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   KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20   

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KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20 (https://dejure.org/2020,21729)
KG, Entscheidung vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20 (https://dejure.org/2020,21729)
KG, Entscheidung vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20 (https://dejure.org/2020,21729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Wirtschaftliche Verhältnisse, Feststellung, erlaubte Abwesenheit des Betroffenen

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 3 OWiG, § 74 Abs 1 OWiG, § 3 Abs 5 BKatV
    Geschwindigkeitsüberschreitung: Geldbuße nach Regelsatz bei Nichtfeststellbarkeit der wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen

  • bussgeldsiegen.de

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit Betroffener in Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen - Wenn der Betroffene abwesend ist

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Geldbuße nach Regelsatz bei Nichtfeststellbarkeit ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (32)

  • KG, 12.03.2019 - 3 Ws (B) 53/19

    Feststellungen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, dass es im Falle der Festsetzung einer Geldbuße von über 250 Euro unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung grundsätzlich der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bedarf und die fehlende Feststellung dieser Umstände zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 -, juris) oder führen kann (Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris), nicht mehr fest.

    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

    Gleiches gilt auch für Verfahren, in denen der Betroffene erlaubt abwesend ist, sein Verteidiger, der zugleich als sein Vertreter in der Hauptverhandlung auftritt, aber mangels Instruierung seitens des Betroffenen keine Angaben machen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.) und für die Verfahren, in denen der Betroffene zwar zur Hauptverhandlung erscheint, aber - berechtigterweise - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigt (insoweit missverständlich zum Umfang der Aufklärungspflicht: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris Rn. 14).

    Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 a.a.O. m.w.N.).

  • KG, 06.03.2019 - 3 Ws (B) 47/19

    Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Bei dem Auswertungsverfahren ViDistA2006 handelt es sich ebenfalls um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Brandenburgisches OLG DAR 2005, 162), bei dem es grundsätzlich genügt, wenn der Tatrichter - wie vorliegend geschehen - in den Urteilsgründen das angewandte Verfahren, das Messergebnis und den vorgenommenen Toleranzabzug mitteilt (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; Senat, Beschluss vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, juris).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder sonstige Fehlerquellen konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2019 a.a.O. m.w.N.).

    Insoweit kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese bei der vorgenannten ersten Messung um mehr als 100 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Sie spielen bei der Zumessung demnach nur eine untergeordnete Rolle und finden in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im BKat festgelegt hat, dadurch Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16 -, juris).

    Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die als angemessen gelten (vgl. Senat VRS 77, 75; OLG Köln VRS 78, 61; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III - 3 RBs 82/19; Gürtler in Göhler a.a.O., § 17 Rn. 29; Engelhardt/Rübenstahl in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 17 OWiG Rn. 25).

    Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156715 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 2 SsBs 30/14 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11 -, juris).

  • OLG Hamm, 10.07.2019 - 3 RBs 82/19

    Abweichung von Regelgeldbuße bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die als angemessen gelten (vgl. Senat VRS 77, 75; OLG Köln VRS 78, 61; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 - III - 3 RBs 82/19; Gürtler in Göhler a.a.O., § 17 Rn. 29; Engelhardt/Rübenstahl in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 17 OWiG Rn. 25).

    Systematisch stellen diese Regelsätze Zumessungsrichtlinien dar (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O.; Lafontaine a.a.O.), die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf, andernfalls wird er dem Prinzip des Bußgeldkatalogs mit dem Ziel der weitestmöglichen Gleichbehandlung gleichartiger Fälle nicht gerecht (Mitsch in Karlsruher Kommentar OWiG, 6. Aufl. § 17 Rn. 103).

    Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156715 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 2 SsBs 30/14 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Grenzen der

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 a.a.O.; OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 Ss (OWi) 156715 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 2 SsBs 30/14 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11 -, juris).

    Denn solche Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 12.09.2011 - 3 RBs 248/11

    Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Tatmehrheit bei mehreren

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Grundsätzlich gilt, dass mehrere Verkehrsverstöße, die auf einer ununterbrochenen Fahrt begangen werden, nicht nur im materiellen, sondern auch im prozessualen Sinn als mehrere Taten zu bewerten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2010 - 3 Ws (B) 426/10 - OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - III - 3 RBs 248/11 -, beide juris; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 3 Rn. 56a m.w.N.).

    Der Umstand, dass mehrere Verstöße auf der gleichen Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer im Sinne einer rechtlichen Tateinheit zu den einzelnen Fehlverhaltensweisen im Verkehr bildet (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 1 Ss (OWi) 87 B/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - 3 RBs 248/11 -, BeckRS 2011, 24798).

