Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24812
FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16 (https://dejure.org/2016,24812)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.07.2016 - 3 V 401/16 (https://dejure.org/2016,24812)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 (https://dejure.org/2016,24812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 237 Abs 1 AO, § 238 Abs 1 AO, § 20 Abs 3 GG, § 237 Abs 4 AO, § 234 Abs 2 AO
    Keine Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer - Keine Billigkeitsprüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag

  • rechtsportal.de

    AO § 237 ; KStG § 8 Abs. 4
    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen - überlange Verfahrensdauer - keine Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Zwar bedeutet der mit Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz gegen rechtswidriges Handeln der öffentlichen Gewalt auch einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).

    Hinzu kommt Folgendes: Es ist bereits zweifelhaft, ob steuerrechtliche Verfahren überhaupt in den Schutzbereich des Art. 6 MRK einbezogen werden können (dies verneinend BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BStBl II 1992, 148 m.w.N.).

    Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, dann hätte die bloße Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Zinsfestsetzungen, denn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat konventionsrechtlich lediglich zur Folge, dass der EGMR nach Art. 50 MRK der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zubilligt, wenn die innerstaatlichen Gesetze nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzungshandlung gestatten (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BStBl II 1992, 148 m.w.N.).

  • BFH - I R 53/01
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Hinsichtlich dieser Frage war beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 53/01 anhängig, das seinerseits bis zur Entscheidung in dem vor dem BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt wurde.

    Anlass für das Ruhen des Verfahrens sei das beim BFH unter dem Az. I R 53/01 anhängige Verfahren gewesen.

    Im Streitfall hat sich die Dauer jedoch maßgeblich daraus ergeben, dass das Verfahren nach der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung mit Einverständnis der Antragstellerin bis zur Entscheidung in dem beim BFH anhängigen Verfahren I R 53/01 ruhte.

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet werden, so soll damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602, unter II.1.a; BFH-Urteil vom 01. Juli 2014 - IX R 31/13 -, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rn. 10).

    Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.

  • BFH, 31.03.2010 - II R 2/09

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet würden, so sollte damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und den Zinsverlust des Steuergläubigers abziele und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebühre (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH NV 2010, 1602).

    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet werden, so soll damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602, unter II.1.a; BFH-Urteil vom 01. Juli 2014 - IX R 31/13 -, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rn. 10).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Hinsichtlich dieser Frage war beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 53/01 anhängig, das seinerseits bis zur Entscheidung in dem vor dem BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt wurde.

    Dieses wiederum sei mit Beschluss vom 2. Februar 2009 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt gewesen.

  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Beim BFH sei derzeit wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Az. X R 1/15 anhängig.

    dd) Allein die Tatsache, dass unter dem Az. X R 1/15 beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig ist, ob durch eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet ist und ob sich daraus, oder aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG die Rechtsfolge ableiten lässt, ein Bescheid über Aussetzungszinsen werde rechtswidrig und müsse ersatzlos aufgehoben werden, reicht nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitigen Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen begründen zu können.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Mit Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115, dort unter III.1.b bb) hat das BVerfG entschieden, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0, 5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz, der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt, rechtsstaatlich unbedenklich ist und keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot darstellt.
  • BFH, 19.02.2016 - X S 38/15

    Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Dieses gilt nach Rechtsprechung des BFH jedenfalls für Verzinsungszeiträume bis 2013 (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15, BFH/NV 2016, 940).
  • BFH, 18.03.1996 - V B 131/95

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Auch wenn die Billigkeitsentscheidung ggf. mit dem Festsetzungsverfahren verbunden wird (vgl. § 163 Satz 3 AO; gem. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, 748 wird dies regelmäßig zu erfolgen haben, wenn Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden), handelt es sich um selbständig angreifbare Verwaltungsakte und führte eine etwaige Ermessensreduzierung im Sinne einer Billigkeitsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung und damit nicht zur möglichen Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174); vielmehr wäre die Zinsfestsetzung erst nach Erlass der Billigkeitsentscheidung - die insoweit Grundlagenbescheid ist - zu ändern (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 18. März 1996 V B 131/95, NV 1996, 692; BFH Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744; BFH Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
  • BFH, 31.08.1987 - V B 57/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Bindung der Finanzverwaltung an Treu und

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16
    Auch wenn die Billigkeitsentscheidung ggf. mit dem Festsetzungsverfahren verbunden wird (vgl. § 163 Satz 3 AO; gem. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, 748 wird dies regelmäßig zu erfolgen haben, wenn Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden), handelt es sich um selbständig angreifbare Verwaltungsakte und führte eine etwaige Ermessensreduzierung im Sinne einer Billigkeitsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung und damit nicht zur möglichen Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174); vielmehr wäre die Zinsfestsetzung erst nach Erlass der Billigkeitsentscheidung - die insoweit Grundlagenbescheid ist - zu ändern (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 18. März 1996 V B 131/95, NV 1996, 692; BFH Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744; BFH Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
  • FG Hamburg, 12.01.2012 - 5 V 295/11

