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   KG, 29.11.2000 - 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00   

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KG, 29.11.2000 - 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00 (https://dejure.org/2000,19484)
KG, Entscheidung vom 29.11.2000 - 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00 (https://dejure.org/2000,19484)
KG, Entscheidung vom 29. November 2000 - 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00 (https://dejure.org/2000,19484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 74 Abs. 2
    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 356
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 28.05.1985 - 1 Ss 111/85
    Auszug aus KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00
    Hierzu gehört insbesondere, dass im Urteil von dem Betroffenen vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige, das Ausbleiben des Betroffenen möglicherweise rechtfertigende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden [vgl. KG, Beschluss vom 6. Januar 1995-- 5 Ws (B) 497/94 - KG StV 1987, 11; Gollwitzer in LR, StPO 24. Aufl., § 329 Rdn. 69 m.w.N.].
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00
    Bei der Bemessung der weiteren Wartezeit ist zunächst auf den Ausnahmecharakter der Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG abzustellen und daran anknüpfend eine Abwägung zwischen dem Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung im Allgemeinen bzw. dem Interesse des Angeklagten an der Sachentscheidung, das sich letztlich auch aus der Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße ergibt, im Besonderen und dem Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bzw. der Aufrechterhaltung des geordneten und zeitlich geplanten Ablaufs der Hauptverhandlungen vorzunehmen [vgl. KG aaO; BGHSt 17, 188; 189].
  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00
    Zwar verletzt eine Verwerfung des Einspruchs, die unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG erfolgt ist, dann auch den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie dazu geführt hat, dass seine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist [vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31; KG, Beschluss vom 23. März 1998 - 3 Ws (B)58/98 - sowie vom 13. November 1998 - 3 Ws (B) 531/98 -].
  • OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01

    Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen

    Ausgehend von dem Sachvortrag des Betroffenen ist das Amtsgericht seiner Verpflichtung, im Verwerfungsurteil Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar geworden sind, mitzuteilen und so zu erörtern, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung überprüfen kann, in hinreichendem Maße nachgekommen (vgl. dazu BayObLG DAR 2001, 83 = NStZ 2001, 585 [K]; BayObLG NJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; KG VRS 100, 136 [137] = NZV 2001, 356; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 [45] = VRS 86, 142 [143] u. VRS 88, 293 [294]; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS 73, 51 [52]; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [187]; SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = VRS 97, 370 [371]).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09

    Anforderung an die Urteilsgründe bei Verwerfungsentscheidungen im Rahmen von

    Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris; Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).
  • OLG Zweibrücken, 18.01.2007 - 1 Ss 188/06

    Anforderungen an die Anfechtung eines Verwerfungsurteils mit der Verfahrensrüge;

    Denn unabhängig von einem Verschulden des Angeklagten an seinem verspäteten Eintreffen geht der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass in der konkreten Situation die aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht des Gerichts ein über die allgemein übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten geboten hat (OLG Köln VRS 106, 297; BayObLG Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 St RR 188/00 - ; KG NZV 2001, 356; LR-Gössel StPO 25. Aufl. § 329 Rn. 4).
  • OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13

    Wahrung einer über 15 Minuten hinausgehenden Wartezeit bei angekündigter

    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.08.2011 - 1 SsRs 86/11

    Gerichtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wartefrist bis zum Erlass des

    Dabei soll es unter Umständen sogar geboten sein, längere Zeit auf das Erscheinen des Betroffenen zu warten, etwa wenn dieser sein alsbaldiges Erscheinen innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat oder sonst damit zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2007, 2 Ss-OWi 223/07; KG Berlin, Beschlüsse vom 05.05.1997, (4) 1 Ss 94/97, und vom 29.11.2000, 2 Ss 257/00 - 3 Ws (B) 513/00; OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2006, 3 Ss OWi 310/06, bei juris; OLG Stuttgart, MDR 1985, 871; BayObLG VRS 76, 139 und bei Bär, DAR 1987, 315; Göhler, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03

    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten

    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws (B) 135/06

    Bußgeldverfahren: Fürsorgepflicht des Gerichts vor einer Verwerfungsentscheidung

    Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, die Betroffenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da sie sich nicht zur Sache einlassen konnten (vgl. KG NZV 2001, 356, 357, Beschluß vom 29. November 2000 - 3 Ws (B) 513/00 -).
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; SenE a.a.O. und SenE v. 02.09.1997 - Ss 485/97 B - = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 08.05.2015 - 3 Ws (B) 126/15

    Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Fernbleibens: Pflicht

    Dies gilt unabhängig davon, ob dem Betroffenen an dem verspäteten Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder gar Mutwilligkeit zur Last fällt (Senat, Beschluss vom 29. November 2000 - 3 Ws (B) 513/00 -, NZV 2001, 356, 357; KG, Beschluss vom 13. April 2006 - 5 Ws (B) 135/06 -, Rn. 8 f., juris).
  • OLG Oldenburg, 11.08.2011 - 2 SsRs 187/11

    Zur ausreichenden Entschuldigung durch Vorlage einer

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht geboten, da der erforderlichen Wiederholungsgefahr durch diesen Beschluss begegnet wird (vgl. OLG Hamm MDR 78, 780; OLG Koblenz NJW 90, 2398; Kammergericht, Beschluss vom 29.11.2000, 2 Ss 257/00, juris).
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