  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 29/13

    Konkurrenzbeurteilung für mehrere Tatbeteiligte (Tatbeiträge)

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Diesen Maßstab zugrunde gelegt stehen die von dem Betroffenen - wenn auch bei wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen begangenen - vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, die dem Ziel dienten, eilig voranzukommen, so dass sich das gesamte Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen unbeteiligten Dritten (objektiv) als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und als natürliche Handlungseinheit im Sinne einer gleichartigen Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 4 StR 566/17 - BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 29/13 -, beide juris) zu werten ist.

    Teilweise wird die natürliche Handlungseinheit als einheitliche Handlung, also als eine Tat im Rechtssinne (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., Vor § 52 Rn. 1, 3), und teilweise wird sie als Tateinheit behandelt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.).

  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Diesen Maßstab zugrunde gelegt stehen die von dem Betroffenen - wenn auch bei wechselnden Geschwindigkeitsbeschränkungen begangenen - vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, die dem Ziel dienten, eilig voranzukommen, so dass sich das gesamte Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen unbeteiligten Dritten (objektiv) als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und als natürliche Handlungseinheit im Sinne einer gleichartigen Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 4 StR 566/17 - BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 29/13 -, beide juris) zu werten ist.

    Teilweise wird die natürliche Handlungseinheit als einheitliche Handlung, also als eine Tat im Rechtssinne (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., Vor § 52 Rn. 1, 3), und teilweise wird sie als Tateinheit behandelt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.).

  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • KG, 06.04.2018 - 3 Ws (B) 82/18

    Fahrverbotsanordnung bei Verkehrsordnungswidrigkeit: Verschulden des von der

    Auszug aus KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20
    Gleiches gilt auch für Verfahren, in denen der Betroffene erlaubt abwesend ist, sein Verteidiger, der zugleich als sein Vertreter in der Hauptverhandlung auftritt, aber mangels Instruierung seitens des Betroffenen keine Angaben machen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.) und für die Verfahren, in denen der Betroffene zwar zur Hauptverhandlung erscheint, aber - berechtigterweise - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigt (insoweit missverständlich zum Umfang der Aufklärungspflicht: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris Rn. 14).
  • KG, 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatzfeststellung bei

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

  • OLG Koblenz, 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14

    Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss: Erforderliche Konzentration der

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 795/19

    Absehen von einem Fahrverbot bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung

  • KG, 12.12.2017 - 3 Ws (B) 302/17

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 3 Ss OWi 871/08

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits-

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12

    Zur Bemessung der Geldbuße bei Arbeitslosigkeit des Betroffenen

  • BayObLG, 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19

    Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei

  • OLG Celle, 10.06.2010 - 322 SsBs 161/10

    Tateinheitlich begangene vorsätzliche Überschreitung der zulässigen

  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 2 Ss OWi 1003/12

    OWi-Recht: Durch Messverfahren "Provida 2000 Modular" festgestellter

  • OLG Celle, 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14

    Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer

  • KG, 31.05.2019 - 3 Ws (B) 161/19

    Brückenmessung mit LEIVTEC XV3

  • OLG Stuttgart, 14.02.1989 - 3 Ss 689/88
  • OLG Brandenburg, 11.06.2019 - 53 Ss OWi 132/19

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer mit dem

  • OLG Köln, 19.09.1989 - Ss 403/89

    Anforderungen an eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit; Nichteinhaltung der

  • OLG Brandenburg, 13.09.2004 - 1 Ss OWi 188 B/04

    Unschädliches Fehlen der Toleranzabzüge in Urteilsgründen bei Angabe des

  • KG, 10.03.2014 - 3 Ws (B) 78/14

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

  • OLG Jena, 14.01.2005 - 1 Ss 251/04

    Verkehr

  • OLG Jena, 01.09.2011 - 1 SsBs 66/11

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Entbehrlichkeit von

  • OLG Oldenburg, 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der

  • OLG Braunschweig, 13.04.2021 - 1 Ss OWi 103/20

    Pflicht zur Amtsaufklärung durch das Gericht bei Abweichen von Regelgeldbuße;

    Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21 ff., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

    Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20, Rn. 21, juris).

    Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris).

    Diese Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht aber etwaige Voreintragungen - gehören, hat das Tatgericht erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 Rb 10 Ss 644/18, Rn. 12, juris).

    Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 - 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris).

