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   KG, 28.03.1994 - 3 Ws 85/94   

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KG, 28.03.1994 - 3 Ws 85/94 (https://dejure.org/1994,9981)
KG, Entscheidung vom 28.03.1994 - 3 Ws 85/94 (https://dejure.org/1994,9981)
KG, Entscheidung vom 28. März 1994 - 3 Ws 85/94 (https://dejure.org/1994,9981)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Das hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 24, 143 [152] = NJW 1971, 1278 [1280]; KG VRS 87, 129 [131]; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1141: zu verneinen bei durch pers.
  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 4 Ws 79/16

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei vorübergehendem Verlassen der

    Deswegen ist für das Erkenntnisverfahren anerkannt, dass der Angeklagte, der Berufung eingelegt hat, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verlangen kann, wenn er von der Ladung zur Berufungshauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, weil er sich im Urlaub befindet und keine Vorkehrungen getroffen hat, dass ihn gerichtliche Schreiben im Berufungsverfahren erreichen (KG Berlin, Beschl. v. 28.03.1994 - 3 Ws 85/94 - juris LS; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2001 - 3 Ws 397/01 - juris).
  • OLG Celle, 12.10.2001 - 3 Ws 397/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverhandlung ; Versäumung ; Ladung

    Er verletzt aber in der Regel seine Sorgfaltspflicht, wenn er nicht durch vorsorgliche Maßnahmen sicherstellt, dass ihn in dieser Sache zugestellte Schriftstücke auch während seiner Urlaubszeit erreichen (KG VRS 87, 129 (131) mit weiteren Nachw.; KK-Maul, StPO, 4. Aufl. § 44 Rn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 44 Rn. 14).
  • KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Auch in einem solchen Fall ist er berechtigt, einen Aussetzungsantrag zu stellen, dem das Gericht bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist stattgeben muss (vgl. KG, VRS 87, 129, 130, 131), zumal die ohnehin nicht besonders lang bemessene Ladungsfrist nicht nur dazu bestimmt ist, dem Betroffenen eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen, sondern ihm auch Gelegenheit geben soll, seine zeitlichen Dispositionen rechtzeitig auf den Hauptverhandlungstermin einzurichten (vgl. BayObLG, VRS 55, 435, 436).
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