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   OLG Hamm, 30.04.2012 - III-3 Ws 101/12, III-3 Ws 102/12, 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12   

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OLG Hamm, 30.04.2012 - III-3 Ws 101/12, III-3 Ws 102/12, 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12 (https://dejure.org/2012,5852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2012 - III-3 Ws 101/12, III-3 Ws 102/12, 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12 (https://dejure.org/2012,5852)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12, III-3 Ws 102/12, 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12 (https://dejure.org/2012,5852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung,

  • Burhoff online

    StGB § 56 f; EMRK Art. 6
    Widerruf Strafaussetzung, Bewährung Unschuldsvermutung

  • openjur.de

    Widerruf Strafaussetzung Bewährung Unschuldsvermutung

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 19 StVK 3005/07
  • OLG Hamm, 30.04.2012 - III-3 Ws 101/12, III-3 Ws 102/12, 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 (NJW 2004, 43 =.

    NStZ 2004, 159) setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest ( so bereits Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07).

    Den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sieht der EGMR demnach darin, dass der Schuldnachweis hinsichtlich der Tat, die als Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen worden ist, in einem Strafverfahren erfolgt ist, das nicht vor dem zuständigen erkennenden Gericht geführt worden ist, nicht dagegen in dem Umstand, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht die Überzeugung von der Begehung einer neuen Straftat durch den Verurteilten gewonnen hat, obwohl ein entsprechender rechtskräftiger Schuldspruch durch das erkennende Gericht nicht erfolgt war (EGMR, NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 159).

    Auch der EGMR verlangt bei einer solchen Fallgestaltung vor einem Widerruf der Strafaussetzung keine vorherige Aburteilung der Anlasstat (vgl. EGMR NJW 2004, 43).

  • OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    NStZ 2004, 159) setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest ( so bereits Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07).

    Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832).

    (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; OLG Saarbrücken StRR 2010, 43 (juris); OLG Jena OLGSt StGB § 56 f Nr. 52 (juris)).

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 09.12.2004 (NJW 2005, 817) unter Bezugnahme auf die oben erörterte Entscheidung des EGMR ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetze, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt.

    Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 817 m.w.Nw.).

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    Leipziger Kommentar zum StGB - Hubrach, § 56, 12 Auflage, § 56f, Rdnr. 51 m.w.N.; OLG Hamm NStZ 1998, 478).
  • OLG Celle, 14.12.2009 - 1 ARs 86/09

    Entstehung einer Terminsgebühr durch eine Teilnahme des Beistands an Terminen vor

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; OLG Saarbrücken StRR 2010, 43 (juris); OLG Jena OLGSt StGB § 56 f Nr. 52 (juris)).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass es in der Regel geboten sein wird, die Rechtskraft der neuen Entscheidung abzuwarten, um etwaige irreparable Freiheitsentziehungen zu vermeiden, die eintreten können, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verurteilte die Straftat, die Anlass für den Widerruf war, nicht begangen hat (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118).
  • BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12
    Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832).
  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch

    - III-3 Ws 101/12, juris Rn. 9 ff. mwN; s. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 343/04, NStZ-RR 2005, 8 f.; Hans. OLG, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03, NJW 2003, 3574, 3575).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 112-IV-18
    Hierbei setzt sich der Beschwerdeführer angesichts der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts zur Glaubwürdigkeit des Geständnisses unter Bezugnahme auf das Protokoll des Amtsgerichts und der Erklärung des zuständigen Amtsrichters, aber nicht mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach für den Widerruf der Strafaussetzung auch ein Geständnis vor dem Haftrichter oder Ermittlungsrichter ausreichend sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - juris); teilweise nehmen die Fachgerichte sogar an, dass ein polizeiliches Geständnis für den Widerruf der Strafaussetzung herangezogen werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 - juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 - juris).
  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK- Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 - 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 - 3 Ws 67/14 - juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 - juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 - 2 Ws 24-25/10 - juris).
  • OLG Hamm, 02.12.2020 - 1 Ws 479/20

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, polizeiliches Geständnis

    Eine rechtskräftige Verurteilung setzt ein auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützter Widerruf jedoch - schon nach seinem Wortlaut (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris, Rn. 12) - nicht zwingend voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2013 - III-1 Ws 232/13 - OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101-102/12 -, juris, Rn. 11).

    Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat in Übereinstimmung mit der - jedenfalls neueren - obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) ausnahmsweise schon dann in Betracht kommen kann, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes - nicht widerrufenes - Geständnis abgelegt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom 16. Juni 2016 - III-4 Ws 173, 174/16 - Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 -, juris und vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris; Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 28. Januar 2020 - III-5 Ws 565/19 und vom 23. Mai 2019 - III-5 Ws 200-202/19 - OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12).

