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   KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18   

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https://dejure.org/2018,40003
KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18 (https://dejure.org/2018,40003)
KG, Entscheidung vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18 (https://dejure.org/2018,40003)
KG, Entscheidung vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18 - 121 AR 259/18 (https://dejure.org/2018,40003)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Nebenklägervertreter, entgegenstehende Umstände

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 406e Abs 2 S 1 StPO, § 406e Abs 2 S 2 StPO, § 176 StGB, § 176a StGB
    Nebenklage im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Beschränkung der Akteneinsicht für den Nebenklägervertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Akteneinsicht der Nebenklägerin in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 406e Abs. 2 S. 1
    Umfang der Akteneinsicht der Nebenklägerin in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akteneinsicht des Nebenklägervertreters: Welche schutzwürdigen Umstände des Beschuldigten stehen entgegen?

Besprechungen u.ä.

  • strafrechtsblogger.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann schutzwürdige Interessen des Beschuldigten einer Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenkläger entgegenstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 110
  • StV 2019, 181
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 40/16

    Keine grundsätzliche Erörterungspflicht in Bezug auf Kenntnis des Zeugen vom

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367; OLG Braunschweig aaO mwN).

    Die mögliche Aktenkenntnis beider Zeuginnen kann hiernach bei der Beweiswürdigung - soweit erforderlich - berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1519; s. auch BGH NStZ 2016, 367 [Erörterungspflicht nur im Einzelfall wie etwa bei einer konkreten Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen]).

  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1519).

    Die mögliche Aktenkenntnis beider Zeuginnen kann hiernach bei der Beweiswürdigung - soweit erforderlich - berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1519; s. auch BGH NStZ 2016, 367 [Erörterungspflicht nur im Einzelfall wie etwa bei einer konkreten Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen]).

  • OLG Hamburg, 22.07.2015 - 1 Ws 88/15

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung wegen Gefährdung des

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeuginnen und die damit verbundene Betrachtung der Aussagekonstanz können dafür sprechen, Teile der Akten - insbesondere die Protokolle ihrer polizeilichen Vernehmungen - von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg aaO sowie StraFo 2015, 328 ["Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert"]; s. auch Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 Ws 517/16 -).
  • OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15

    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar (vgl. etwa KG NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar (vgl. etwa KG NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • BGH, 06.12.2012 - 4 StR 360/12

    Beweiswürdigung (Gesamtbetrachtung; Umgang mit Sachverständigengutachten)

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Mit Blick auf den sich bisher durch Schweigen verteidigenden Angeschuldigten liegt somit gegenwärtig eine Verfahrenssituation vor, die hinsichtlich der für die durch das Tatgericht vorzunehmende Beweiswürdigung geltenden Grundsätze einer sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2013, 180; OLG Karlsruhe StraFo 2005, 250; OLG Frankfurt am Main StV 2011, 12).
  • LG Köln, 29.06.2004 - 106-37/04
    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Ob er die Versagung der Akteneinsicht bereits für sich zwingend gebietet (vgl. LG Köln StraFo 2005, 78; einschränkend LG Darmstadt K&R 2009, 211), kann der Senat dahinstehen lassen; denn mit Blick auf einen möglichen Erkenntnisgewinn seitens der Nebenklägerin gilt es vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass das damalige Verfahren weder einen Bezug zu ihrer Person und/oder derjenigen ihrer Schwester aufwies noch in den Tatzeitraum fiel.
  • OLG Stuttgart, 11.02.2000 - 1 Ws 13/00
    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Dabei ist der Senat als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Braunschweig aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - III-1 Ws 518/14 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 Ws 13/00 - [juris]).
  • LG Stralsund, 10.01.2005 - 22 Qs 475/04

