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   OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03   

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OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.02.2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 (https://dejure.org/2003,4789)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
  • StV 2004, 362
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 05.03.1996 - 3 Ws 131/96

    Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in die Akten schweizerischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).

    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).

    Da die Gewährleistung von Prozeßgrundrechten vornehmste Aufgabe der Fachgerichte ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238 m. w. Nachw.), muß diese Entscheidung vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtsmäßigkeit hin vom gesamten Gericht überprüft werden.

    Schließlich unterliegt die Entscheidung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen und der revisionsgerichtlichen Überprüfung, insbesondere wegen Verletzung des Prozeßgrundrechts auf ein faires Verfahren oder wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (vgl. BGH NStZ, 87; BGH NStZ 1990, 193; OLG Frankfurt 3 Ws 131/96, 3 Ws 565/01, 3 Ws 52/03; Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 147 Rnr. 22; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 147 Rnr. 171 jew. m. w. Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

    Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Wird dies vom Vorsitzenden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens versagt, steht diese Entscheidung in einem engen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und unterliegt deshalb nach § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (im Anschluss an Senat in NStZ-RR 2001, 374 unter Aufgabe der Auffassung in StV 2002, 611 ff.).

    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).

    Wird dies - wie vorliegend - vom Vorsitzenden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens versagt, steht diese Entscheidung in einem engen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 656/01 - = NStZ-RR 2001, 374).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Auch die (Einzelfall-) Entscheidung des Senats vom 13.9.2001 (3 Ws 853/01 [StV 2001, 611]), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bezieht, steht dem nicht entgegen.

    Soweit der Senat in der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung (StV 2001, 611) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht länger fest.

  • OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95

    Unverhältnismäßiger Aufwand bei Kopieren von 140 Aktenordnern zur Erfüllung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Nach der Gegenauffassung, die eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet, würde in der Beschwerinstanz ein unzulässiger Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts erfolgen (vgl. OLG Brandenburg NJW 1996, 67; OLG Stuttgart NJW 1996, 1908).
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 264/89

    Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Schließlich unterliegt die Entscheidung jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen und der revisionsgerichtlichen Überprüfung, insbesondere wegen Verletzung des Prozeßgrundrechts auf ein faires Verfahren oder wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (vgl. BGH NStZ, 87; BGH NStZ 1990, 193; OLG Frankfurt 3 Ws 131/96, 3 Ws 565/01, 3 Ws 52/03; Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 147 Rnr. 22; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 147 Rnr. 171 jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Nach der Gegenauffassung, die eine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit für geboten erachtet, würde in der Beschwerinstanz ein unzulässiger Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts erfolgen (vgl. OLG Brandenburg NJW 1996, 67; OLG Stuttgart NJW 1996, 1908).
  • KG, 10.03.2000 - Zs 2508/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Dies ist für die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluß und Urteilsfällung zu bejahen (OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 52/03, 3 Ws 656/01, 3 Ws 73/00; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 238 noch offengelassen, aber mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes).
  • BGH, 16.10.1984 - 5 StR 643/84

    Beschränkung der Verteidigerrechte auf Akteneinsicht - Ablehnung der Aussetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03
    Als nicht beschwerdefähige Entscheidungen i. S. des § 305 S. 1 StPO sind auch Verfügungen des Kammervorsitzenden zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 305 Rnr. 3 m. w. N.), wenn sie der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt - 3 Ws 42/93; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rnr. 1) und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87 f.; OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht bzw. Einsicht

    Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363).

    9 Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N).

  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 S. 1 StPO sind solche Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen und nur der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen (Senat, NStZ-RR 2003, 177; 2001, 374; Beschl. v. 3.2. 1993 - 3 Ws 42/93; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 305 Rn 1), vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (vgl. BGH, NStZ 1985, 87; Senat, NStZ-RR 2001, 374 Beschl. v. 3.2. 1993 - 3 Ws 42/93) und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Senat, GA 1973, 51).

    Hier trägt schon der Gesetzeszweck des § 305 S. 1 StPO, der Verzögerungen vermeiden und verhindern soll, dass das Beschwerdegericht unzulässig in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts eingreift (vgl. Senat, StV 2004, 362 = NStZ-RR 2004, 177 L; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 67; OLG Stuttgart, NJW 1996, 1908) den Ausschluss der Beschwerde nicht (Frisch ebenda).

  • OLG Hamm, 05.08.2004 - 2 Ws 200/04

    Akteneinsicht; Zulässigkeit der Beschwerde, Mitschriften; Aktenbestandteil

    Ihrer Zulässigkeit steht nämlich § 305 S. 1 StPO entgegen (vgl. OLG Koblenz StV 2003, 608 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374 und NStZ-RR 2003, 177).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.07.2012 - 23 Qs 54/12

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der

    Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht in die noch nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen (Bedienungsanleitung, Lebensakte und Beschilderungsplan) steht § 305 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG entgegen (vgl. OLG Frankfurt in NStZ-RR 2001, 374 und 2003, 177 und in StV 2004, 362; OLG Hamm in NStZ 2005, 226; LG Limburg in NStZ-RR 2011, 378 und Verkehrsrecht aktuell 2011, 194).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im

    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).
  • LG Limburg, 30.08.2011 - 1 Qs 116/11

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die

    Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen steht § 305 S. 1 StPO entgegen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177/2001, 374; OLG Koblenz NStZ 2005, 226/ StV 2003, 608).
  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 1 Ws 425/03

    Zweck des Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht und Besichtigung der

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  • LG Hannover, 07.03.2018 - 48 Qs 16/18

    Einsicht, Messunterlagen, Bußgeldverfahren, Rechtsmittel

    Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der laufenden Hauptverhandlng und soll eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.2.2003 - 3 Ws 234/03, BeckRS 2003, 30309455).
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