  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer

    § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Arrest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei insoweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10).
  • LG Aurich, 04.12.2019 - 13 Qs 39/19
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK-Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
    Denn der Widerruf der Strafaussetzung ist auch ohne rechtskräftige Verurteilung zumindest dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft - wie hier - im Rahmen einer Hauptverhandlung vor einem Richter eingestanden hat (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004, 2 BvR 2314/04, zit. nach NStZ 2005, 204; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003, III-3 Ws 469/03, zit. nach NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012, III-3 Ws 101/12, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 18.08.2015, 5 Ws 103/15, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004, 2 Ws 209/04, zit. nach NStZ 2004, 685, 686; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004, Ws 558, 559/04, zit. nach NJW 2004, 2032; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004, 4 Ws 180/04, zit. nach NJW 2005, 83, 84; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004, 1 Ws 343/04, zit. nach NStZ-RR 2005, 8).
  • OLG Schleswig, 11.09.2020 - 2 Ws 108/20
    Auch genügen Angaben eines Verurteilten im Rahmen der Anhörung in einem weiteren Verfahren ersichtlich nicht, um von einem "Geständnis" weiterer Straftaten auszugehen, denn ein solches erfordert vor einer rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls, dass dieses glaubhaft und prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist, was u.a. bei einem Geständnis vor einem Richter im Beisein eines Verteidigers in Betracht kommt (Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2020, § 56f Rn.4ff.: OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 ­ III ­ 3 Ws 101/12 ­ juris).
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   OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12, 3 Ws 103/12   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 04.10.2011 - 3 Ws 590/11

    Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316 II 1 EGStGB - sog. Mischfälle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 17/3403, S. 50) sowie daraus, dass sich die Prüfung in einer typisierenden - eine Prognose nicht erfordernden - Betrachtung (BT-Dr. 17/3403, S. 51; Senat, NStZ-RR 2011, 371) erschöpft, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (a.F.) ausschließlich auf Taten beruht, die nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden, also eine reine Rechtsfrage betrifft, die Veränderungen nicht mehr unterliegt.

    Sowohl die Anlasstat (die der Verurteilung des Landgerichts Stadt1 vom 21.04.2009 zu Grunde liegende Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) als auch sämtliche Vortaten i.S. des § 66 I Nr. 2 StGB (Verurteilungen des Landgerichts Stadt2 vom 14.11.1996 wegen Mordes und des Landgerichts Stadt3 vom 12.02.2002 wegen Gefangenenmeuterei Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung) fallen unter den Katalog des § 66 I Nr. 1 StGB n.F., so dass die vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2011 (NStZ-RR 2011, 371) dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage sich hier nicht stellt.

  • OLG Frankfurt, 20.07.1999 - 3 Ws 662/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.

    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Die Anstalt ist ungeachtet des Scheitern bisheriger Behandlungsversuche jedoch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht, dass bereits der Strafvollzug auf eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung hinzuarbeiten hat (vgl. Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Rn 122-127), gehalten, dem Verurteilten umgehend weitere Therapiechancen zu bieten.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. sind Vorgaben dahingehend, dass auch bei Einhaltung des Abstandsgebotes bestimmte Fallgestaltungen oder Deliktsgruppen als Anlasstaten für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung ausscheiden, nicht zu entnehmen (vgl. OLG Nürnberg aaO).

  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 319/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Prüfung der Erforderlichkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.
  • KG, 15.09.1989 - 5 Ws 386/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).
  • OLG Koblenz, 03.08.2011 - 1 Ws 385/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Erledigungserklärung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Insoweit ist mit der Prüfung und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bis zum Ende des Straf vollzugs abzuwarten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2011 - 2 Ws 286/11 und OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2011 - 1 Ws 385/11 - jew. juris).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1980 - 3 Ws 226/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2011 - 2 Ws 286/11

    Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der Maßregel nach Übergangsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Insoweit ist mit der Prüfung und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bis zum Ende des Straf vollzugs abzuwarten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2011 - 2 Ws 286/11 und OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2011 - 1 Ws 385/11 - jew. juris).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2008 - 3 Ws 252/08

    Überprüfung der Sicherheitsverwahrung: Pflicht zur Einholung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Die Kammer musste die Aussetzung nicht einmal erwägen, so dass sie zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 II StPO abgesehen hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 237; Beschl. v. 28.04.2009 - 3 Ws 346+361/09 mwN - st. Rspr; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454 Rn 37 mwN).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2011 - 2 Ws 547/11

    Sicherungsverwahrung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Antrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.
  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 4 Ws 454/99
  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 2 Ws 196/02

    Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen

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