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   OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), 31 KLs 6/17 LG Lüneburg, 8150 Js 6722/17   

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OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), 31 KLs 6/17 LG Lüneburg, 8150 Js 6722/17 (https://dejure.org/2019,6079)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.02.2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), 31 KLs 6/17 LG Lüneburg, 8150 Js 6722/17 (https://dejure.org/2019,6079)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), 31 KLs 6/17 LG Lüneburg, 8150 Js 6722/17 (https://dejure.org/2019,6079)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Rechtsauffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, folgt der Senat nicht mehr der vom hiesigen 1. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2010 - 1 Ws 37/10 -, Nds. Rpfl. 2010, 127) begründeten Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet.

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 1 Ws 37/10

    Neufassung des Rechts der Untersuchungshaft; Konkurrierende Gesetzgebung;

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, folgt der Senat nicht mehr der vom hiesigen 1. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2010 - 1 Ws 37/10 -, Nds. Rpfl. 2010, 127) begründeten Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet.
  • OLG Frankfurt, 27.03.2017 - 3 Ws 288/12

    Akustische Überwachung von Gefangenenbesuchen

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19
    Dabei kann die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr, weil vom Haftzweck generell mitumfasst, die akustische Besuchsüberwachung auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 - 3 Ws 288/12 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. § 119 Rn. 5 mwN).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19
    Beschränkungen nach den §§ 133 ff. NJVollzG kommen daneben in Betracht, soweit sie ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2012, 1158 mwN).
  • OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche

    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Hamburg, 28.02.2024 - 1 Ws 10/24

    Besuchserlaubnis, unüberwachter Besuch, Mitbeschuldigter, U-Haft,

    wenn für eine Gefährdung des Haftzwecks konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 2014 - 2 BA 1513/14, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschl. v. 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19, juris Rn. 10 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26. September 2018 - 1 Ws 207/18, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschl. v. 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13, juris Rn. 11).
  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20

    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug;

    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 18.02.2022 - 3 Ws 49/22

    Ablehnung eines Antrags auf Telefonerlaubnis; Maßstab des Art. 6 GG bei Prüfung

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft, die der Abwendung (u.a.) der Verdunkelungsgefahr gelten sollen, sind an der Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO zu messen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2019, Az.: 3 Ws 67/19, StraFo 2019, 219 [BGH 19.12.2018 - 3 StR 263/18] ).
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