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   OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10   

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OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 (https://dejure.org/2010,1027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 (https://dejure.org/2010,1027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 3 Ws 539/10 (https://dejure.org/2010,1027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 67d, 2 Abs. 6 StGB; § 458 Abs. 1 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 EMRK
    Zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung; keine Anwendbarkeit des neuen § 67d Abs. 3 StGB auf Altfälle

  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 6 StGB, § 66 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB, § 67d Abs 3 StGB, Art 1 MRK

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erreichen der gültigen Zehnjahresfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Tatzeitrecht; Eintreten der Führungsaufsicht durch Entlassung mit Ablauf der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung; Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67d Abs. 1 S. 1 a.F.
    Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung über die Höchstdauer hinaus unzulässig - Gerichte sind verpflichtet dem Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen und festgestellte Konventionsverletzungen zu beenden

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Vorfahrt für Menschenrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 321
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    11 Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.) Dies ist hier auf Grund des gestellten Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO der Fall.

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Aus Art. 1 EMRK ist aber eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 07.06.2010, Az. 1 Ws 108/10).

  • BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

    Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12.05.2010 (Az. 2 StR 171/10) mit der Problematik der Rückwirkung von § 66 b StGB n.F. auf Sachverhalte, die vor seiner Einführung durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 liegen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt und auch keinen Bezug auf die oben genannte Entscheidung des EGMR nimmt.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Im Wegfall der Höchstfrist sieht er eine konventionswidrige Rückwirkung, da der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah (EGMR, NStZ 2010, 263 ff).

    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).

    Auch insoweit haben Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Ausgestaltung, die sie durch die Entscheidungen des EGMR gefunden hat - im Rahmen der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12.05.2010, Az. 4 StR 577/09; OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2010, Az. III - 4 Ws 114/10).

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12.05.2010 (Az. 2 StR 171/10) mit der Problematik der Rückwirkung von § 66 b StGB n.F. auf Sachverhalte, die vor seiner Einführung durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 liegen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt und auch keinen Bezug auf die oben genannte Entscheidung des EGMR nimmt.
  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Hieran vermögen auch die Erwägungen des OLG Nürnberg aus seinen Beschlüssen vom 24.06.2010 (1 Ws 315/10, 2 Ws 78/10) zur Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern.
  • OLG Bremen, 17.06.2010 - Ws 78/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Hieran vermögen auch die Erwägungen des OLG Nürnberg aus seinen Beschlüssen vom 24.06.2010 (1 Ws 315/10, 2 Ws 78/10) zur Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern.
  • OLG Hamm, 12.05.2010 - 4 Ws 114/10

    Sicherungsverwahrung, Aussetzung, Bewährung, fehlende Lockerungen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10
    Auch insoweit haben Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Ausgestaltung, die sie durch die Entscheidungen des EGMR gefunden hat - im Rahmen der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12.05.2010, Az. 4 StR 577/09; OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2010, Az. III - 4 Ws 114/10).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    3 Ws 539/10 vom 01. Juli 2010,.

    a) OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 539/10 vom 1. Juli 2010:.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss".

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.07.2010 (3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) sowie des OLG Hamm vom 12.05.2010 (4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931) und vom 06.07.2010 (III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) sähe der erkennende Senat die methodischen Grenzen zulässiger gerichtlicher Gesetzesinterpretation durch eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB überschritten, die der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Qualität einer "anderweitigen gesetzlichen Bestimmung" beimäße.

    Denn sie war ausschließlich von der Erwägung getragen, dass eine ausdrückliche Regelung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 - bei unveränderter gesetzgeberischer Intention - zukünftig entbehrlich sei (vgl. OLG Frankfurt B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139).

    Soweit das OLG Hamm (B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) und das OLG Frankfurt (B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) meinen, der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers (nämlich derjenige bei Schaffung des § 1a Abs. 3 [später Abs. 4] EGStGB) könne bei der heutigen Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB deshalb keine Rolle mehr spielen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, sich dauerhaft konventionswidrig verhalten zu wollen, ist die Prämisse zwar richtig und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivitäten, die (auch) der Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 dienen (s. dazu unten f)), bestätigen diesen Befund nur.

    An der beabsichtigten Entscheidung, das Rechtsmittel des Untergebrachten zu verwerfen, sieht sich der Senat aber durch die Beschlüsse der OLGe Frankfurt vom 24.06.2010 - 3 Ws 485/10 - und 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 -, Hamm vom 06.07.2010 - 4 Ws 157/10 -, und Karlsruhe vom 15.07.2010 (Az. 2 Ws 458/09) gehindert.