    Gewährung von Akteneinsicht an einen "Verletzten"; Annahme eines berechtigten

    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    Allein die Rolle der Nebenklägerin als Zeugin in dem anhängigen Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer "Präparierung" ihrer Aussage anhand des Akteninhalts reicht für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. KG aaO sowie Beschluss vom 24. November 2017 - 2 Ws 178/17 - Hanseatisches OLG Hamburg aaO; LG Stralsund StraFo 2006, 76).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1991 - V 21/88
    Auszug aus KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18
    So ist zunächst festzustellen, dass die Befürchtung des Angeschuldigten, die Nebenklägerin werde ihre Angaben aufgrund der Akteneinsicht der bisherigen Beweislage anpassen, nicht auf objektivierbaren Erkenntnissen basiert (vgl. hierzu KG aaO; OLG Düsseldorf StV 1991, 202).
  • BVerfG, 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08

    Informationelle Selbstbestimmung; Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich

  • OLG Köln, 06.05.2020 - 2 Ws 211/20

    Ablehnung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks

    Aus dem Umkehrschluss zu § 406e Abs. 4 S. 4 StPO folgt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. SenE vom 02.04.2020, 2 Ws 651/19; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2010, 1 Ws 44/10 und 1 Ws 45/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 406e Rn. 21).

    Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, der sich als Erforschung der Wahrheit mit den von der Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Mitteln definieren lässt, kann dann vorliegen, wenn die Sachaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere dann, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 406e Rn. 7; Weiner in BeckOK, StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 406e Rn. 8; Grau in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 406e Rn. 14).

    Die - wohl für das Nichtabhilfeverfahren unzuständige (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 306 Rn. 12) - Strafkammer des Landgerichts Köln hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2020 insoweit im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass allein die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhaltes präparierten Zeugenaussage nach der übereinstimmenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.), sondern vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen ist, da mit der Wahrnehmung eines gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2016, 5 StR 52/16, juris).

    Vor einer umfassenden Versagung der Akteneinsicht muss stets geprüft werden, ob eine teilweise Akteneinsicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006, 2 BvR 67/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2019, 3 Ws 243/19, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 13; Grau in Münchener Kommentar, a.a.O., § 406e Rn. 14).

    Da der Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und ob in diesen Fallgestaltungen die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel zu versagen ist, weswegen das Ermessen im Einzelfall sogar auf null reduziert sein soll (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14 und vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, alle bei juris, a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O., wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, vgl. zum Meinungsstand ausführlich: Weiner in BeckOK, StPO, a.a.O., § 406e Rn. 8a ff.).

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2021 - 1 Ws 4/21

    1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten

    Dieser Versagungsgrund kann zwar auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 18; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 ff. - juris Rn. 4; KG NStZ 2019, 110, 111; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 - 1 Ws 116/20 - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 406e Rn. 11).

    Allein die bei Aktenkenntnis des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht hierfür jedoch noch nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 ff. - juris Rn. 11; StraFo 2016, 210 ff. - juris Rn. 10; KG NStZ 2019, 110, 111 f.; vorgen.

  • OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
    Dabei ist der Senat als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).

    Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfali (vgl. KG, Beschluss vom 21.11.2018- 3 Ws 278/18; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18).

    Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der zeu­genschaftlichen Angaben der Belastungszeugin und die damit verbundene Betrach­tung der Aussagekonstanz können im Einzelfatl dafür sprechen bzw. es gebieten, zu­mindest Teile der Akten - insbesondere die Protokolle der polizeilichen Vernehmun­gen der Belastungszeugin - von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 Ws 108/18; KG, Beschluss vom 21.11.2018 - 3 Ws 278/18).

  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/20

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Aussage-gegen-Aussage

    Indes ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (KG NStZ 2019, 110 (111); OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 (630)).

    Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Nebenklägerin auf Befragen des Tatrichters, welche Akteninhalte zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet wäre und für den Fall einer Lüge mit einer Strafe rechnen müsste (so aber KG NStZ 2019, 110 (112)).

    Ohne Bedeutung ist weiter die - auch von der Nebenklagevertreterin vorgebrachte -Erwägung, es dürfte sich im Ergebnis eher zu Gunsten als zu Lasten des Angeklagten auswirken, wenn eine festgestellte Konstanz in der Aussage der Nebenklägerin wegen einer vorherigen Akteneinsicht an Wert für die Beurteilung ihrer Angaben als richtig verliert (vgl. hierzu KG NStZ 2019, 110 (112)).

