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   OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3472
OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99 (https://dejure.org/2000,3472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung und Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung auf 6 Monate bei einer prognostizierten mittleren Rückfallgefahr; Prüfung einer erhöhten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Marburg - 5 StVK 302/99
  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123-1124/99, 3 Ws 1123/99, 3 Ws 1124/99

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 311
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).

    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Von daher kommt eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO nur in Betracht, wenn sie - wie von der Strafvollstreckungskammer auch richtig erkannt wird - durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2202 ff; Beseht. V. 24.10.1999 -2 BvR 1538/99) geboten erscheint.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung NJW 1998, 2202 ausgeführt, gem. Art; 104 II GG habe ausschließlich der Richter nicht nur über die Zulässigkeit, sondern auch und gerade über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1998, 2202 ff. darf darüber Irinaus von den Vollstreckungsgerichten die behördliche Verweigerung der Gewährung von Vollzugslockerungen, deren Bewältigung das Aussetzungsrisiko erst vertretbar erscheinen lassen, nicht länger hingenommen werden, wenn diese ohne zureichenden Grund, etwa auf der Grundlage bloß pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr erfolgt ist.

    Eine derartige Entscheidung ist dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG vorbehalten (so zutreffend Wolf, NStZ 1998, 590 ).

    Danach ist für eine positive Entscheidung nach § 454a StPO allenfalls Raum, wenn durch die hier erfolgte Verweigerung von weitergehenden Vollzugslockerungen bis zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens der den Vollzugsbehörden zustehende Beurteilungsspielraum (vgl. BGHSt 320, 324 ff.) unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204) überschritten worden wäre.

    Nach alledem erscheint es jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204), daß die Vollzugsbehörden die Möglichkeit des Verurteilten, sich in weitergehenden Lockerungen zu bewähren, davon abhängig gemacht haben, daß die Gefahr- eines Mißbrauchs dieser Lockerungen zuvor durch ein weiteres Gutachten abgeklärt wird.

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Allerdings ist zu beachten, daß es sich bei den Taten, die den Erkenntnissen der Landgerichte Freiburg und Ellwangen zugrunde lagen, um besonders gefährliche Straftaten handelte, so daß eine Maßregelaussetzung nur in Betracht kommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit besteht (Rspr. d. Senats; vgl. auch BVerfG, Beschl. V. 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99 S. 8).

    Von daher kommt eine Aussetzungsentscheidung nach § 454a StPO nur in Betracht, wenn sie - wie von der Strafvollstreckungskammer auch richtig erkannt wird - durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 2202 ff; Beseht. V. 24.10.1999 -2 BvR 1538/99) geboten erscheint.

  • OLG Koblenz, 28.05.1998 - 1 Ws 333/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).

    In der Sache läuft deshalb das Ansinnen des Bundesverfassungsgerichts, die "verfahrensrechtliche Möglichkeit (des § 454a StPO ) auszuschöpfen", darauf hinaus, den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 II GG ) zu unterlaufen, zumindest aber zu relativieren (vgl. Wolf, NStZ 1998, 591 ).

  • OLG Celle, 25.03.1994 - 2 Ws 8/94

    Aussetzung der Vollstreckung; Sicherungsverwahrung; Maßregel der Sicherung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß bei der - hier gegebenen - langen Haftdauer den Umständen der Taten und dem Vorleben des Verurteilten nur noch eine eingeschränkte Bedeutung für die Sozialprognose zukommt (BVerfG a.a.O.; Senatsbeschl. V. 22.11.1999 - 3 Ws 1108/99 - OLG Celle StV 1995, 90 ).

    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auf diesem Wege würde nämlich das Beurteilungsermessen der Vollzugsbehörden und ihr Recht auf Letztentscheidung bereits unterlaufen (vgl. BGHSt 30, 320 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., § 115 Rn. 19).
  • OLG Celle, 13.10.1998 - 2 Ws 257/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ist dabei ein Restrisiko hinzunehmen, sofern dieses nur vertretbar erscheint (BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204; Senat, Beschl. v. 7.5.1999-3 Ws 403-404/99; OLG Celle, NStZ 1999, 159, 160; OLG Hamm, StV 1999, 216 ; OLG Koblenz, NStZ 1998, 591 ).
  • OLG Zweibrücken, 11.09.1991 - 1 Ws 297/91

