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   OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03   

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https://dejure.org/2003,8159
OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03 (https://dejure.org/2003,8159)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 Ws 108/03 (https://dejure.org/2003,8159)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 3 Ws 108/03 (https://dejure.org/2003,8159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in einen arrestierten Vermögensgegenstand; Privilegierter Personenkreis des § 111g Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 111 g

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 25.11.1983 - 3 Ws 169/83

    Anfechtung einer Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Hintergrund der Regelung ist, dass durch die vorläufigen Maßnahmen nach § 111 b ff. StPO die Durchsetzung von Ansprüchen des Verletzten nicht gefährdet werden soll (Senat MDR 1984, 336; B. v. 30.01.1998 - 3 Ws 19/98 - B. v. 10.09.1998 -3 Ws 153/98-; vgl. etwa auch Schmid/Winter a.a.O.; Malitz Die Berücksichtigung privater Interessen bei vorläufigen strafprozessualen Maßnahmen gemäß §§ 111 b ff. StPO NStZ 2002, 337).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Es gibt aber keinen Grund, dass ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden sollte, wenn der Staat eine Beschlagnahme bzw. Pfändung nach §§ 111 b, 111c StPO bewirkt hat, nicht aber dann, wenn er den dinglichen Arrest nach § 111 d StPO angeordnet hat (vgl. ähnlich BGH - IX. Zivilsenat - NJW 2000, 2027; OLG Hamm wistra 2002, 398; Schmid/Winter Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren -Rechtsfragen und Praktische Erfahrungen- NStZ 2002, 8, 11 [I 4. c] m.w.N.; a.A. - ohne nähere Begründung -KK-Nack StPO 5. Aufl. § 111 g Rdnr. 1).
  • OLG Frankfurt, 17.07.1996 - 3 Ws 541/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Dem Titel lässt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, deretwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgt ist (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 301; OLG Hamm NStZ 1999, 583).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 1 Ws 254/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Dem Titel lässt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, deretwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgt ist (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 301; OLG Hamm NStZ 1999, 583).
  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Es gibt aber keinen Grund, dass ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden sollte, wenn der Staat eine Beschlagnahme bzw. Pfändung nach §§ 111 b, 111c StPO bewirkt hat, nicht aber dann, wenn er den dinglichen Arrest nach § 111 d StPO angeordnet hat (vgl. ähnlich BGH - IX. Zivilsenat - NJW 2000, 2027; OLG Hamm wistra 2002, 398; Schmid/Winter Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren -Rechtsfragen und Praktische Erfahrungen- NStZ 2002, 8, 11 [I 4. c] m.w.N.; a.A. - ohne nähere Begründung -KK-Nack StPO 5. Aufl. § 111 g Rdnr. 1).
  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 4 Ws 727/98

    Berechtigte, Geschädigte, Verletzte, Zugriffsmöglichkeit, Zurückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03
    Dem Titel lässt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, deretwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgt ist (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 301; OLG Hamm NStZ 1999, 583).
  • OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11

    Beschlagnahme: Verletzteneigenschaft bei Zulassung der Zwangsvollstreckung in

    Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, dass der Antragsteller "Verletzter" ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 und 16.12.2010 - AZ.: 2 Ws 147, 148, 149/10 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - Az.: 3 Ws 108/03 - = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2013 - 3 Ws 327/13

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe im Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs:

    a) Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO in einen nach §§ 111b ff. StPO arrestierten Vermögensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme bzw. Arrestierung erfolgte, und ob der Gläubiger zu dem durch § 111g StPO privilegierten Personenkreis der durch die verfahrensgegenständliche Tat Verletzten gehört (Senat, B. v. 18.12.2003 - 3 Ws 108/03, Justiz 2004, 521 [Leitsatz]).
  • OLG Hamburg, 16.12.2010 - 2 Ws 148/10

    Zulassung der Zwangsvollstreckung bzw. Arrestvollziehung für den Verletzten im

    Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit entgegen der Ansicht des Landgerichts nur voraus, dass der Antragsteller "Verletzter" ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 - AZ.: 2 Ws 147 und 149/10 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - Az.: 3 Ws 108/03 - = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2004 - 3 Ws 159/04

    Entschädigung des Verletzten durch einen Tatbeteiligten: Antrag des

    Letztlich hätte eine Anordnung nach § 111 d StPO zugunsten des Antragstellers ggf. zur - kaum vertretbaren - Folge, dass er - obwohl er nicht Opfer der Straftat, vielmehr Tatbeteiligter ist - zum privilegierten Personenkreis der Verletzten zählte, denen die Bestimmung des § 111 g StPO eine vorrangige Befriedigung vor sonstigen Gläubigern des Angeschuldigten sichert (vgl. hierzu Senat B. v. 18.12.2003 - 3 Ws 108/03 - OLG Stuttgart Die Justiz 2001, 34).
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