  • BayObLG, 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20

    Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom

    Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen bzw. die Anordnung von Fahrverboten folgt aber weiterhin unmittelbar aus §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO, § 17 OWiG (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 = BGHSt 38, 125 = ZfSch 1992, 30 = NJW 1992, 446 = VerkMitt 1992, Nr. 11 = NStZ 1992, 135 = DAR 1992, 69 = NZV 1992, 117 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 1 = VRS 82 [1992], 216; OLG Karlsruhe NZV 1991, 278; OLG Düsseldorf NZV 1991, 398, 399; OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400; KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20 = BeckRS 2020, 18279).

    Grundlage für die Bußgeldbemessung bleiben auch unter dem Regime der BKatV die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws [B] 49/20 - 122 Ss 19/20 = BeckRS 2020, 18279 = NZV 2020, 597 [Ls]).

  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Denn sie waren entbehrlich, weil das Amtsgericht das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 -, juris).

    Auf ein Fahrverbot kann im Ausnahmefall insbesondere dann verzichtet werden, wenn dem Betroffenen in Folge des Fahrverbots Arbeitsplatz- und oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 a.a.O. und vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -, juris m.w.N.).

    Die Aufklärung von Amts wegen zur Feststellung fahrverbotsfeindlicher Umstände war nicht geboten: Es obliegt insoweit dem Betroffenen, entsprechende Umstände vorzutragen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 3 Ss OWi 1048/22

    Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

    Der Bußgeldkatalog hat die Qualität eines für Gerichte verbindlichen Rechtssatzes (BGH NJW 1992, 446; KG BeckRS 2020, 18279; Göhler- Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27; BR-Dr 371/81, S. 24), da die Gesetzesbindung der Gerichte über Art. 97 Abs. 1 GG sich auch auf das von der vollziehenden Gewalt ordnungsgemäß gesetzte Verordnungsrecht bezieht (vgl. nur (BVerfGE 19, 17 (31)).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2023 - 1 Ss OWi 8/23

    Verhängung der Regelgeldbuße im gerichtlichen Bußgeldverfahren: Erforderlichkeit

    Dies bedeutet indes nicht, dass das Tatgericht einseitige und wenig aussagekräftige Angaben des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ungeprüft hinzunehmen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 SsBs 43/20 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 -, BeckRS 2021, 7676; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 - III-1 RBs 198/22 -, juris; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 17 Rn. 22b, m.w.N.).
  • KG, 22.12.2021 - 3 Ws (B) 309/21

    Einschränkung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von

    Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, vom 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - und vom 3. Mai 2017 - 3 Ws (B) 102/17 -, alle juris).

    In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach Ablauf von etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - 3 Ws (B) 304/21 -, vom 22. März 2021 a.a.O., vom 27. April 2020 a.a.O. und vom 15. Juli 2019 - 3 Ws (B) 215/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 1 OLG 53 Ss-OWi 630/20 -, juris m.w.N.).

  • OLG Köln, 15.07.2022 - 1 RBs 198/22

    Rechtsbeschwerde wegen Verteidigerbehinderung; Darlegungslast bei Vorwurf

    Im Übrigen geht der Senat - für die hier vorliegende Konstellation der Entbindung des Betroffenen und des Fehlens von Anzeichen hinsichtlich seines sozialen Status - davon aus, dass die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst wird (vgl. dazu auch - weitergehend - KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 m.w.N., juris; OLG Bremen, Beschluss v. 27.10.2020, 1 SsBs 43/20, juris).
  • KG, 24.03.2022 - 3 Ws (B) 53/22

    Reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts bei einer Messung der

    Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (Senat, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris).
  • KG, 15.12.2021 - 3 Ws (B) 304/21

    Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgrund eines Abwesenheitsurteils selbst bei

    Insoweit kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent - vorliegend beläuft sich diese auf 70 Prozent - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, juris m.w.N.).
  • KG, 14.06.2021 - 3 Ws (B) 109/21

    Verfahrenshindernisse: Teilrücknahme eines Bußgeldbescheides, Eintritt der

    Grundsätzlich gilt, dass mehrere - auch gleichartige - Verkehrsverstöße, die auf einer ununterbrochenen Fahrt begangen werden, nicht nur im materiellen, sondern auch im prozessualen Sinn als mehrere Taten zu bewerten sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -, juris, vom 3. September 2010 - 3 Ws (B) 426/10 -, vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 322 SsBs 161/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2011 - III - 3 RBs 248/11 -, beide juris).
  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

  • OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21

    Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Zumessung einer

  • VG Hamburg, 18.02.2022 - 5 E 377/22

    Bindung der Gerichte an rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und

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