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   OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18   

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https://dejure.org/2018,9416
OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18 (https://dejure.org/2018,9416)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.04.2018 - 3 W 11/18 (https://dejure.org/2018,9416)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. April 2018 - 3 W 11/18 (https://dejure.org/2018,9416)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 12; BGB § 186, § 193; ZPO§ 91a Abs. 1, § 93
    Angemessene Länge einer Abmahnungsfrist

  • damm-legal.de

    Zur angemessenen Länge der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Dauer der Abmahnungsfrist; Kostenentscheidung bei Anbringung eines einstweiligen Verfügungsantrags vor Ablauf der Erklärungsfrist; Rechtsfolgen fehlender Angaben zur Rechtsform in einer Werbung

  • kanzlei.biz

    Abmahnungsfrist: Wie lange ist lang genug?

  • rewis.io

    Angemessene Länge einer Abmahnungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2
    Anforderungen an die Dauer der Abmahnungsfrist

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Unangemessen kurze Abmahnungsfrist und Erfordernis der Angabe der Rechtsform und der Anschrift des werbenden Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur angemessenen Länge der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abmahnung mit Frist von 6 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu kurz wenn Feiertage und Brückentage dazwischen liegen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abmahnungsfrist muss angemessen sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Abmahnungsfrist muss auch bei mittelständigen Unternehmen ohne Rechtsabteilung angemessen sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abmahnungsfrist muss auch bei mittelständigen Unternehmen ohne Rechtsabteilung angemessen sein

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Frist bei Abmahnungen darf nicht zu kurz sein - Abmahner trägt Kosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristsetzung in wettbewerbsrechtlicher Abmahnung mit sechs Werktagen unangemessen kurz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Frist von 6 Werktagen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu kurz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 814
  • GRUR-RR 2018, 259
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 31.03.2011 - 6 U 3517/10

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung durch Unterlassen von Unternehmensangaben in der

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18
    (3) diese Veranstaltung ausschließlich in der bezeichneten (einen bzw. einzigen) Zweigniederlassung stattfindet (Abgrenzung zu OLG München WRP 2011, 1213; OLG Brandenburg WRP 2013, 127, Rn. 16 ff.; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940, dort Rn. 23 sowie LG Hamburg WRP 2013, 1669, Rn. 19).

    Darüber hinaus unterscheiden sich die beurteilungserheblichen Umstände des Streitfalls grundlegend von den in der einschlägigen Judikatur bisher beurteilten Sachverhalten (vgl. etwa OLG Brandenburg WRP 2013, 127, Rn.16ff. und OLG Saarbrücken WRP 2013, 940, dort Rn. 23: jeweils mehrere Filialen; LG Hamburg WRP 2013, 1669, Rn. 19: weder eindeutiger Hinweis auf den werbenden Unternehmer noch Mitteilung (irgend-)einer Anschrift; ferner die von OLG München WRP 2011, 1213 beanstandete (über-)regionale Werbung eines Lebensmitteldiscounters).

  • LG Hamburg, 01.08.2013 - 327 O 116/13

    Impressumspflicht bei Zeitungsartikel: Irreführende Werbung durch unterlassene

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18
    (3) diese Veranstaltung ausschließlich in der bezeichneten (einen bzw. einzigen) Zweigniederlassung stattfindet (Abgrenzung zu OLG München WRP 2011, 1213; OLG Brandenburg WRP 2013, 127, Rn. 16 ff.; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940, dort Rn. 23 sowie LG Hamburg WRP 2013, 1669, Rn. 19).

    Darüber hinaus unterscheiden sich die beurteilungserheblichen Umstände des Streitfalls grundlegend von den in der einschlägigen Judikatur bisher beurteilten Sachverhalten (vgl. etwa OLG Brandenburg WRP 2013, 127, Rn.16ff. und OLG Saarbrücken WRP 2013, 940, dort Rn. 23: jeweils mehrere Filialen; LG Hamburg WRP 2013, 1669, Rn. 19: weder eindeutiger Hinweis auf den werbenden Unternehmer noch Mitteilung (irgend-)einer Anschrift; ferner die von OLG München WRP 2011, 1213 beanstandete (über-)regionale Werbung eines Lebensmitteldiscounters).

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18
    Abweichend von der Vorgängervorschrift des § 5a II UWG aF beinhaltet nunmehr auch das Relevanzerfordernis ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das selbstständig zu prüfen und sonach mit konkreten Feststellungen zum individuellen Sachverhalt auszufüllen ist (BGH NJW-RR 2017, 1081, Rn. 31ff. - Komplettküchen - sowie BGH WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung - jeweils in Fortführung von BGH WRP 2016, 450, Rn. 25 -F.; ausführlich K/B/F a.a.O., Rn. 3.40a und 3.42ff zu § 12 UWG).

    Denn auch unter diesem Blickwinkel ist die konkrete Sachverhaltsgestaltung grundverschieden von denjenigen Konstellationen, die bislang Gegenstand der aktuellen Pilotentscheidungen des BGH gewesen sind: Weder wurden - wie in den in BGH NJW-RR a.a.O. und BGH WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung - beurteilten Fällen - jeweils hochwertige und hochpreisige Wirtschaftsgüter angeboten noch geht es hier um eine vom Verfügungsgegner zentral organisierte Marktwerbung für einen anderen oder gar für eine unüberschaubare Vielzahl anderer Unternehmer (wie bei der in BGH NJW-RR 2016, 1439, dort Rn.31 beanstandeten "F."- Sammelwerbung).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.04.2018 - 3 W 11/18
    Abweichend von der Vorgängervorschrift des § 5a II UWG aF beinhaltet nunmehr auch das Relevanzerfordernis ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das selbstständig zu prüfen und sonach mit konkreten Feststellungen zum individuellen Sachverhalt auszufüllen ist (BGH NJW-RR 2017, 1081, Rn. 31ff. - Komplettküchen - sowie BGH WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung - jeweils in Fortführung von BGH WRP 2016, 450, Rn. 25 -F.; ausführlich K/B/F a.a.O., Rn. 3.40a und 3.42ff zu § 12 UWG).

    Denn auch unter diesem Blickwinkel ist die konkrete Sachverhaltsgestaltung grundverschieden von denjenigen Konstellationen, die bislang Gegenstand der aktuellen Pilotentscheidungen des BGH gewesen sind: Weder wurden - wie in den in BGH NJW-RR a.a.O. und BGH WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung - beurteilten Fällen - jeweils hochwertige und hochpreisige Wirtschaftsgüter angeboten noch geht es hier um eine vom Verfügungsgegner zentral organisierte Marktwerbung für einen anderen oder gar für eine unüberschaubare Vielzahl anderer Unternehmer (wie bei der in BGH NJW-RR 2016, 1439, dort Rn.31 beanstandeten "F."- Sammelwerbung).

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