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   OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01   

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OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01 (https://dejure.org/2001,3667)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.2001 - 3 Ws 986/01 (https://dejure.org/2001,3667)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 3 Ws 986/01 (https://dejure.org/2001,3667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 304 StPO
    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung eines Eröffnungsantrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Eröffnung des Hauptverfahrens ; Überlastung des Spruchkörpers ; Drohender Verjährungseintritt

Verfahrensgang

  • StA Darmstadt - 22 Js 2483/96
  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 220
  • NStZ 2002, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 24.04.1992 - 3 VAs 11/92

    Staatsanwaltschaft; Verweigerung der Akteneinsicht; Justizverwaltungsakt; Antrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungswegen ( siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76; Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11 /92, StV 1993, 292, 294).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3; Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01.
  • LG Stuttgart, 12.10.1990 - 14 Qs 122/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Zwar ist der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch dasBeschwerdegericht sein kann (vgl. RGst 19, 333, 337; Plöd, KMR, Stand April 2001, Rdnr. 3 vor § 304 StPO; LG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.90, 14 Qs 122/90, NStZ 1991, 204).
  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Ob die Kammer wegen Überlastung des Spruchkörpers - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung in Haftsachen ( BGH, Urteil vom 4.9.2001, 5 StR 92/01 nicht in der Lage ist, unverzüglich in die gebotene sachliche Prüfung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senates unberücksichtigt zu bleiben.
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungswegen ( siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76; Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11 /92, StV 1993, 292, 294).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungswegen ( siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76; Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11 /92, StV 1993, 292, 294).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
    Dessen unbedingte Durchsetzung obliegt indes den Verfolgungsorganen und Gerichten als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips von Verfassungswegen ( siehe auch BVerfGE 51, 324, 343; 80, 367, 375; 77, 65, 76; Senatsbeschluss vom 24.4.92 - 3 VAs 11 /92, StV 1993, 292, 294).
  • LG Mannheim, 17.04.2003 - 5 KLs 15 Js 24957/00

    Strafvereitelung im Amt bei nicht erkennbarer Förderung von Strafverfahren;

    Es ist aber Aufgabe des Dienstherrn, den jeweiligen Dienstverpflichteten entsprechend seiner Fähigkeit einzusetzen und ihn nicht sehenden Auges dort zu belassen, wo er jedenfalls den Erwartungen, die an ihn gerichtet werden, nicht gerecht wird (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, NStZ 2002, 220 [221]): Danach hat die Kammer eines Gerichts »selbst über die Reihenfolge der Bearbeitung der ihr zugewiesenen Verfahren zu befinden.
  • OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei

    In ihrem Geltungsbereich kann nach verbreiteter Ansicht die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn die - unterlassene - Entscheidung selbst anfechtbar wäre, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2004 - 2 VAs 31/04 - BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 304 Rdnr. 3; KK-Engelhardt, StPO 5. Aufl. Rdnr. 3 m.w.N.).

    b) Selbst wenn man den vom Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220) bemühten verfassungsrechtlich abgesicherten Strafanspruch des Staates berücksichtigt, zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 154 Abs. 2 StPO und § 154 a Abs. 2 StPO, dass dieser Anspruch gerade keine Bestrafung um jeden Preis und wegen jeder Tat verlangt (vgl. dazu auch KK-Pfeifer, a.a.O. Rdnr. 2 Einleitung).

    Willinger weist zutreffend darauf hin (NStZ 2002, 389, 390), dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt der Staatsanwaltschaft nur "Steine statt Brot" gegeben hat.

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Die Auffassung, dass anderes gelte, wenn die im Vorbehaltsverfahren zur Entscheidung berufene Strafkammer das Verfahren bis zum Fristablauf so sehr verzögert hat (wofür auch vorliegend einiges spricht), dass eine Sachentscheidung nicht mehr möglich war (zur Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im strukturell vergleichbaren Fall drohender Verjährung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 3 BJs 960/91 - 4 (85) - StB 15/92, NJW 1993, 1279 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 3 Ws 986/01, NStZ 2002, 220 f. mwN), teilt der Senat nicht.
  • OLG Rostock, 01.11.2016 - 20 Ws 245/16

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des Terminierungsverhaltens

    Dementsprechend verhält sich die zu diesem Problemkreis ergangene Rechtsprechung zu Fällen, in denen Verjährung drohte (OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 5 Ws 286/09 - juris - OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2005 - 2 Ws 182/05 - juris - OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2001 - 3 Ws 986/01 - juris -) oder in denen Haftfragen eine Rolle spielten (OLG Braunschweig a.a.O.; KG, Beschluss vom 28.08.2008 - 3 Ws 229/08 - juris -).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 43/03

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde: Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen

    Vorausgesetzt ist in aller Regel, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279 f.; OLG Frankfurt, NStZ 2002, 220, NStZ-RR 2002, 188 und NJW 2002, 453; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 304 Rn. 3; Matt, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 5. Band, 25. Aufl., Stand 1. Juni 2003, § 304 Rn. 6 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 304 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 31.01.2005 - 2 Ws 25/05

    Pflichtverteidiger; Beschwerde; Erinnerung; Antrag des Beschuldigten

    Anhaltspunkte dafür, dass der Eingabeverfasser die Erhebung einer ausnahmsweise zulässigen (vgl. dazu BGH NStZ 1993, 296 m.w.N.; OLG Hamm JMBlNW 1981, 69; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220) Untätigkeitsbeschwerde beabsichtigte, sind nicht erkennbar, zumal es vorliegend daran fehlt, dass eine Entscheidung zum Zeitpunkt der Abfassung der Eingabe von Amts wegen geboten war.
  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    Denn in einem solchen Fall erscheint die Gleichsetzung von zeitlicher Zurückstellung und ablehnender Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Folge der Anfechtbarkeit geboten, weil der materielle Inhalt und die Wirkung der Unterlassung dann darin bestehen, dass das Hauptverfahren nicht mehr eröffnet werden kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2791 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 453; NStZ 2002, 220; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 43/03 - [juris]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284).
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