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   OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04   

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https://dejure.org/2004,3527
OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04 (https://dejure.org/2004,3527)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.12.2004 - 3 W 187/04 (https://dejure.org/2004,3527)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 3 W 187/04 (https://dejure.org/2004,3527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einer Betreuungsbedürftigkeit und eines Betreuungsbedarfs; Voraussetzungen für eine so genannte "Zwangsbetreuung"; Aufweisen einer seelischen Abnormität als Voraussetzung für eine Betreuung; Ausreichen der Möglichkeit einer ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und seinem Bedarf

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zwangsbetreuung für Querulanten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 748
  • Rpfleger 2005, 254
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 29.03.1996 - 3Z BR 21/96

    Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf Beschwerde des Betroffenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04
    Die - erstmalige - Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wäre jedoch dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt (vgl. BayObLGZ 1996, 81, 83 = FamRZ 1996, 1035 und BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1184).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvL 21/99

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu den Fragen, ob

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04
    b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betreuung erforderlich ist, muss zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten (BVerfG FuR 2002, 241; BayObLG FamRZ 1998, 1183, 1184 m. w. N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1896 Rdnr. 9).
  • OLG Koblenz, 09.04.2003 - 13 WF 177/03

    Anspruch auf Kindesunterhalt ; Abänderung eines Unterhaltstitels

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04
    Da nämlich die Betreuerbestellung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keinen Einfluss hat und dieser trotz der Betreuungsanordnung handlungsfähig bleibt und in dieser Beziehung durch die Betreuerbestellung in seiner Rechtsposition nicht eingeschränkt wird, besteht ansonsten die Möglichkeit, dass er sich auch in dem Aufgabenkreis seines Betreuers durch eigenes (konkurrierendes) Handeln selbst schädigt (zu dieser Problematik vgl. etwa Bienwald, FamRZ 2004, 1898).
  • OLG Bamberg, 05.12.2011 - 4 U 72/11

    Arzthaftung wegen ruhigstellender (Zwangs-)Maßnahmen im Rahmen einer

    Gleiches gilt für die sonstigen Voraussetzungen einer subjektiven Betreuungsbedürftigkeit in der Person des Beklagten sowie das Vorliegen eines objektiven Betreuungsbedarfs (vgl. dazu MK-Schwab a.a.O., Rdn. 39 zu § 1896 BGB; Palandt a.a.O., Rdn. 8ff. zu § 1896 BGB im Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 05, 748).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - 3 W 28/06

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht;

    Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. zum Ganzen etwa: Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 249 m. w. N. = FamRZ 2005, 748).

    Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (Senat OLGR Zweibrücken 2005, 249, 250).

  • OLG Schleswig, 01.09.2009 - 2 W 100/09

    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung

    Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit der Betroffenen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten (vgl. OLGR Zweibrücken 2005, S. 249 ff.).
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