    Keine Billigkeitsprüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

  • BFH, 08.07.2009 - XI R 51/07

    Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden -

  • BFH, 23.02.1999 - IX R 19/98

    Zum Gebot des wirksamen Rechtsschutzes

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76

    Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit -

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2001 - 3 A 1928/98

    Anforderungen an eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Erhebung von

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

  • BFH, 07.09.2007 - V B 97/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 - 4 K 4145/13

    Rechtswidrigkeit des Bescheids über Aussetzungszinsen wegen überlanger Dauer des

  • BFH, 20.05.1994 - XI B 63/93
  • BFH, 18.10.2007 - I B 148/07

    Kürzung bei der Gewerbesteuer für Wohnungsbauunternehmen

  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    ii) Weitere Gerichte verneinten verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls (s. aus neuerer Zeit z.B. BayVGH vom 10. August 2017  4 ZB 17.279, juris, für Zinszahlungszeiträume bis Mitte 2014; FG Münster, Urteil vom 4. April 2017  15 K 2127/14 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 960, für Zinszahlungszeiträume bis 2014; Verwaltungsgericht --VG-- Schwerin vom 24. August 2016  6 A 1223/13, juris, für Zinszahlungszeiträume bis 2013; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016  3 V 401/16, juris, für Zinszahlungszeiträume bis 2015).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Die Rechtsprechung hat bislang, soweit ersichtlich, in keinem Fall den Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig gehalten, sondern die Verfassungsmäßigkeit für alle Zeiträume und alle Verzinsungstatbestände bestätigt (grundlegend aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, für Nachzahlungszinsen und den Zeitraum bis März 2006, aber mit allgemeinen Erwägungen, die auch über diesen Zeitraum hinaus Geltung beanspruchen; in den Zinszeitraum betreffend grundsätzlich chronologisch absteigender Reihe außerdem, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für Nachzahlungszinsen bis Dezember 2015; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 3 V 401/16, juris, für Aussetzungszinsen bis November 2015; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für Nachzahlungszinsen bis September 2014; FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2015 8 V 2578/15 E, juris, für Aussetzungszinsen bis März 2014; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13, EFG 2014, 724, für Aussetzungszinsen bis Dezember 2011, allerdings mit dem Hinweis, dass der Zinssatz auch derzeit, d. h. im Januar 2014, verfassungsgemäß sei; nachgehend und diese Auffassung jedenfalls für den Zeitraum bis Dezember 2011 bestätigend, BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BStBl II 2015, 986; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, für Nachzahlungszinsen bis 2013 mit dem Hinweis, dass die Kritik der Literatur am gesetzlichen Zinssatz weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu beachte; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053, für Nachzahlungszinsen bis Juli 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 10/16) nach Zulassung durch das FG; FG München, Urteil vom 21. Juli 2015 6 K 1144/15, juris, Nachzahlungszinsen bis Juni 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 16/16) nach Zulassung durch den BFH, BFH-Beschluss vom 13. September 2016 III B 79/15, nicht dokumentiert; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2014 14 A 1196/13, Versorgungswirtschaft 2015, 93, für Nachzahlungszinsen bis August 2012; ebenso für einen offensichtlich späteren, der Entscheidung aber nicht zu entnehmenden Zeitraum danach - Zinsbescheide vom 7. November 2016 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017 14 B 939/17, juris; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, für Nachzahlungszinsen bis 21. November 2011; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, für Nachzahlungszinsen bis mindestens 2011; FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, für Aussetzungszinsen bis zum 21. März 2011, allerdings mit Bedenken für zukünftige Zeiträume, die das im Revisionsverfahren dazu ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, zu dem Hinweis veranlasste, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist).
  • VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
    Angesichts dessen hält sich der Zinssatz von 6 % p.a. für Steuernachforderungen auch in der (gegenwärtigen) sog. Niedrigzinsphase in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, vgl. auch Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 -, juris Rn. 35 (für Zinszeiträume von 2000 bis November 2015); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -,juris Rn. 18.
  • VG Köln, 14.09.2016 - 24 K 4001/15
    Der Zinssatz von 6 % im Jahr hält sich angesichts dessen auch in der (gegenwärtigen) sog. Niedrigzinsphase in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 -, juris Rn. 35 (für Zinszeiträume von 2000 bis November 2015); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris Rn. 18.
  • VG Köln, 22.03.2017 - 24 K 3523/15
    Der Zinssatz von 6 % im Jahr hält sich angesichts dessen auch in der (gegenwärtigen) sog. Niedrigzinsphase in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 3 V 401/16 -, juris, Rn. 35 (für Zinszeiträume von 2000 bis November 2015); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 - 2 K 5510/15 -, juris, Rn. 18.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht