Rechtsprechung
OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gesellschafterbürgschaft: Höchstbetragsbürgschaft eines 50 % der Anteile haltenden GmbH-Gesellschafters; Berufung auf das Verbot der Fremddisposition und die Anlassrechtsprechung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 138 BGB; § 307 Abs. 1 BGB
Berufung einer GmbH-Gesellschafterin auf das Verbot der Fremddisposition und die Anlassrechtsprechung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufung einer GmbH-Gesellschafterin auf das Verbot der Fremddisposition und die Anlassrechtsprechung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 § 767 Abs. 1 Satz 3
Zur Unwirksamkeit einer Gesellschafterbürgschaft wegen finanzieller Überforderung - Beschränkung der Haftung auf "Anlasskredit"? - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Bürgschaft eines hälftig beteiligten GmbH-Gesellschafters für Verbindlichkeit der Gesellschaft ? Wirksamkeit der Bürgschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Ehegattenbürgschaft und Überforderung
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 767 Abs. 1 Satz 3, § 138
Bürgschaft eines hälftig beteiligten GmbH-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft - Wirksamkeit der Bürgschaft - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Wirksame Ehegattenbürgschaft trotz finanzieller Überforderung
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 08.01.2007 - 4 O 198/06
- OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Papierfundstellen
- WM 2007, 928
- DB 2007, 1133
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02
Wirksamkeit von Gesellschafterbürgschaften für eine GmbH
Auszug aus OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger für Gesellschafterbürgen nicht gelten, selbst dann nicht, wenn der Gesellschafter nur Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH ist und mit der Geschäftsführung nicht betraut ist (vgl. z. B. BGH, MDR 2003, 342). - BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen …
Auszug aus OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Diese Argumentation passt auf die Beklagte in ihrer Funktion als Mitgesellschafterin von vornherein nicht (vgl. ebenda, 1248; NJW 2000, 658, 660). - BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus
Auszug aus OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Seit seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (ZIP 1995, 1244) hält der Bundesgerichtshof die Erstreckung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank in einer vorformulierten Zweckerklärung für unwirksam. - BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01
Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter
Auszug aus OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger sollen ausnahmsweise dann anwendbar sein, wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, dass derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat (vgl. BGH, MDR 2002, 468). - BGH, 18.07.2002 - IX ZR 294/00
Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
Auszug aus OLG Celle, 01.03.2007 - 3 W 29/07
Sie war aufgrund des Umstandes, dass sie 50 % der Anteile hielt und damit gleichberechtigte Gesellschafterin war, weiter in der Lage, eine Erweiterung der bestehenden Verpflichtungen jedenfalls kraft ihrer Stellung als Gesellschafterin zumindest zu beeinflussen (s. a. OLG Hamm, WM 1997, 710, 712 f.), zumal ihr Ehemann auch Geschäftsführer der GmbH war und es sich überdies bei ihrer Bürgschaft um eine Höchstbetragsbürgschaft handelt und weiter der Höchstbetrag ihrer Verpflichtung, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr durch Kosten und Zinsen erhöhen konnte (MDR 2002, 1260), niedriger war als der Umfang des Anlasskredits.