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   OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13   

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https://dejure.org/2013,34014
OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 (https://dejure.org/2013,34014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 (https://dejure.org/2013,34014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. September 2013 - 3 Ws 897/13 (https://dejure.org/2013,34014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im Rahmen von Telefonüberwachung gespeicherten Audiodatei

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung des Akteneinsichtsrechts bei Tonaufzeichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4
    Ausübung des Akteneinsichtsrechts bei Tonaufzeichnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13
    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).

    6 Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinsobjekte, die nach § 147 Abs. 4 StPO als Beweismittel anders als die Akte grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen sind, sondern die er entsprechend § 147 Abs. 1 StPO besichtigen kann (Senatsbeschluss vom 13.09.2001 - 3 Ws 853/01; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2012 - 2 Ws 295/12 "Mitgabeverbot" - jeweils zitiert nach juris; vgl. Wessing in BeckOK StPO, Stand: 28.01.2013, § 147 Rn. 18).

    Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass auch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. September 2001 (3 Ws 853/01) keine abweichende Bewertung rechtfertigt.

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13
    7 Nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände eine bloße Besichtigung der Beweisstücke zu Informationszwecken nicht ausreichend erscheint, kann sich die Notwendigkeit ergeben, für den Verteidiger eine Kopie der Audioaufzeichnungen herzustellen (Senatsbeschluss a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012 - 2 Ws 146/12, zitiert nach juris; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 147 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01

    Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13
    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2012 - 2 Ws 295/12

    Akteineinsicht in Originaltonbänder einer Telefonüberwachung; Beschränkung auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13
    6 Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinsobjekte, die nach § 147 Abs. 4 StPO als Beweismittel anders als die Akte grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen sind, sondern die er entsprechend § 147 Abs. 1 StPO besichtigen kann (Senatsbeschluss vom 13.09.2001 - 3 Ws 853/01; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2012 - 2 Ws 295/12 "Mitgabeverbot" - jeweils zitiert nach juris; vgl. Wessing in BeckOK StPO, Stand: 28.01.2013, § 147 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03

    Versagung von Akteneinsicht im Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13
    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).
  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/13).
  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

    Dies wäre aber durch eine Herausgabe von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidiger der Fall (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2016, 3 Ws 11-12/16; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.3.2016, (1) 2 StE 14/15-8 (3/15), zitiert nach jurion; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2015, 2 Ws 8/15, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013, 3 Ws 897/13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012, 2 Ws 146/15, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 1 Ws 223/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Verfahrensverzögerung auf

    Auch der Angeklagte selbst hat keinen - wie vom Verteidiger beantragt - Anspruch auf vollständige Überlassung sämtlicher Audiodateien in seinem Haftraum unter Zurverfügungstellung eines Abhörgeräts, denn auch einem nicht inhaftierten verteidigten Beschuldigten stünde kein solches Recht zu, vielmehr können und müssen die relevanten Audiodateien in den Räumen von Polizeibehörden angehört werden (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 Ws 897/13; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 147 Rn. 19a).
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