  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/21
    Indes ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (KG NStZ 2019, 110 (111); OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 (630)).

    Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Nebenklägerin auf Befragen des Tatrichters, welche Akteninhalte zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet wäre und für den Fall einer Lüge mit einer Strafe rechnen müsste (so aber KG NStZ 2019, 110 (112)).

    Ohne Bedeutung ist weiter die - auch von der Nebenklagevertreterin vorgebrachte - Erwägung, es dürfte sich im Ergebnis eher zu Gunsten als zu Lasten des Angeklagten auswirken, wenn eine festgestellte Konstanz in der Aussage der Nebenklägerin wegen einer vorherigen Akteneinsicht an Wert für die Beurteilung ihrer Angaben als richtig verliert (vgl. hierzu KG NStZ 2019, 110 (112)).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 47/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    Zwar ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 Satz 4 StPO, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 27/21, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110 Rn. 6; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 406e Rn. 18; BeckOK StPO/Weiner, 45. Ed., § 406e Rn. 19).
  • LG Aachen, 11.10.2019 - 60 KLs 12/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, vorherige Anhörung Angeklagter

    Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung des "nachgeholten Vorbringens" die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis, also in materieller Hinsicht, zu Recht erfolgt ist, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu klären wäre, ob eine Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation "Aussage-gegen-Aussage" der Gewährung von Akteneinsicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa KG, Beschl. v. 21.11.2018 - 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110; LG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2018 - 606 Qs 8/18, NStZ-RR 2018, 322; Baumhöfener/Daber/Wenske , NStZ 2017, 562 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt , 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 12 m.w.Nachw.).
  • KG, 12.12.2018 - 161 Ss 150/18

    Beweiswürdigungsregeln in Konstellation "Aussage gegen Aussage" bei zahlenmäßiger

    Das OLG Karlsruhe (StraFo 2015, 250) und der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18 -, juris) vertreten die Ansicht, dass eine Beweissituation, in der die einzigen Belastungszeugen "einem Lager" angehören, den Fällen nahekomme, in denen Aussage gegen Aussage stehe und in denen deshalb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien.
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2021 - 2 Ws 27/21

    Recht des Nebenklägervertreters auf Akteneinsicht

    Die angefochtene Entscheidung unterliegt der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO), § 305 Satz 1 StPO findet keine Anwendung (BGHSt 39, 112; KG NStZ 2016, 438; 2019, 110; OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • KG, 10.05.2021 - 5 Ws 85/21

    Akteneinsicht für den Verletzten grundsätzlich unter Ausschluss ihn selbst

    Der Senat als Beschwerdegericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung (KG, Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.), wobei hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung ein weiter Entscheidungsspielraum besteht (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1519, 1520).

    Eine "Präpararation" durch ihren Beistand anhand von aus der Akte gewonnenen Erkenntnissen dürfte zudem erfahrenen Vernehmungspersonen, zu denen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Strafkammer zu zählen sind, in aller Regel nicht verborgen bleiben (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 Ws 81/20 -, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18 -), zumal vorliegend die speziell für die Konstanzanalyse von Zeugenaussagen geschulte Sachverständige T. die in der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen der Nebenklägerin in ihre gutachterliche Einschätzung einfließen lassen wird.

  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20

    Akteneinsichtsrecht Nebenkläger als Verletzter - Versagungsgründe

  • OLG Brandenburg, 13.09.2023 - 1 Ws 141/23

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Verletzte, Versagungsgründe

  • BGH, 02.11.2022 - StB 48/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

  • LG Aachen, 22.09.2020 - 60 Qs 36/20

    Akteneinsicht; Geschädigter; berechtigtes Interesse; Wiederaufnahme;

  • LG Berlin, 21.04.2022 - 511 Qs 36/22

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Gefährdung des Untersuchungszwecks

  • AG Brühl, 22.12.2020 - 60 Ls 259/20
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