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   OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10   

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OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10 (https://dejure.org/2010,1691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.2010 - 3 Ws 140/10 (https://dejure.org/2010,1691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 (https://dejure.org/2010,1691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100g; TKG § 113a
    Verwertung von Telekommunikationsdaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Nachwirkungen/Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherungsentscheidung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Mobilfunk-Ergebnissen vor Verbot der Vorratsdatenspeicherung zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mobilfunk-Ergebnisse vor Verbot der Vorratsdatenspeicherung verwertbar

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 100g StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
    Zur Verwertbarkeit der vor der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung erlangten retrograden Verbindungsdaten (StA Dr. Marcus Marlie / Prof. Dr. Dennis Bock; ZIS 9/2010, S. 524-529)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 246 (Ls.)
  • NJ 2011, 260
  • MMR 2010, 583
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586.

    Sämtliche Daten seien jedoch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gewonnen, da das Bundesverfassungsgericht die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 113a, 113b TKG.

    Ein Beweisgewinnungs- oder Beweisverwertungsverbot folgt nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die Nichtigkeit der hier als Ermächtigungsgrundlage dienenden Vorschriften der §§ 113a, 113b TKG sowie, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen, der Vorschrift des § 100g StPO festgestellt hat.

    Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 11.03.2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) auf der Grundlage von § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen erlassen hat, mit denen Regelungen zur Vorgehensweise beim Datenabruf für den hier zur Überprüfung stehenden Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden sind.

    Im Tenor und in den Gründen des Urteils vom 02.03.2010 führt das Bundesverfassungsgerichts zwar aus, dass die aufgrund der einstweiligen Anordnungen vom 11.03.2008 (1 BvR 256/08), 28.10.2008 und 15.10.2009 von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113 b S. 1 Hs. 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich zu löschen sind und nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden dürfen.

    Die Voraussetzungen für den Datenabruf gem. § 100g StPO i.V.m. § 113a TKG unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008, 01.09.2008 und 28.10.2008 (sämtlich 1 BvR 256/08) lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse vom 04.09.2008 - 17.11.2008 sowie der vom 16. und 22.12.2008 jeweils vor.

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    § 100a StPO jedoch von Amts wegen zu prüfen, d.h. insbesondere auch zu untersuchen, ob die dem Ermittlungsrichter unterbreitete Verdachts- und Beweislage die Anordnung der Maßnahme vertretbar erscheinen ließ (vgl. BGH, NStZ 2003, S. 215).

    Dann hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (BGH, NStZ 2003, S. 215).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Regelung in dem Hauptsacheverfahren sich jedoch später als verfassungswidrig erwiese, gegen die Nachteile abwägen, die entstehen würden, wenn diese Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie aber später als verfassungsgemäß erkannt würde (BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147).

    In der Folge bedeutet dies, dass Rechtsakte, die auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durchgeführt wurden, ungeachtet des Inhalts der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich rechtlichen Bestand haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Regelung in dem Hauptsacheverfahren sich jedoch später als verfassungswidrig erwiese, gegen die Nachteile abwägen, die entstehen würden, wenn diese Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie aber später als verfassungsgemäß erkannt würde (BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147).

    In der Folge bedeutet dies, dass Rechtsakte, die auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durchgeführt wurden, ungeachtet des Inhalts der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich rechtlichen Bestand haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Wenngleich die Vorschrift des § 115 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar ist, besteht weitgehend Einigkeit, dass § 115 StPO auf den erweiterten Haftbefehl entsprechend Anwendung findet ( BVerfG, NStZ 2002, S. 157; Senatsbeschl. v. 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.06.2008.

    Bei dem erweiterten Haftbefehl handelt es sich in der Sache - jedenfalls im Umfang der Erweiterung - um einen neuen Haftbefehl, zu dem sich der Beschuldigte gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können muss (BVerfG, NStZ 2002, S. 157).

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 2 Ws 48/08

    Fluchtgefahr; hohe Strafe; Außervollzugsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2010 - 2 Ws 347/09; Beschl. v. 30.04.2008 - 2 Ws 121/08; Beschl. v. 28.02.2008 - 2 Ws 48/08; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdn. 17).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 347/09

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Begriff der Verdunkelungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2010 - 2 Ws 347/09; Beschl. v. 30.04.2008 - 2 Ws 121/08; Beschl. v. 28.02.2008 - 2 Ws 48/08; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdn. 17).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass jedes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt, so dass von Verfassungs wegen ein Beweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (BVerfG, NJW 2010, S. 287 m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    - 5 StR 693/97; Urteil v. 16.02.1995 - 4 StR 729/94).
  • BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01

    Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
    In der Folge bedeutet dies, dass Rechtsakte, die auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durchgeführt wurden, ungeachtet des Inhalts der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich rechtlichen Bestand haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

  • OLG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ws 121/08

    Haftbeschwerde; Untersuchungshaft; Außervollzugsetzung; Haftbefehl,

  • OLG Jena, 27.06.2008 - 1 Ws 240/08

    Haftbeschwerde

  • OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05

    Untersuchungshaft: Sechsmonats-Prüfung bei nicht ordnungsgemäß verkündeter

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

  • OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09

    Haftbefehl; Änderung des Haftgrundes

  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

  • OLG Hamm, 05.06.2008 - 3 Ws 220/08

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Haftbeschwerde nach Urteilsverkündung

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

    Dadurch wird jedoch die Rechtmäßigkeit des von der einstweiligen Anordnung gedeckten, in der Datenerhebung und -übermittlung liegenden und insoweit abgeschlossenen Grundrechtseingriffs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, Rn. 18 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, § 100g Rn. 40a StPO (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 319 f.; aA, allerdings ohne nähere Begründung, Blankenburg, MMR 2010, 587, 590; Gercke, StV 2010, 281, 283).

    Die Verwertung der rechtmäßig gewonnenen Beweise durch die Strafkammer erweist sich mit Blick sowohl auf das verfassungs- als auch das einfachrechtliche Regelungsgefüge ebenfalls als rechtsfehlerfrei (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010); Marlie/Bock, ZIS 2010, 524, 527 f.; Volkmer, NStZ 2010, 318, 320).

    (aa) Es kann dahinstehen, ob die fortdauernde Wirkung der die Beweiserhebung rechtfertigenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts auch die Beweisverwertung legitimiert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10 u.a.; ähnlich KMR/Bär, StPO, § 100g Rn. 40a (Stand: August 2010)).

  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 (nicht tragend); OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10, 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524).
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    - 2 Ws 347/09, juris;Senat NStZ-RR 2010, 246; Hamm StV 2008, 258 ; Karlsruhe StV 2010, 31; KG StRR 2010, 354; SK-Paeffgen § 114 Rn 25; Graf-Krauß, § 114.
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