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   BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04   

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https://dejure.org/2004,6679
BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04 (https://dejure.org/2004,6679)
BayObLG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 3Z BR 52/04 (https://dejure.org/2004,6679)
BayObLG, Entscheidung vom 03. März 2004 - 3Z BR 52/04 (https://dejure.org/2004,6679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung bei lebensbedrohender Selbstgefährdung, Therapiemöglichkeit

  • Judicialis

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Autonome Suchterkrankung; Borderline-Störung; Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim; Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • BayObLG, 29.01.2003 - 3Z BR 15/03

    Unterbringungsverfahren - Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Zwar ist die Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs in der Regel geboten (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1854 [LS]; FamRZ 2003, 1499 [LS]; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 70m Rn. 17 m.w.N.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 70m FGG Rn. 28), da die mit der Unterbringung verbundene Behandlung die Befindlichkeit des Betroffenen positiv beeinflussen kann.
  • BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97

    Begründung einer Beschwerdeentscheidung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJW-RR 1998, 1014 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774/1775).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJW-RR 1998, 1014 m.w.N.).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03

    Betreuungsrecht: Anwesenheit des Betreuers bei Anhörung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).
  • BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95

    Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).
  • BayObLG, 04.04.2003 - 3Z BR 41/03

    Rechtliches Gehör bei nicht nur vorläufiger Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04
    Zwar ist die Wiederholung der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs in der Regel geboten (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1854 [LS]; FamRZ 2003, 1499 [LS]; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 70m Rn. 17 m.w.N.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 70m FGG Rn. 28), da die mit der Unterbringung verbundene Behandlung die Befindlichkeit des Betroffenen positiv beeinflussen kann.
  • LG Gießen, 08.06.2020 - 7 T 155/20
    Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt weiterhin voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG FamRZ 2004, 1135), weil der Staat von Verfassung wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180, 219 f.).

    Jedoch ist auch in diesem Fall zu beachten, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in der Regel nur in Phasen in Betracht kommt, in denen die Gefahr besteht, dass er sich in erheblichem Umfang selbst schädigt (BayObLG FamRZ 2004, 1135 f.).

  • OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05

    Betreuung, Heilbehandlung, Zwangsbehandlung

    Auch einer psychisch Kranken muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben; eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von einer Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 888; BayObLG FamRZ 2004, 1135).
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