des FG Köln vom 7. Dezember 2011 - 4 V 2831/11 -, juris des FG Bremen vom 13. Februar 2012 - 1 V 113/11 -, StE 2012, 183).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12

    Zum Rechtsschutz im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Änderung der

    Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung und den vorhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von Steuerklassen im Einkommensteuerrecht letztlich in Anknüpfung an die sexueller Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 09. November 2010, 10 V 309/10, DStRE 2011, 675; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15. Juni 2011, 3 V 125/11, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Der 3. Senat des Niedersächsischen FG hat durch Beschluss vom 15. Juni 2011 3 V 125/11 (juris) in einem vergleichbaren Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Beschwerde zugelassen (Aktenzeichen des BFH: III B 134/11).
  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 7 V 56/11

    Grundsätze zur Möglichkeit einer Steuerklassenwahl für Partner einer

    Der 3. Senat des Niedersächsischen FG hat durch Beschluss vom 15. Juni 2011 3 V 125/11 (juris) Aussetzung der Vollziehung gewährt und die Beschwerde zugelassen (Aktenzeichen des BFH: III B 134/11).
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