    Vollzug ; Vollzugsdauer; Entlassungsentscheidung; Entlassungszeitpunkt;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Die Vorschrift setzt aber voraus, daß bereits im Entscheidungszeitpunkt eine günstige Prognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 27; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 25. Aufl., § 454a Rn. 3): Die bedingte Entlassung schon zum Entscheidungszeitpunkt darf vielmehr - was vorliegend ausscheidet - nur daran scheitern, daß entweder formelle Aussetzungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (etwa die Mindestverbüßungsdauer noch nicht erreicht ist, im Anschluß notierte weitere Straftaten noch nicht ausreichend teilverbüßt sind, die Einwilligung des Verurteilten zuerst für einen späteren Zeitpunkt erteilt worden ist pp), oder aber unabdingbare Entlassungsvorbereitungen noch durchzuführen sind, die regelmäßig einen um so größeren Aufwand erfordern, je länger sich der Verurteilte in Haft befunden hat (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 26, 27; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 209; OLG Celle StV 1995, 90 ; Wolf, NStZ 1998, 590 ).
  • OLG Frankfurt, 20.07.1999 - 3 Ws 662/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99
    Die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregeln setzt - gleichgültig, ob sie nach § 67d II StGB oder, wie hier, nach § 67c I 2 StGB erfolgt (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 3 Ws 662/99) - voraus, daß zu erwarten ist, daß der Verurteilte in Freiheit keine rechtswidrigen.
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).
  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08

    Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wegen fehlender Erprobung

    Stehen danach Lockerungen noch aus, kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigener prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst dann bejaht werden kann, wenn sich der Verurteilte in Lockerungen bewährt hat, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311.

    Im Übrigen kann der Senat im vorliegenden Verfahren auf Reststrafenaussetzung nicht nachprüfen, ob dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Unrecht verweigert worden sind, selbst wenn eine längerfristige Bewährung in solchen Lockerungen als Beurteilungsgrundlage für die Frage bedingter Entlassung unabdingbar wäre, OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311.

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

    Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; KG, Beschluß vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 87/99 -).
  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311 [313]).«.

    Stehen danach Lockerungen noch aus, so kann das Vollstreckungsgericht gleichwohl im Wege eigenständiger prognostischer Einschätzung zu der Überzeugung gelangen, dass eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erst bejaht werden kann, wenn sich die neuen Verhaltensweisen auch und gerade unter Lockerungsbedingungen bestätigt und verfestigt haben (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311, 313).

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Selbst wenn man bei rechtswidriger, aber unangefochten gebliebener Unterlassung einer Vollzugsgestaltung, die möglicherweise günstige Prognoseumstände hätte zutage treten lassen können, die Vollstreckungsgerichte rechtlich gehindert sehen wollte, eine günstige Prognose zu verneinen (so BVerfG in NJW 1998, 2202, 2204 und NStZ 2000, 109, 111; a.A. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 311), wäre eine solche - zumal in anderer Sache erfolgte - Unterlassung hier nicht ursächlich geworden.
  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

    § 454 a StPO regelt zwar ausdrücklich nur den (hier nicht gegebenen) Fall einer positiven Entscheidung über die Reststrafenaussetzung (vgl. die Fallkonstellationen bei OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 311; Pfälzisches OLG Zweibrücken NStZ 1992, 148 und NStZ 1991, 207).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Der Senat hält es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nunmehr für verantwortbar, unter Anwendung der Vorschrift des § 454a StPO die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Z. vom 26.11.1973 gemäß §§ 57, 57a StGB zur Bewährung auszusetzen, weil dem Verurteilten auch aufgrund der vom Senat am 06.03.2015 durchgeführten Anhörung bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 454 a Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 3 Ws 1085/06

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abgrenzung der Zuständigkeit von erkennendem

    Von ihrem Sinn und Zweck kommt die Anwendung dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 2001, 311, 313; Beschl. v. 25.3.1993 - 3 Ws 212/95 und v. 25.7.2003 - 3 Ws 875-876/03 mwN; zust. Fischer, in.
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Eine weitere Inhaftierung allein unter dem Aspekt der fehlenden Erprobung in Vollzugslockerungen lässt sich angesichts des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 2003, 677; BVerfG,NStZ 2000, 109; BVerfG NStZ 1998, 373; a. M. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311).
  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

    Hierüber ist ggf. auf Antrag des Untergebrachten im Verfahren gemäß §§ 108 ff. StVollzG zu entscheiden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 311, 313f.; 2004, 62f.).
  • OLG Braunschweig, 15.03.2019 - 1 Ws 164/18

    Negative Prognose zur Fortdauer der Maßregel aufgrund noch nicht rechtskräftiger

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 2 Ws 250/09

    Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung trotz fehlender

  • KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07

    Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung

  • KG, 18.05.2006 - 1 AR 468/06

    Strafrestaussetzung: Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs bei

  • OLG Hamburg, 29.12.2005 - 1 Ws 227/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung der Reststrafenaussetzung infolge

  • OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 3 Ws 922/12

    Voraussetzungen der Aussetzung der restlichen Sicherungsverwahrung

  • OLG Frankfurt, 06.06.2013 - 3 Ws 343/13

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit bindender Weisungen der

  • KG, 16.02.2009 - 2 Ws 29/09

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Exploration von Tathintergrund und Tatdynamik

  • KG, 01.06.2005 - 5 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung: Legalprognose für wegen Drogenhandels verurteilten

  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 250/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

  • KG, 31.07.2019 - 5 Ws 135/19

    Prüfverfahren zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe

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