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   KG, 29.08.2012 - 3 Ws (B) 487/12 - 162 Ss 153/12   

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KG, 29.08.2012 - 3 Ws (B) 487/12 - 162 Ss 153/12 (https://dejure.org/2012,105112)
KG, Entscheidung vom 29.08.2012 - 3 Ws (B) 487/12 - 162 Ss 153/12 (https://dejure.org/2012,105112)
KG, Entscheidung vom 29. August 2012 - 3 Ws (B) 487/12 - 162 Ss 153/12 (https://dejure.org/2012,105112)
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  • ra-samimi.de PDF

    Bußgeldsache wegen Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss berauschender Mittel (Cannabis)

 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 07.02.2014 - 3 Ws (B) 14/14

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (hier

    bb) Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG setzt voraus, dass der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder nicht voraussieht oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2012 - 3 Ws (B) 487/12 - Gürtler in: Göhler, OWiG 16. Auflage, § 10 Rn. 6; Fischer, StGB 61. Auflage, § 15 Rn. 14 a).

    Der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels bezieht sich nämlich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern vielmehr auf die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2012 aaO.; VRS 118, 205 [207]; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 2. September 2013 - 2 SsBs 60/13 - juris Rn. 10; OLG Frankfurt NZV 2010, 530 [531]; NStZ-RR 2007, 249 [250]; OLG Celle NZV 2009, 89 [90]; OLG Hamm NJW 2005, 3298 [3299]).

    An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch dann fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2012 aaO. und 16. April 2010 - 3 Ws (B) 33/10 - OLG Braunschweig StraFO 2010, 215; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 2. September 2013, aaO., Rn. 11; NZV 2006, 276 ; OLG Stuttgart, OLG Frankfurt, OLG Celle und OLG Hamm, jeweils aaO.).

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