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.07.2010 (3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) sowie des OLG Hamm vom 12.05.2010 (4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931) und vom 06.07.2010 (III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) sähe der erkennende Senat die methodischen Grenzen zulässiger gerichtlicher Gesetzesinterpretation durch eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB überschritten, die der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Qualität einer "anderweitigen gesetzlichen Bestimmung" beimäße.

    Denn sie war ausschließlich von der Erwägung getragen, dass eine ausdrückliche Regelung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 - bei unveränderter gesetzgeberischer Intention - zukünftig entbehrlich sei (vgl. OLG Frankfurt B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139).

    Soweit das OLG Hamm (B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) und das OLG Frankfurt (B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) meinen, der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers (nämlich derjenige bei Schaffung des § 1a Abs. 3 [später Abs. 4] EGStGB) könne bei der heutigen Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB deshalb keine Rolle mehr spielen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, sich dauerhaft konventionswidrig verhalten zu wollen, ist die Prämisse zwar richtig und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivitäten, die (auch) der Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 dienen (s. dazu unten f)), bestätigen diesen Befund nur.

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.07.2010 (3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) sowie des OLG Hamm vom 12.05.2010 (4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931) und vom 06.07.2010 (III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) sähe der erkennende Senat die methodischen Grenzen zulässiger gerichtlicher Gesetzesinterpretation durch eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB überschritten, die der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Qualität einer "anderweitigen gesetzlichen Bestimmung" beimäße.

    Denn sie war ausschließlich von der Erwägung getragen, dass eine ausdrückliche Regelung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 - bei unveränderter gesetzgeberischer Intention - zukünftig entbehrlich sei (vgl. OLG Frankfurt B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139).

    Soweit das OLG Hamm (B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) und das OLG Frankfurt (B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) meinen, der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers (nämlich derjenige bei Schaffung des § 1a Abs. 3 [später Abs. 4] EGStGB) könne bei der heutigen Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB deshalb keine Rolle mehr spielen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, sich dauerhaft konventionswidrig verhalten zu wollen, ist die Prämisse zwar richtig und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivitäten, die (auch) der Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 dienen (s. dazu unten f)), bestätigen diesen Befund nur.

  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 StVK 197/10

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    cc) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.07.2010 (3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) sowie des OLG Hamm vom 12.05.2010 (4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931) und vom 06.07.2010 (III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) sieht die Kammer die methodischen Grenzen zulässiger gerichtlicher Gesetzesinterpretation durch eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB überschritten, die der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Qualität einer "anderweitigen gesetzlichen Bestimmung" beimisst.

    Denn sie war ausschließlich von der Erwägung getragen, dass eine ausdrückliche Regelung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 - bei unveränderter gesetzgeberischer Intention - zukünftig entbehrlich sei (vgl. OLG Frankfurt B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139).

    (2) Soweit das OLG Hamm (B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10) und das OLG Frankfurt (B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10) meinen, der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers (nämlich derjenige bei Schaffung des § 1a Abs. 3 [später Abs. 4] EGStGB) könne bei der heutigen Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB deshalb keine Rolle mehr spielen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, sich dauerhaft konventionswidrig verhalten zu wollen, ist die Prämisse zwar richtig und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivitäten, die (auch) der Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 dienen (s. dazu unten f)), bestätigen diesen Befund nur.

  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

    Soweit das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 - darauf hingewiesen hat, dass das Rückwirkungsverbot im Rechtsstaat absolut gelte und einer Abwägung nicht zugänglich sei, trifft das zwar nach deutschem Verfassungsrecht zu, welches die Sicherungsverwahrung aber gerade nicht als "Strafe" begreift.

    Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2010 - 3 Ws 539/10), Hamm (Beschluss vom 06.07.2010 - 4 Ws 157/10), Karlsruhe (Beschluss vom 15.07.2010 - 2 Ws 458/09) und Schleswig (Beschluss vom 15.07.2010 - 1 Ws 267 und 268/10 -) haben in sog. Zehnjahresfällen das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 schematisch vollstreckt und die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt.

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss".

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss.

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5; OLG Schleswig, 1 Ws 267/10, Beschluss vom 15.7.2010, S. 7).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss.

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 44/10

    Zulässige Dauer vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss.

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 418/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

  • LG Düsseldorf, 17.08.2010 - 52 StVK 40/10

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer des Maßregelvollzugs für einen

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