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   KG, 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05   

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https://dejure.org/2006,32246
KG, 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
KG, Entscheidung vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
KG, Entscheidung vom 27. Februar 2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05 (https://dejure.org/2006,32246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bestellung eines Verteidigers nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle einer Antragstellung noch vor Beendigung des Verfahrens

  • Judicialis

    StPO § 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 141

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 343
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, StV 2005, 207; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), rechtfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben genannten Grundsatz.
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Die Beschwer fehlt, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris, Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2009, 1 AR 1189/09 - 4 Ws 86/09, juris, Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20, juris, Rn. 13; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 7 vor § 296).

    Ein solcher Fall liegt hier nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erfolgt (BGH, Beschluss vom 18. August 2020, StB 25/20, juris, Rn. 6 f.; KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, a.a.O., Rn. 2; OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020, 1 Ws 120/20, juris, Rn. 6) und dieses Ziel nach ordnungsgemäßer Durchführung des Überprüfungsverfahrens unter Mitwirkung von Rechtsanwalt P als Wahlverteidiger bereits erreicht ist.

  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), gelten auch für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand, d.h. sie ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), sind für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand vergleichbar.

  • LG Koblenz, 06.07.2010 - 2 Qs 59/10

    Zulässigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung nach Rechtskraft

    Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens hat die ursprünglich in dem angefochtenen Beschluss begründete und die Voraussetzung seiner Anfechtbarkeit bildende Beschwer für den Angeklagten entfallen lassen (vgl. KG, Beschlüsse vom 21.07.2005 - 5 Ws 374/05-, 09.02.2005 - 5 Ws 40/05 - und 27.02.2006 - 3 Ws 624/05).

    Dass ihm die Bestellung eines Pflichtverteidigers versagt blieb, durch die er ihrer institutionellen Zweckbestimmung entsprechend für sich rechtskundigen Beistand und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf gewährleistet wissen wollte, konnte ihn nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in seiner Verteidigungsposition gegen den Schuldvorwurf, um die es ihm vor allem ging, benachteiligen; denn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung bleibt kein Raum mehr, die Verteidigung noch fortzuführen (vgl. KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2014 - 1 Ws 343/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren nur bei

    Die rückwirkende Bestellung eines Verteidigers ist auch dann schlechthin unzulässig und unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08 -, NStZ-RR 2009, 348; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2008 - 4 Ws 181/08 -, NStZ-RR 2009, 113), wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht beschieden worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11 -, NStZ-RR 2011, 325; KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05 -, StV 2007, 343; KG, Beschluss vom 09.03.2006 - 5 Ws 563/05 -, StV 2007, 372 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 676/07 -, NJW 2007, 3796).
  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 (10) Ss 138/16

    Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Ausnahme der

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine rückwirkende Bewilligung - wie bei der Bestellung eines Verteidigers (BGH NStZ 1997, 299; StV 1989, 378; Senat, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 348/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 Ws 15/15; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG StV 2007, 343 und 372; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KK-Laufhütte, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 141 Rn. 8, jew. m.w.N., auch zur Gegenmeinung) oder eines Beistands für den Nebenkläger (Senat NStZ-RR 2015, 381) - nicht in Betracht.
  • LG Frankenthal, 19.07.2017 - 2 Qs 186/17

    Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach

    Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht.
  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2023 - 27 Qs 22/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Daher ist eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren unzulässig und zwar auch dann, wenn der Antrag - so wie hier - rechtzeitig und auch begründet gestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2011 - 2 Ws 74/11; KG, Beschluss vom 27.02.2006 - 3 Ws 624/05; LG Zweibrücken, Beschluss vom 20.05.2010 - Qs 32/10).
  • LG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 KLs 4118 Js 13226/07

    Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss

    Eine rückwirkende Bestellung ist daher unzulässig ( vgl. KG StV 2007, 343; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 141 Rn. 8 m.w.N.).
  • LG Potsdam, 15.02.2010 - 24 Qs 11/10
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